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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen

Vom 22. Juni 2026
(BGBl. I vom 29.06.2026 Nr. 191)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte: siehe =>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ÖkodesignG - Ökodesign-Gesetz
Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten

(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
EU
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)

Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
EnVKG - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen
"EnVKG - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Personenkraftwagen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen".

2. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:

alt neu
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Neu in Verkehr gebrachte Produkte

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen

§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

§ 6 Marktüberwachungskonzept

§ 7 Vermutungswirkung

§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten

§ 11 Meldeverfahren

§ 12 Berichtspflichten

§ 13 Beauftragte Stelle

§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle

§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Gebrauchte Produkte

§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung

§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung

§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung

§ 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht

Anlage 1 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019

Anlage 2 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019

Anlage 3 Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung

Anlage 4 Poster zum Energiekostenvergleich

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen

Abschnitt 2
Neu in Verkehr gebrachte Produkte

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen

§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

§ 6 Marktüberwachungskonzept

§ 7 Vermutungswirkung

§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 10 Befugnisse und Duldungspflichten

§ 11 Meldeverfahren

§ 12 Berichtspflichten

§ 13 Beauftragte Stelle

§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle

§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Übergangsregelung

§ 16 Berechtigung zum Abrechnen von Etiketten

Anlage Poster zum Energiekostenvergleich".

3. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt besitzen. "3. Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen."

4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

alt neu
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. ist Produkt der Oberbegriff für

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(Stand: 02.07.2026)

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