§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Planungsverantwortliche Stelle
§ 3 Bestandsschutz
§ 4 Veröffentlichung und Anzeige von Wärmeplänen
§ 5 Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
§ 6 Finanzierung
§ 7 Zuständige Stelle nach § 28 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 WPG
§ 8 Zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes
§ 9 Verordnungsermächtigung, Übertragung von Ermächtigungen