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Regelwerk

Strahlenschutz in der Medizin - Richtlinie nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- Durchführung der Strahlenschutzverordnung -

Vom 24. Juni 2002
(BAnz. Nr. 207a vom 07.11.2002; 17.10.2011 S. 867aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

1 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Richtlinie führt aus, wie die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001 unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik im Bereich der Medizin erfüllt werden soll. Die Richtlinie bezieht sich auf den Strahlenschutz in der Medizin bei Anwendungen ausschließlich am Menschen. Nach § 4 StrlSchV muss die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen insgesamt einen hinreichenden Nutzen erbringen, wobei ihr Gesamtpotential an diagnostischem oder therapeutischem Nutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft, abzuwägen ist gegenüber der von der Strahlenexposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen. Dabei sind die Wirksamkeit, der Nutzen und die Risiken verfügbarer alternativer Verfahren zu berücksichtigen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind.

Insbesondere müssen alle neuen Arten von Anwendungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung gerechtfertigt sein, bevor sie allgemein Anwendung finden. Bestehende Arten Von Anwendungen müssen überprüft werden, sobald neue Erkenntnisse über den Nutzen und die Risiken vorliegen.

Radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung dürfen am Menschen in der Medizin nur angewendet werden, wenn nach § 80 Abs. 1 StrlSchV die rechtfertigende Indikation gestellt wurde und dabei der gesundheitliche Nutzen einer Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt oder dieses durch andere gesetzliche Regelungen vorgesehen oder zugelassen ist (§ 86 StrlSchV). Falls andere Methoden mit geringerer Exposition den gleichen Nutzen für den Patienten erwarten lassen, sind diese anzuwenden.

Um den besonderen Gegebenheiten in den Organisationsbereichen von Krankenhäusern und Arztpraxen Rechnung zu tragen, gilt diese Richtlinie für die folgenden Bereiche:

Nuklearmedizin

Teletherapie

Brachytherapie

Diese Richtlinie gilt auch

Diese Richtlinie gilt nicht für

2 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten

Im medizinischen Bereich kommen folgende Genehmigungsarten nach der Strahlenschutzverordnung in Betracht:

Die erforderlichen Genehmigungen sind durch den Strahlenschutzverantwortlichen nach § 31 Abs. 1 StrlSchV, d. h. beispielsweise durch den Träger einer Einrichtung oder den Inhaber(n) einer Arztpraxis, bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Die Freigabe radioaktiver Stoffe richtet sich nach § 29 StrlSchV.

3 Genehmigungsvoraussetzungen

Zur Erteilung einer Genehmigung im medizinischen Bereich sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

3.1 Personelle Voraussetzungen

Der Umgang, entsprechend den Genehmigungsarten in Nummer 2, erfordert das Vorhandensein von Personal in ausreichender Zahl, das je nach Aufgabenbereich die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde, entsprechend Anlagen A1 bis A3 dieser Richtlinie, oder Kenntnisse im Strahlenschutz haben muss.

3.1.1 Strahlenschutzverantwortliche und Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten

Strahlenschutzverantwortlicher nach § 31 Abs. 1 StrlSchV ist, wer einer Genehmigung nach den §§ 7, 11 oder 15 StrlSchV bedarf. Strahlenschutzverantwortlicher ist

Der Strahlenschutzverantwortliche hat zum Zwecke der sicheren Ausführung der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit je nach den Erfordernissen die notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen. Gegen deren Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen und sie müssen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend Nummer 3.1.5 und Anlage A1 oder A2 besitzen. Ihre Aufgaben, ihr innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und ihre Befugnisse als Strahlenschutzbeauftragte sind schriftlich festzulegen. Die Bestellung ist der zuständigen Behörde mit Angaben der Aufgaben, ihres innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches und der Befugnisse anzuzeigen. Dabei ist der Nachweis der erforderlichen Fachkunde mit einer Bescheinigung entsprechend Anlage A8 zu erbringen. Jede Änderung dieses Entscheidungsbereiches sowie die Abberufung von Strahlenschutzbeauftragten sind unverzüglich anzuzeigen.

Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte, der radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen selbst anwendet oder diese Tätigkeiten, einschließlich der technischen Mitwirkung, leitet oder beaufsichtigt, muss die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzen. Er übernimmt die ärztliche Verantwortung für die Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlen am Patienten. Übt der Strahlenschutzverantwortliche diese Tätigkeiten selbst aus oder leitet oder beaufsichtigt er diese, muss er die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend Nummer 3.1.5 und Anlage A1 besitzen.

Soweit die persönliche Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten oder des Strahlenschutzverantwortlichen mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nicht dauernd erforderlich ist, muss dieser jederzeit auf Abruf nach nicht mehr als 15 Minuten vor Ort sein. In bestimmten Fällen, insbesondere bei der Behandlung, kann die ständige persönliche Anwesenheit erforderlich sein. Dies ist im Einzelfall im Genehmigungsbescheid zu regeln. Die getroffenen Regelungen sind in die Strahlenschutzanweisung nach § 34 StrlSchV aufzunehmen.

