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MinÖlDatG - Mineralöldatengesetz
Vom 20.12.1988
(BGBl. I S. 2353; BGBl. II 31.08.1990 S. 889; BGBl. I 21.12.2000 S. 1956; 29.10.2001 S. 2785; 10.11.2001 S. 2992; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407; 18.12.2006 S. 3180; 16.01.2012 S. 74 12; 31.08.2015 S. 1474 15; 14.12.2016 S. 2874 16; 19.06.2020 S. 1328 20; 22.06.2026 Nr. 191 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 754-8
(Gültig bis 31.10.2026)
§ 1 Erhebungszweck, Zuständigkeit 12 26
Zur Sicherstellung des Vollzugs des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm vom 30. April 1975, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Informationssysteme und Notstandsmaßnahmen im Mineralölbereich und des Energiesicherungsgesetzes 1975 einschließlich der auf seiner Grundlage beruhenden Rechtsverordnungen sowie zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben im Mineralölbereich, insbesondere zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen zu Wettbewerbspreisen, erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von den Unternehmen der Mineralölwirtschaft Meldungen.
(Gültig ab 01.11.2026)
§ 1 Erhebungszweck; Zuständigkeit 12 26
Zur Sicherstellung des Vollzugs des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm vom 30. April 1975, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Informationssysteme und Notstandsmaßnahmen im Mineralölbereich und des Energiesicherungsgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage beruhenden Rechtsverordnungen, der nationalen und internationalen Anforderungen an die Klimaschutz- und Energieberichterstattung einschließlich der Aufgaben nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben im Mineralölbereich, insbesondere zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen zu Wettbewerbspreisen, erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den Unternehmen der Mineralölwirtschaft Meldungen.
(Gültig bis 31.10.2026)
§ 2 Meldepflichtige 12 16 26
(1) Meldepflichtig ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(3) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Ausländer über den Erwerb des Erdöls oder der Erdölerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit meldepflichtig. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei der Einfuhr der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
(4) Werden das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse von einem Ausländer eingeführt, so ist meldepflichtig derjenige mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der das Eigentum an dem Erdöl oder den Erdölerzeugnissen von dem Ausländer erwirbt. Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht Inländer, so ist insoweit der letzte inländische Lagerhalter meldepflichtig, der das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse in sein Lager aufgenommen hat. Läßt ein Ausländer die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist meldepflichtig derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt. Meldepflichtig sind auch Ausländer, denen durch einen ausländischen Staat eine Bevorratungspflicht für Erdöl oder Erdölerzeugnisse auferlegt ist, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes halten. Hält ein ausländischer Vorratspflichtiger im Sinne des Satzes 4 Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch denjenigen, der von dem Ausländer mit der Lagerung seiner Bestände beauftragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen verpflichten.
(Gültig ab 01.11.2026)
§ 2 Meldepflichtige; Anordnung einer Meldepflicht 12 16 26
(Gültig ab 01.01.2027)
(1) Meldepflichtig ist, wer in der Europäischen Union, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder im Königreich Norwegen ansässig ist und, jeweils bezogen auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
(Stand: 02.07.2026)
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