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Regelwerk

Merkblatt Grüne Konditionalität 2026
zu den gesetzlichen Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz

Vom 20.03.2026
(Quelle: www.bafa.de)


Archiv: 2024, 2025

Abkürzungsverzeichnis

BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BECV BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung
BEHG Brennstoffemissionshandelsgesetz
bspw. beispielsweise
d. h. das heißt
EEG Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien ( Erneuerbare-Energien-Gesetz)
EMS Energiemanagementsystem
EnFG Energiefinanzierungsgesetz
EU Europäische Union
FAQ Frequently Asked Questions (häufig gestellte Fragen)
ggf. gegebenenfalls
HKNs Herkunftsnachweise
IEEKN Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke
i. S. d. im Sinne des
ISO International Organization for Standardization
i. S. v. im Sinne von
i. V. m. in Verbindung mit
KUEBLL Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen

Es gelten die allgemeinen deutschen Sprachregelungen. Deshalb werden nicht zusätzlich weibliche Wortformen verwendet, soweit nicht ausdrücklich zwischen männlichen und weiblichen Formen unterschieden werden soll.

Übersicht der wesentlichen inhaltlichen Änderungen bzw. Ergänzungen zum Merkblatt Grüne Konditionalität 2025

Änderungen bzw. Ergänzungen Abschnitt
Ab Antragsjahr 2026: Wegfall der Option der Verpflichtungserklärung. III.4.3 und IV.3 sind entfallen. Die Nummerierungen wurden entsprechend angepasst.
Hinweis: Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungserklärung sind nur noch in den FAQ enthalten.
Erleichterung des Signaturniveaus bei der Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle. I. Übersicht
Konkretisierung "Bericht". I. Übersicht
Wirtschaftliche Durchführbarkeit: Positiver Kapitalwert muss spätestens nach 90 % der vorgesehenen Nutzungsdauer entstehen. II.1.3 Wirtschaftliche Bewertung
Anpassungen hinsichtlich des Beurteilungszeitpunktes. I.2.1 Beurteilungszeitpunkt
Weites Verständnis des Begriffs Überschuss. I.4.2 Verwendung des Überschusses

I.
Übersicht

Die Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung im Energiefinanzierungsgesetz ( EnFG) verlangen von den Unternehmen für eine Begrenzung der Umlagen die Erfüllung einer sogenannten Grünen Konditionalität. Dies kann erfolgen durch eine erhöhte Energieeffizienz, einen hohen Grünstrombezug oder Investitionen in die Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Es genügt nicht, dass die Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreiben. Das EnFG setzt damit eine entsprechende Vorgabe der EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) um. 1 Die Anforderungen an die Grüne Konditionalität sind in § 30 Nummer 3 EnFG und die Nachweispflichten in § 32 Nummer 3 EnFG geregelt.

Hinweis: Unternehmen, die einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 EnFG zuzuordnen sind und Unternehmen, die die Härtefallregelung nach § 67 Absatz 2 EnFG in Anspruch nehmen, können eine höhere Begrenzungswirkung erhalten, wenn sie zusätzlich nachweisen, dass sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ihren Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbare Energien gedeckt haben. Näheres hierzu finden Sie am Ende des Merkblatts in Abschnitt V.

In diesem Merkblatt werden die Grundzüge für die Erfüllung der Grünen Konditionalität erläutert. Weitere Hinweise dazu hat das BAFa in Form von FAQ auf seiner Homepage veröffentlicht. Die FAQ werden sukzessive aktualisiert. Die FAQ zur Grünen Konditionalität sind abrufbar unter
https://www.bafa.de/DE/Energie/BesondereAusgleichsregelung/Arbeitshilfen/arbeitshilfennode.html

Das nachfolgende tableau zeigt, welche Optionen zur Erfüllung der Grünen Konditionalität im Antragsjahr 2026 bestehen und welche Nachweise jeweils zu erbringen sind. Im Folgenden wird detaillierter auf die einzelnen Voraussetzungen und Nachweise eingegangen.

Welche Optionen bestehen? Welche Nachweise sind zu erbringen?
Energieeffizienz
1. Alle im Energiemanagementsystem (EMS) konkret identifizierten und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen wurden umgesetzt Eigenerklärung inkl. Maßnahmenaufstellung und Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle

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(Stand: 29.04.2026)

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