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Regelwerk, Energie

ThürWPGAG - Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2024
(GVBl. NR. 8 vom 18.07.2024 S. 272)


§ 1 Zweck des Gesetzes

In diesem Gesetz wird die Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes ( WPG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung in Thüringen geregelt.

§ 2 Planungsverantwortliche Stelle

(1) Planungsverantwortliche Stellen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes und unter Einhaltung der in § 4 Abs. 2 Satz WPG genannten Zeitpunkte zu erstellen.

(3) Gemeinden können die Wärmeplanung gemeinsam durchführen. Zu diesem Zweck können die Rechte und Pflichten der planungsverantwortlichen Stelle übertragen werden.

(4) Der Wärmeplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.

(5) Fachaufsichtsbehörde für die planungsverantwortlichen Stellen ist das für Energie zuständige Ministerium.

§ 3 Bestandsschutz

Ausgenommen von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind planungsverantwortliche Stellen, soweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WPG erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Fortschreibung nach § 2 Abs. 4.

§ 4 Veröffentlichung und Anzeige von Wärmeplänen

(1) Die planungsverantwortlichen Stellen sind verpflichtet, die von ihnen erstellten Wärmepläne im Internet zu veröffentlichen. Die Wärmepläne dürfen keine personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2016 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung enthalten, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die Veröffentlichung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen gewahrt bleiben, sofern deren Veröffentlichung nicht zugestimmt wurde.

(2) Die Wärmepläne sind zeitgleich mit Veröffentlichung dem für Energie zuständigen Ministerium anzuzeigen. Dies gilt auch für die Fortschreibung von Wärmeplänen.

§ 5 Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

Der Wärmeplan für Gemeindegebiete, in denen am 1. Januar 2024 mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet waren, ist dem für Energie zuständigen Ministerium zur Bewertung vorzulegen. Die planungsverantwortliche Stelle hat geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf Grundlage der Bewertung zu ergreifen.

§ 6 Finanzierung

(1) Die planungsverantwortlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 erhalten den vollständigen Ausgleich der angemessenen Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Die erforderlichen Mittel werden im Jahr 2024 aus dem Sondervermögen "Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise und zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie" und ab dem Jahr 2025 aus dem Haushalt des für Energie zuständigen Ministeriums zur Verfügung gestellt.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe des Mehrbelastungsausgleichs, das Verfahren der Verteilung, die Fälligkeit und die Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs, Auskunftspflichten der planungsverantwortlichen Stellen zur Ermittlung der Ausgleichsleistungen sowie die zuständige Behörde für die Festsetzung und Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs nach Absatz 1 zu regeln.

§ 7 Zuständige Stelle nach § 28 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 WPG

Das für Energie zuständige Ministerium ist die nach Landesrecht zuständige Stelle für

  1. die Meldung der planungsverantwortlichen Stellen nach § 28 Abs. 5 Satz WPG,
  2. die Prüfung nach § 28 Abs. 5 Satz WPG, ob die übermittelten Bedarfe durch verfügbare Potenziale gedeckt werden können, und
  3. die Information an die betroffenen planungsverantwortlichen Stellen nach § 28 Abs. 5 Satz WPG, sollte sich eine erhebliche Lücke zwischen Bedarf und Potenzial abzeichnen.

§ 8 Zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes

Zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes ist das für Energie zuständige Ministerium.

§ 9 Verordnungsermächtigung, Übertragung von Ermächtigungen

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