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Regelwerk, Energienutzung

SINTEG-V - SINTEG-Verordnung
Verordnung zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Sammlung von Erfahrungen im Förderprogramm "Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende"

Vom 14. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 38 vom 20.06.2017 S. 1653; 13.05.2019 S. 706 19; 10.08.2021 S. 3436 21)
Gl.-Nr.: 752-6-21



Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den notwendigen Rahmen für Teilnehmer des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie betriebenen Förderprogramms "Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende", dessen Förderbekanntmachung am 3. Februar 2015 im Bundesanzeiger (BAnz AT 03.02.2015 B1) veröffentlicht worden ist. Sie regelt insbesondere die Erstattung von wirtschaftlichen Nachteilen, die Teilnehmern aufgrund der Projekttätigkeit entstehen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 21

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. assoziierter Partner eine natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die sich als nicht geförderter Projektpartner an einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Förderprogramms geförderten Konsortiums beteiligt und bis zum 1. Juni 2017
    1. in der Kooperationsvereinbarung dieses Konsortiums genannt wird oder
    2. mit einem Zuwendungsempfänger oder Unterauftragnehmer einen Vertrag schließt, in dem die Mitwirkung in dem Konsortium zum Zwecke der Erreichung der Ziele des Förderprogramms geregelt wird,
  2. Förderprogramm das Förderprogramm "Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende",
  3. Konsortium ein Zusammenschluss auf vertraglicher Grundlage von Zuwendungsempfängern, Unterauftragnehmern oder assoziierten Partnern mit dem Zweck, gemeinsam ein Vorhaben im Rahmen des Förderprogramms umzusetzen,
  4. Projekttätigkeit die Erzeugung von Strom, die Übertragung oder Verteilung von Strom, der Verbrauch von Strom, die Einspeisung von Strom in das Netz und die Umwandlung von Strom in einen anderen Energieträger, die im Rahmen eines Konsortiums zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinne der Ziele des Förderprogramms beiträgt und von einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten Stelle als Projekttätigkeit bescheinigt wurde,
  5. Teilnehmer ein Zuwendungsempfänger nach Nummer 7, Unterauftragnehmer nach Nummer 6 oder assoziierter Partner nach Nummer 1,
  6. Unterauftragnehmer eine natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die mit einem Zuwendungsempfänger nach Nummer 7 einen Vertrag zur Erbringung einer Leistung gegen Entgelt für das geförderte Projekt im Rahmen des Förderprogramms abgeschlossen hat und deren Unterauftrag vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder einer beauftragten Stelle genehmigt wurde, und
  7. Zuwendungsempfänger derjenige, der im Rahmen des Förderprogramms einen Zuwendungsbescheid des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten Projektträgers erhalten hat.

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen anzuwenden.

§ 3 Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm

(1) Teilnehmer, die eine Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur ihre Projekttätigkeit anzuzeigen.

(2) Für jede Anlage zur Stromspeicherung oder zur Umwandlung von elektrischer Energie in andere Energieträger oder zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist bei der Bundesnetzagentur eine gesonderte Anzeige in Textform einzureichen. Mehrere Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt stehen einer Anlage gleich. Sofern assoziierte Partner und Unterauftragnehmer Anzeigen einreichen, kann die Bundesnetzagentur Pflichten insbesondere zur Bereitstellung von Daten im Zusammenhang mit dem Förderprogramm und die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Begleitforschung zum Förderprogramm mitteilen.

(3) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung der Anlage und des Netzverknüpfungspunktes oder der Entnahmestelle nach § 2 Nummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist,
  2. Angaben zur Zuordnung des Teilnehmers nach den §§ 6 bis 9,
  3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden sollen,

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