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ThürHeizkZuschZustVO - Thüringer Heizkostenzuschusszuständigkeitsverordnung
Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes
- Thüringen -
Vom 5. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 23 vom 26.10.2022 S. 428)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes ( HeizkZuschG) vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) und
des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87), verordnet die Landesregierung:
Zuständige Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HeizkZuschG
Die nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zuständigen Stellen bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden nehmen die Aufgabe jeweils im übertragenen Wirkungskreis wahr. Wurden nach Satz 1 Nr. 2 Leistungen durch mehrere Ämter für Ausbildungsförderung bewilligt, ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, das diese Leistungen zuletzt bewilligt hat.
(1) Fachaufsichtsbehörde der zuständigen Stellen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Wohngeld zuständige Ministerium.
(2) Fachaufsichtsbehörde der zuständigen Stellen nach § 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständige Ministerium.
(3) Fachaufsichtsbehörde der zuständigen Stelle nach § 1Satz 1 Nr. 3 ist das für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zuständige Ministerium.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2032 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.11.2022)
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