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Regelwerk, Energie

ThürKlimaG - Thüringer Klimagesetz
Thüringer Gesetz zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

- Thüringen -

Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 28.12.2018 S. 816; 02.07.2024 S. 272 24)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Mit diesem Gesetz werden Ziele zur Treibhausgasminderung und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Thüringen festgelegt. Zusätzlich wird ein rechtlicher Rahmen für das Erarbeiten und Umsetzen von Maßnahmen sowie das Monitoring gesetzt.

(2) Dieses Gesetz konkretisiert in Bezug auf Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels das Staatsziel nach Artikel 31 der Verfassung des Freistaats Thüringen.

§ 2 Allgemeine Verpflichtung zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

(1) Bei Klimaschutz und Anpassung an die Folgen des Klimawandels wirken das Land, die Gemeinden und Landkreise, die Eigentümer, Besitzer und Nutzer von Anlagen, Gebäuden und Grundstücken sowie die Bürger im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten zusammen.

(2) Jede natürliche und juristische Person soll zum Klimaschutz beitragen und Vorsorge für die Vermeidung klimawandelbedingter Schäden und Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten treffen.

(3) Die Bürger sollen an der Planung und Umsetzung des Klimaschutzes und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels auf Landesebene beteiligt werden. Das betrifft sowohl eine Teilnahme an Verfahren als auch die Möglichkeit einer Teilhabe an Projekten und Maßnahmen des Klimaschutzes.

(4) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Klimaschutzes und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen, kommunalen und privaten Bildungs- und Informationsträger sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels aufklären. Andere Institutionen und Unternehmen können zu dem notwendigen gesellschaftlichen Bewusstsein und der entsprechenden Bereitschaft zum Handeln beitragen.

(5) Die Landesregierung hat die Ziele dieses Gesetzes als Querschnittsziele in allen Bereichen der Landespolitik zu berücksichtigen. Sie trägt dafür Sorge, dass administrative Regelungen entsprechend der Ziele dieses Gesetzes angepasst und fortentwickelt werden. Dieses Gesetz ist bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu beachten.

Zweiter Abschnitt
Klimaschutz

§ 3 Klimaschutzziele

(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme auf die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Thüringen soll bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 60 bis 70 Prozent, bis zum Jahr 2040 um 70 bis 80 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 80 bis 95 Prozent erfolgen. Dabei ist das Erreichen der jeweils maximalen Emissionsreduktion für das Land handlungsleitend. Die Minderungsbeiträge aus dem europäischen System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden dabei angerechnet.

(2) Mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen und dem Erhalt und weiteren Ausbau von natürlichen Kohlenstoffspeichern verfolgt das Land das Ziel der Treibhausgasneutralität in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts.

§ 4 Klimaverträgliches Energiesystem

(1) Ziel ist es, den Energiebedarf in Thüringen ab dem Jahr 2040 bilanziell durch einen Mix aus erneuerbaren Energien aus eigenen Quellen decken zu können. Dies erfordert Maßnahmen zur Energieeinsparung, zur Steigerung der Energieeffizienz und den Ausbau der erneuerbaren Energien in den Sektoren Elektrizität, Wärme, Kälte und Mobilität, zur Nutzung von Flexibilisierungsoptionen und zur Sektorenkopplung. Diese Maßnahmen sollen nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit ausgeführt werden.

(2) Die Landesregierung unterstützt die Erschließung und Nutzung der Potenziale der erneuerbaren Energien, also der Windenergie, der Photovoltaik und Solarthermie, der Bioenergie, der Wasserkraft und der Geothermie sowie die Nutzung von Umweltwärme. Für die Nutzung der Windenergie wird dazu ein Prozent der gesamten Landesfläche bereitgestellt.

(3) Die Landesregierung unterstützt Energiesparen und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, die Nutzung von Flexibilisierungsoptionen und Sektorenkopplung sowie die bedarfsgerechte Erschließung durch Energieinfrastruktur.

(4) Die Landesregierung unterstützt öffentliche Stellen bei Klimaschutzaktivitäten.

§ 5 Nachhaltige Mobilität

(1) Die Entwicklung des Verkehrssektors in Richtung nachhaltige Mobilität soll dem Grundsatz des Vermeidens von Verkehr, des Verlagerns auf umweltfreundliche Verkehrsarten und des Verbesserns folgen. Ziel ist es, die Treibhausgasbilanz des Verkehrssektors, insbesondere durch eine verstärkte Auslastung und höhere Effizienz der Verkehrsmittel, eine Steigerung des Anteils von Rad- und Fußgängerverkehr sowie die verstärkte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), zu verbessern und den Verbrauch fossiler Energie systematisch, auch durch den Wechsel auf erneuerbare Energien, zu reduzieren. Die Landesregierung unterstützt und führt Maßnahmen durch, die diesem Ziel dienen, und nimmt selbst eine Vorbildfunktion ein.

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