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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur landesrechtlichen Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes
- Thüringen -
Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 272)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürWPGAG - Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Thüringer Klimagesetzes
Das Thüringer Klimagesetz vom 18. Dezember 2018 (GVBI. S. 816) wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Landkreise und Gemeinden können Wärmeanalysen und darauf aufbauende Wärmekonzepte erstellen. Eine Wärmeanalyse soll als Mindestanforderung eine grobe Einschätzung der im jeweiligen Gemeindegebiet anfallenden Wärmeenergiebedarfe beinhalten. Dabei sind sowohl Energiequellen als auch anfallende Abwärme quartiersbezogen zu betrachten. Darauf aufbauende Wärmekonzepte sollen Maßnahmen zur Reduzierung und klimaschonenden Deckung des Wärmeenergiebedarfs, bevorzugt quartiersbezogen, aufzeigen. Die Wärmekonzepte sind Teil der Klimaschutzstrategie nach Absatz 2.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Zur Erstellung der Klimaschutzstrategien sowie Wärmeanalysen und -konzepte nach den Absätzen 2 und 3 übermittelt das Thüringer Landesamt für Statistik den Gemeinden und Landkreisen die erforderlichen und verfügbaren Energiedaten. Die übermittelten Daten dürfen nur zum Zwecke der Erstellung der Klimastrategien sowie Wärmeanalysen und -konzepte nach den Absätzen 2 und 3 verarbeitet und genutzt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. | "(3) Zur Erstellung von Klimaschutzstrategien nach Absatz 2 übermittelt das Thüringer Landesamt für Statistik den Gemeinden und Landkreisen die erforderlichen und verfügbaren Energiedaten. Die übermittelten Daten dürfen nur zum Zwecke der Erstellung der Klimastrategien nach Absatz 2 verarbeitet und genutzt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben." |
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 3 wird die Verweisung "den Absätzen 2 und 3" durch die Verweisung "Absatz 2" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und in der Einleitung wird die Verweisung "Absatz 5 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
2. § 9 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3
Weiterhin können alternativ zu Satz 1 quartiersbezogene Lösungen nach § 8 Abs. 3 berücksichtigt werden.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und das Wort "Sie" wird durch das Wort "sie" ersetzt.
3. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 8 Abs. 5 und 6" durch die Verweisung " § 8 Abs. 4 und 5" ersetzt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Zur Ausgestaltung der Datenübermittlungsverpflichtung nach § 8 Abs. 4 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, was Energiedaten im Sinne des § 8 Abs. 4 sind und welche Energiedaten zur Erstellung der Klimastrategien sowie Wärmeanalysen und -konzepte nach § 8 Abs. 2 und 3 erforderlich sind und wie diese Daten vom Thüringer Landesamt für Statistik erhoben und den Kommunen sowie Landkreisen übergeben werden. Die Rechtsverordnung ist mit dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abzustimmen.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Verweisung " § 8 Abs. 6" wird durch die Verweisung " § 8 Abs. 5" ersetzt.
5. In § 18 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (19.07.2024) in Kraft.
ID: 241734
ENDE |
(Stand: 06.08.2024)
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