3.1.1.1 Ärzte mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz

(1) Nuklearmedizin

Die Anwendung offener radioaktiver Stoffe am Patienten muss von einem Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder unter der Aufsicht eines solchen durchgeführt werden. Die persönliche Anwesenheit des Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz richtet sich nach Nummer 3.1.1.

(2) Strahlenbehandlung mit Beschleunigern, Gammabestrahlungsvorrichtungen, Brachytherapievorrichtungen und Strahlern (- im Folgenden Vorrichtungen für die Strahlenbehandlung genannt -)

Die Behandlung von Patienten muss durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder unter Aufsicht eines solchen durchgeführt werden. Die persönliche Anwesenheit des Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz richtet sich nach Nummer 3.1.1.

(3) Untersuchung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen

Die Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zur Untersuchung am Patienten muss von einem Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder unter der Aufsicht eines solchen durchgeführt werden. Die persönliche Anwesenheit des Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz richtet sich nach Nummer 3.1.1.

3.1.1.2 Ärzte ohne die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

Ärzte ohne die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz dürfen nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen nur anwenden, wenn sie auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für den Umgang und die Anwendung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz (nach Anlage A3 Nr. 4) verfügen und unter Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind.

3.1.1.3 Medizinphysik-Experten

Bei der Behandlung von Patienten mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ist für die Bereiche Patientendosimetrie, Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, Optimierung, Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes ein Medizinphysik-Experte mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zu bestellen (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 StrlSchV). Bei nuklearmedizinischen Untersuchungen oder bei Standardbehandlungen mit radioaktiven Stoffen muss gewährleistet sein, dass ein Medizinphysik-Experte verfügbar ist ( § 9 Abs. 3 Nr. 2 StrlSchV). Dies kann z.B. durch eine vertragliche Vereinbarung erfolgen; in diesem Fall trifft die 15-Minuten-Regelung nach Nummer 3.1.1 nicht zu.

Seine fachliche Qualifikation beruht grundsätzlich auf einem abgeschlossenen Hochschulstudium (Hoch-/Fachhochschule) naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung. Der zuständigen Stelle sind Nachweise über diese Ausbildung, über gegebenenfalls zusätzliche Leistungen auf den Lehrgebieten, die für die Befähigung für einen Medizinphysik-Experten entscheidend sind, und über die Fachkunde (Anlage A2) zu erbringen.

Die Aufgaben des Medizinphysik-Experten erstrecken sich auf

Nuklearmedizin

Bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe zur Untersuchung sowie zur ambulanten oder stationären Standardbehandlung am Patienten muss gegenüber der zuständigen Behörde der Nachweis erbracht werden, dass ein Medizinphysik-Experte verfügbar ist. Standardbehandlungen mit radioaktiven Stoffen sind Behandlungen von Patienten, bei denen individuelle Dosisabschätzungen nicht erforderlich oder nicht möglich sind. Hierzu gehören beispielsweise die palliative Behandlung bei Tumorerkrankungen mit Strontium-89, Yttrium-90, Samarium-153 und/oder Renium-186 bzw. die Radiosynoviorthese mit Yttrium-90, Erbium-169 oder Renium-186. In den meisten Fällen, beispielsweise bei der Behandlung mit Jod-131, sind individuelle Dosisabschätzungen und nachfolgende Untersuchungen zur Erfolgskontrolle erforderlich.

Im Falle einer Individualbehandlung, die über das Ausmaß einer Standardbehandlung hinausgeht, muss ein Medizinphysik-Experte zu enger Mitarbeit bestellt sein. Die persönliche Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten richtet sich nach Nummer 3.1.1.

Strahlenbehandlung mit Beschleunigern, Gammabestrahlungsvorrichtungen, Brachytherapievorrichtungen, Strahlern und Anlagen zur Erzeugung anderer in der Heilkunde angewendeter ionisierender Strahlung

Bei der Strahlenbehandlung von Patienten muss für den physikalisch-technischen Bereich ein Medizinphysik-Experte als Strahlenschutzbeauftragter bestellt sein (§ 14 Abs. 2 Nr. 2), um in enger Zusammenarbeit mit dem Arzt die für die Strahlenbehandlung erforderlichen Aufgaben zur technischen Vorbereitung, der Bestrahlungsplanung oder die Bestrahlung durchzuführen. Die persönliche Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten richtet sich nach Nummer 3.1.1.

Untersuchung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen

Bei der Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zur Untersuchung am Patienten muss ein Medizinphysik-Experte verfügbar sein.

3.1.2 Vertretung der Strahlenschutzverantwortlichen mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der Strahlenschutzbeauftragten

Die Vertretung von Strahlenschutzbeauftragten ist im Bereich ihrer Aufgaben und Befugnisse durch Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu gewährleisten.

