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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas

Vom 14. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 61 vom 21.12.2016 S. 2874)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes

Das Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 38 wird das Wort "Prüfungsrechte" durch die Wörter "Prüfungspflichten und -rechte" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

" § 41 (weggefallen)".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt dem Erdölbevorratungsverband die Höhe der Vorräte mit, die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht erforderlich ist."

b) Absatz 2 Satz 2 und 3

Der Erdölbevorratungsverband hat in diesem Fall seine Vorräte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an diese Höhe anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sind die in Absatz 3 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen zur Lagerung in Freizonen oder Zolllager verbracht worden, gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als eingeführt. "Befinden sich die in Absatz 3 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet."

3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 2" durch die Angabe " § 11 Absatz 1" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "interessierte" die Wörter "Staaten oder für deren" eingefügt und werden die Wörter "anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union" gestrichen.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes können Vorräte einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag anderer Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union halten. "(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Vorräte halten, können Vorräte einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag anderer Staaten sowie im Auftrag von Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen anderer Staaten halten."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Staates" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Für Vorräte in Freizonen und Zolllagern gilt Absatz 1 erst nach Einfuhrabfertigung. "(4) Für eine Vorratshaltung gemäß Absatz 1 kommen solche Vorräte nicht in Betracht, die im Sinne des § 3 Absatz 4 noch nicht als eingeführt gelten."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3

(2) Übersteigen die Vorräte die Bevorratungspflicht nach § 3 um mehr als 5 Prozent, kann der Erdölbevorratungsverband die über 5 Prozent hinausgehende Menge veräußern. Übersteigen die Vorräte die Bevorratungspflicht um 5 Prozent oder weniger, ist eine Veräußerung von Vorratsmengen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie möglich. Vor der Veräußerung ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(3) Unbeschadet des § 26 Absatz 1 sind bei Erwerb und Veräußerung von Vorräten die Grundsätze eines wettbewerblichen Verfahrens zu beachten.

werden aufgehoben.

7. In § 12 Absatz 6 wird nach den Wörtern "sofern diese für eine" das Wort "durchzuführende" eingefügt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

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