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Merkblatt Grüne Konditionalität 2024 zu den gesetzlichen Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz
Stand: 06.Juni 2024
(Quelle http://www.bafa.de/)
I. Übersicht
Die neuen Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung im Energiefinanzierungsgesetz ( EnFG) verlangen von den Unternehmen für eine Begrenzung der Umlagen die Erfüllung einer sogenannten grünen Konditionalität. Diese kann erfolgen durch eine erhöhte Energieeffizienz, einen hohen Grünstrombezug oder Investitionen in die Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen im EEG genügt es nicht, dass die Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreiben. Das EnFG setzt damit eine entsprechende Vorgabe der EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) um.1 Die Anforderungen an die grüne Konditionalität sind in § 30 Nummer 3 EnFG und die Nachweispflichten in § 32 Nummer 3 EnFG geregelt.
Hinweis: Unternehmen, die der Liste 2-Branchen der Anlage 2 des EnFG zuzuordnen sind, können eine höhere Begrenzungswirkung erhalten, wenn sie zusätzlich nachweisen, dass sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ihren Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbare Energien gedeckt haben. Näheres hierzu finden Sie im am Ende des Merkblatts in Abschnitt V.
In diesem Merkblatt werden Grundzüge für die Erfüllung der grünen Konditionalität erläutert. Weitere Details dazu hat das BAFa in Form von FAQ auf seiner Homepage veröffentlicht. Die FAQ werden sukzessive aktualisiert. Diese sind abrufbar unter
https://www.bafa.de/DE/Energie/Besondere/https://www.bafa.de/DE/Energie/Besondere/Ausgleichsregelung/Arbeitshilfen/arbeitshilfen node.html
Das nachfolgende tableau zeigt, welche Möglichkeiten zur Erfüllung der grünen Konditionalität im Antragsjahr 2024 bestehen und wie die Nachweise jeweils zu erbringen sind. Im Folgenden wird detaillierter auf die einzelnen Voraussetzungen und Nachweise eingegangen.
Welche Möglichkeiten bestehen? | Wie ist der Nachweis zu erbringen? |
Alle wirtschaftlich durchführbaren und konkret identifizierten Maßnahmen (vgl. § 2 Nr. 22 und § 67 Abs. 5 EnFG) aus dem Energiemanagementsystem wurden umgesetzt, § 30 Nr. 3 a) aa) EnFG. | Eigenerklärung inkl. Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen und Bestätigung des Inhalts dieser Eigenerklärung durch eine prüfungsbefugte Stelle ( § 32 Nr. 3 a) EnFG). |
oder | |
Es wurden keine wirtschaftlich durchführbaren und konkrete Maßnahmen im Energiemanagementsystem identifiziert, § 30 Nr. 3 a) bb) EnFG. | Eigenerklärung verbunden mit Bericht des Energiemanagementsystems, fundierte Erläuterung, warum der Bericht keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen empfohlen hat und Bestätigung des Inhalts der Eigenerklärung durch eine prüfungsbefugte Stelle ( § 32 Nr. 3 b) EnFG). |
oder | |
Das Unternehmen hat in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 80 % des gewährten Begrenzungsbetrags für konkret identifizierte Maßnahmen aus dem Energiemanagementsystem aufgewendet, § 30 Nr. 3 a) cc) EnFG i. V. m. § 67 Abs. 3 EnFG. | Eigenerklärung inkl. Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschl. des jeweiligen Investitionsvolumens verbunden mit dem Bericht des Energiemanagementsystems und Bestätigung des Inhalts der Eigenerklärung durch eine prüfungsbefugte Stelle ( § 32 Nr. 3 c) EnFG). |
oder | |
Das Unternehmen wird mindestens 80 % des aufgrund der Prognosedaten nach § 29 Abs. 2 EnFG anzunehmenden Begrenzungsbetrags für konkret identifizierte Maßnahmen aus dem Energiemanagementsystem aufwenden, § 30 Nr. 3 a) cc) EnFG i. V. m. § 67 Abs. 3 und 4 EnFG. Diese Möglichkeit besteht nur in den Antragsjahren 2024 und 2025. | Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang tätigen wird ( § 67 Abs. 4 EnFG). |
oder | |
Mindestens 30 % des Stromverbrauchs wurde durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien (vgl. § 2 Nr. 4 und Nr. 18 EnFG) gedeckt, § 30 Nr. 3 b) EnFG. | Bei Verbrauch von aus dem Netz entnommenem Strom: Nachweis der Entwertung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (s. § 32 Nr. 1 e) aa) EnFG durch Verweis in § 32 Nr. 3 d) EnFG). |
(Stand: 12.09.2024)
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