Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs

Vom 12. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 184 vom 14.07.2023)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes

Das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "Dampf- oder Warmwasserpipelines" die Wörter "sowie Heizkesselanlagen" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Gasfernleitungen, die direkt an eine LNG-Anbindungsleitung nach Nummer 3 angrenzen und für die Weiterleitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind, einschließlich der an diese Gasfernleitungen direkt angrenzenden Verdichter."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils nach den Wörtern "nach § 2 Absatz 1 Nummer 1" die Angabe "und 5" eingefügt.

bb) In Nummer 5 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist mit der Bestimmung zu erteilen, dass der Betrieb der Anlage einzustellen ist,

  1. für Vorhaben nach der Anlage Nummer 1.1 sechs Monate nach der Inbetriebnahme der in der Anlage Nummer 1.2 benannten Anlage,
  2. für Vorhaben nach der Anlage Nummer 2.2 und Nummer 2.3 sechs Monate nach der Inbetriebnahme der in der Anlage Nummer 2.4 benannten Anlage sowie
  3. für Vorhaben nach der Anlage Nummer 3.1 sechs Monate nach der Inbetriebnahme der in der Anlage Nummer 3.2 benannten Anlage."

b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(Gültig ab 14.01.2024 siehe =>)

" § 179 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist diese Genehmigung nur zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Anlage bis spätestens zum 1. Januar 2044 so umgerüstet werden kann, dass sie zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Ammoniak genutzt werden kann, und darlegt, dass die Kosten der Umrüstung 15 Prozent der Kosten für die Errichtung der beantragten Anlagenicht überschreiten werden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung

  1. die für den Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak angemessenen Sicherheitsabstände zu Schutzobjekten eingehalten werden,
  2. die Beschaffenheit der Fundamente, der Außenwände und der Dachkonstruktion der Lagerstätten für einen Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak ausgelegt sind und
  3. die Materialien und der innere Aufbau der Lagerstätten unter Beachtung des aktuellen Stands der Sicherheitstechnik so umgerüstet werden können, dass die statischen, sicherheitstechnischen und störfallrechtlichen Anforderungen für die Lagerung und für den Umgang mit verflüssigtem Ammoniak erfüllt werden.

Die zuständige Behörde übermittelt die dem Nachweis nach Satz 1 dienenden Unterlagen unverzüglich an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; diese nimmt innerhalb eines Monats nach Eingang dazu Stellung, ob die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 eingehalten werden. Unbeschadet der Nachweisführung kann der Antrag nach Absatz 2 Satz 3 für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff oder Derivaten erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann die Umstellung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auch auf synthetisches Methan oder Biomethan erfolgen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass am Anlagenstandort eine Abscheidung, Kompression sowie ein Transport von Kohlendioxid technisch möglich ist."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und werden die Wörter", das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist," gestrichen.

b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "durchgeführt werden muss" die Wörter "und die nicht unter die Nummer 1a fallen" eingefügt.

c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes ist bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 mit einer Länge von mehr als 40 Kilometern und einem Durchmesser von mehr als 800 Millimetern, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, für das Anhörungsverfahren anzuwenden, dass

  1. der Plan abweichend von § 73 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Dauer von zwei Wochen auszulegen ist,
  2. ein Erörterungstermin stattfinden kann, soweit die zuständige Behörde diesen für erforderlich hält,".

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Die in Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 genannten Maßgaben sind bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 nicht anzuwenden."

4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "3" die Angabe "und 6" eingefügt.

5. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Absatz 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 2 und 3" ersetzt.

6.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.07.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion