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Regelwerk, Energienutzung, Strahlenschutz

Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten des Strahlenschutzes und des Atomrechts
- Saarland -

Vom 14. September 2022
(Amtsbl. Nr. 55 vom 29.09.2022 S. 1210)



Zu den vorheringen Regelungen Strahlenschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung und ZuständigkeitsV-AtG-StrlSchV-RöV

Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), verordnet die Landesregierung zur Durchführung

des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530),

des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15),

der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) und

der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ( AtEV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034):

§ 1 Grundsatz

(1) Zuständige Behörde zur Durchführung des Atomgesetzes ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, soweit nicht in dieser oder anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben anderen Behörden zugewiesen werden.

(2) Zuständige Behörde zur Durchführung des Strahlenschutzgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz, soweit nicht in dieser oder anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben anderen Behörden zugewiesen werden.

§ 2 Weitere Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz

(1) Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für:

  1. die Kontrolle nach § 4 Absatz 5 des Atomgesetzes,
  2. die Entgegennahme des Nachweises der gesetzlichen Vorsorge nach § 4b Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes,
  3. die Festsetzung der Deckungsvorsorge nach § 4b Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes,
  4. den Betrieb der Landessammelstelle nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und
  5. das Zusammenwirken mit den Zollbehörden nach § 22 Absatz 2 des Atomgesetzes.

(2) Das Bergamt Saarbrücken ist staatliche Aufsichtsbehörde nach § 19 des Atomgesetzes für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.

§ 3 Weitere Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz

(1) Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für

  1. die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 des Strahlenschutzgesetzes, soweit es sich um Tätigkeiten zum Betrieb der Landessammelstelle handelt,
  2. die Anerkennung von Kursen nach § 74 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes,
  3. die Festlegung von Referenzwerten nach § 118 Absatz 6 des Strahlenschutzgesetzes,
  4. die Information und Verhaltensempfehlung für die Bevölkerung nach § 120 Absatz 3 und Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes,
  5. die Festlegung und Veröffentlichung von Radonvorsorgegebieten nach § 121 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
  6. die Mitwirkung am Radonmaßnahmenplan des Bundes nach § 122 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes,
  7. die Entwicklung von Strategien zum Umgang mit langfristigen Risiken der Exposition durch Radon und die erforderliche Datenerhebung nach § 122 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes,
  8. die Unterrichtung der Bevölkerung und Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration nach § 125 Absatz 1 und Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes,
  9. die Probennahme von Futtermitteln nach § 165 des Strahlenschutzgesetzes,
  10. die Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und
  11. die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes.

(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Probennahme von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen nach § 165 des Strahlenschutzgesetzes.

(3) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit ist zuständige Behörde für

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(Stand: 07.10.2022)

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