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LNGG - LNG-Beschleunigungsgesetz
Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases
Vom 24. Mai 2022
(BGBl. I Nr. 18 vom 31.05.2022 S. 802; 08.10.2022 S. 1726 22; 12.07.2023 Nr. 184 23; 03.07.2024 Nr. 225 24)
Gl.-Nr.: 752-13
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
(§§ 1 bis 10 gültig bis 30.06.2025 siehe =>)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung der nationalen Energieversorgung durch die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz.
(2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes sollen die Zulassung von Errichtung und Inbetriebnahme der in § 2 bezeichneten Vorhaben sowie die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen dieser Vorhaben beschleunigt werden.
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Absatzes 2 für die Zulassung von:
(2) Dieses Gesetz gilt nur für die in der Anlage bezeichneten Vorhaben sowie für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 4 und 5.
(3) Dieses Gesetz gilt zudem für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach Absatz 2.
§ 3 Besonderes Interesse
Die Vorhaben nach § 2 Absatz 2 sind für die sichere Gasversorgung Deutschlands besonders dringlich. Für diese Vorhaben wird die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der Bedarf zur Gewährleistung der Versorgung der Allgemeinheit mit Gas festgestellt. Die schnellstmögliche Durchführung dieser Vorhaben dient dem zentralen Interesse an einer sicheren und diversifizierten Gasversorgung in Deutschland und ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.
§ 4 Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung 1
(1) Abweichend von § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, hat die für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 nicht anzuwenden, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden.
(2) Wird nach Absatz 1 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, entfallen auch die entsprechenden, in fachrechtlichen Vorschriften geregelten Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behörden.
(3) Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach den fachrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.
(4) Der Öffentlichkeit sind vor Erteilung der Zulassung folgende Informationen zugänglich zu machen:
Die Zugänglichmachung hat für die Dauer von vier Tagen mittels Auslegung in Räumen der Zulassungsbehörde und mittels Veröffentlichung auf der Internetseite der Zulassungsbehörde zu erfolgen.
(Stand: 08.07.2024)
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