Der Strahlenschutzverantwortliche mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, der selbst offene oder umschlossene radioaktive Stoffe - auch zur Untersuchung - anwendet oder der Vorrichtungen für die Strahlenbehandlung betreibt, muss für den Fall seiner Abwesenheit einen Strahlenschutzbeauftragten mit der erforderlichen Fachkunde bestellen.

Bei fehlender Vertretung in Abwesenheit sind die nach StrlSchV genehmigungsbedürftigen Untersuchungen oder Behandlungen einzustellen.

3.1.3 Technische Mitwirkung

Auf Anordnung und unter Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz darf von folgenden Personen die technische Mitwirkung und Durchführung technischer Arbeiten in der Nuklearmedizin und in der Strahlentherapie (Tele- und Brachytherapie) ausgeübt werden:

  1. Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen oder Medizinisch-technische Radiologieassistenten nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin - MTA-Gesetz (MTAG) - (Anlage B Nr. 2.4; § 82 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV),
  2. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Mitwirkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MTAG) Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war ( § 82 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV),
  3. Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen zur technischen Mitwirkung vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Nummer 3.1.1.1 Arbeiten ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind, und sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz (Anlage A3 Nr. 4) besitzen (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 StrlSchV),
  4. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Nummer 3.1.1.1 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz (Anlage A3 Nr. 4) besitzen ( § 82 Abs. 2 Nr. 4 StrlSchV).

Unter den oben genannten Vorgaben dürfen folgende Aufgaben durchgeführt werden:

3.1.4 Sonst tätige Personen

Für weitere Tätigkeiten ist im Rahmen der technischen Mitwirkung die Zuarbeit bei der Anwendung von radioaktiven Stoffen, ionisierender Strahlung, Strahlern oder bei dem Betrieb von Vorrichtungen für die Strahlenbehandlung am Menschen durch die benötigten sonst tätigen Personen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchV) zulässig. Nach § § 9 und 14 StrlSchV in Verbindung mit § 38 StrlSchV muss diesen Personen vor Aufnahme der Tätigkeiten im Rahmen einer Unterweisung Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen vermittelt werden.

Sonst tätige Personen dürfen nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Nummer 3.1.1.1 tätig werden.

3.1.5 Fachkunde

Die Voraussetzung zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Sinne des § 30 Abs. 1 StrlSchV ist eine den Aufgaben im medizinischen Bereich entsprechende Berufsausbildung.

Die Fachkunde gliedert sich in die Bereiche des theoretischen Wissens und der praktischen Erfahrungen (Sachkunde) sowie der erfolgreichen Teilnahme an Kursen im Strahlenschutz.

3.1.5.1 Sachkunde

Die Sachkunde beinhaltet theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Verwendung oder Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung auf dem jeweiligen medizinischen Anwendungsgebiet. Die Sachkunde von Ärzten und Medizinphysik-Experten wird unter Leitung einer im jeweiligen Anwendungsgebiet fachkundigen Person und unter der speziellen Berücksichtigung des Strahlenschutzes vermittelt. Der Erwerb der Sachkunde erfolgt ganztägig über einen längeren Zeitraum. Die Inhalte und Dauer des Erwerbs der Sachkunde sind im Einzelnen in den Anlagen A1 und A2 dieser Richtlinie dargelegt.

3.1.5.2 Kurse im Strahlenschutz

Kurse im Strahlenschutz vermitteln theoretisches Wissen und Gesetzeswissen. Sie beinhalten praktische Übungen im Strahlenschutz auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet im medizinischen Bereich. Die Arten der erforderlichen Kurse und deren Erfolgskontrolle sind in den Anlagen A1 und A2, die Lehrinhalte der Kurse sind in Anlage A3 dieser Richtlinie im Einzelnen dargelegt. Die in den Anlagen angegebenen Stundenzahlen stehen für Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten Dauer.

3.1.6 Erwerb, Geltungsdauer und Geltungsbereich der Fachkunde

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist durch eine Bescheinigung nach Anlage A8 nachzuweisen. Sie wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Behörde anerkannten Kursen nachgewiesen. Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Bescheinigung zu belegen. Der Erwerb der Fachkunde wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Bei Ärzten nach Nummer 3.1.1.1 ist zum Erwerb der Fachkunde bei der zuständigen Stelle ein Fachgespräch durchzuführen. Die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (zu Übergangsregelungen siehe § 117 Abs. 11 StrlSchV).

Die Fachkunde gilt nur fort, wenn sie mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen aktualisiert wird oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Aktualisierung auf andere geeignete Weise nachgewiesen wird ( § 30 Abs. 2 StrlSchV; siehe auch Anlage A3 Nr. 1.5 und Nr. 2.3). Die während der Berufsausbildung erworbene Fachkunde der technischen Assistenten in der Medizin und der Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung (Nummer 3.1.3) ist ebenfalls mindestens alle 5 Jahre zu aktualisieren (Anlage A3 Nr. 3).

Die nach dieser Richtlinie in einem Bundesland erhaltene Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz wird in allen Bundesländern anerkannt.

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