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Regelwerk

ZuständigkeitsV-AtG-StrlSchV-RöV - Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz, nach der Strahlenschutzverordnung und nach der Röntgenverordnung
- Saarland -

Vom 10. Dezember 2007
(Amtsbl. Nr. 52 vom 20.12.2007 S. 2509; 08.04.2009 S. 646; 27.10.2010 S. 1387; 07.12.2020 S. 1363 20; 14.09.2022 S. 1210 aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntgabe vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die Landesregierung

  1. zur Durchführung des Atomgesetzes ( AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 161 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), soweit die entsprechenden Aufgaben nach § 24 des Atomgesetzes den Ländern zugewiesen sind,
  2. zur Durchführung der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618),
  3. zur Durchführung der Röntgenverordnung ( RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) und
  4. zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (Amtsbl. S. 1770), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530).

Abschnitt 1
Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz

§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes und zuständige Landesbehörde nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.

§ 2

Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 19 des Atomgesetzes ist:

  1. das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,
  2. das Bergamt Saarbrücken bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht unter Nummer 1 genannt und
  3. in allen übrigen Fällen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

§ 3

Die für die Ausführung des Atomgesetzes zuständigen Behörden sind für die Verfolgung und Ahndung der ihren Aufgabenbereich betreffenden Ordnungswidrigkeiten nach § 46 des Atomgesetzes zuständig.

Abschnitt 2
Zuständigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung

§ 4

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind zuständige Behörden oder zuständige Stellen für die Durchführung der Strahlenschutzverordnung

  1. das Bergamt Saarbrücken bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen,
  2. in allen übrigen Fällen das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz.

§ 5

Zuständige Behörde oder zuständige Stelle

  1. für die Anerkennung von Kursen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,
  2. für die Anerkennung von Kursen und die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,
  3. für die Bestimmung von Messstellen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung,
  4. für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung,
  5. für die Bestimmung der ärztlichen Stellen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,
  6. für die Festlegung der Durchführung der Prüfungen nach § 83 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung

ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.

§ 6

Zuständige Behörde für die Aufforderung zur Hinterlegung der Aufzeichnungen und für die Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung nach § 85 Abs. 3 Satz der Strahlenschutzverordnung ist das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 7 Zuständige Behörde

  1. für die Erteilung der Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung,
  2. für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs.1 der Strahlenschutzverordnung,
  3. für die Erteilung der Genehmigung zum Betrieb oder der Änderung des Betriebs einer Anlage nach § 11 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung,
  4. für die Erteilung einer befristeten Genehmigung nach § 14 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung,
  5. für die Erteilung der Genehmigung für Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs.1 der Strahlenschutzverordnung,
  6. für die Erteilung der Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 16 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung,
  7. für die Erteilung der Genehmigung zur Ein- und Ausfuhr radioaktiver Stoffe nach § 19 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung,
  8. für die Registrierung von Strahlenpässen nach § 40 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung,
  9. für die Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung,
  10. für die Registrierung von Strahlenpässen nach § 95 Abs. 3 der Strahlenschutz verordnung,
  11. für die Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung,
  12. für das Verlangen, einer benannten Stelle die Gesundheitsakte vorzulegen und zu übergeben und für die Benennung der Stelle nach § 64 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung,
  13. für die Erteilung der Genehmigung zum Zusatz von radioaktiven Stoffen und zur Aktivierung nach § 106 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung

ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

§ 8

Zuständige Stellen für die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde und der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung sind

  1. die Ärztekammer des Saarlandes für den human- und zahnmedizinischen Bereich,
  2. die Tierärztekammer des Saarlandes für den tiermedizinischen Bereich,
  3. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in allen übrigen Fällen.

§ 9

Ärztliche Stelle nach § 83 der Strahlenschutzverordnung ist die von der Ärztekammer des Saarlandes und der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes gemeinsam eingerichtete Ärztliche Stelle. Die Ärztliche Stelle finanziert sich über kostendeckende Gebühren.

§ 10

Bestimmte Messstelle im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung ist das Staatliche Materialprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen in Dortmund-Applerbeck, Marsbruchstraße 186.

§ 11

Für die Verfolgung und Ahndung der ihren Aufgabenbereich betreffenden Ordnungswidrigkeiten nach § 116 der Strahlenschutzverordnung sind die für die Ausführung der Strahlenschutzverordnung zuständigen Behörden zuständig.

Abschnitt 3
Zuständigkeiten nach der Röntgenverordnung

§ 12

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind zuständige Behörden bzw. zuständige Stellen für die Durchführung der Röntgenverordnung

  1. das Bergamt Saarbrücken bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen,
  2. in allen übrigen Fällen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

§ 13

Zuständige Behörde oder zuständige Stelle

  1. für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung,
  2. für die Bestimmung der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle nach § 17a Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung,
  3. für die Festlegung der Prüfungsdurchführung nach § 17a Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung,
  4. für die Anerkennung von Kursen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung,
  5. für die Feststellung, dass in dieser Ausbildung die Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz vermittelt werden, nach § 18a Abs.1 Satz 5 der Röntgenverordnung,
  6. für die Anerkennung von Kursen und von Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 2 Satz 1 der Röntgenverordnung und
  7. für die Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung

ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.

§ 14

Zuständige Behörde bzw. zuständige Stelle

  1. für die Feststellung, dass ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht, nach § 3 Abs. 4 Satz 3 der Röntgenverordnung,
  2. für die Zulassung durch die oberste Landesgesundheitsbehörde nach § 25 Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung und
  3. für die Aufforderung zur Hinterlegung der Aufzeichnungen und Röntgenbilder sowie die Bestimmungen des Aufbewahrungsortes nach § 28 Abs. 3 Satz 4 der Röntgenverordnung

ist das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 15

Zuständige Stelle für die Registrierung von Strahlenpässen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 der Röntgenverordnung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

§ 16

Zuständige Stellen für die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde und der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung sind

  1. die Ärztekammer des Saarlandes für den human- und zahnmedizinischen Bereich,
  2. die Tierärztekammer des Saarlandes für den tiermedizinischen Bereich,
  3. das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz in allen übrigen Fällen.

§ 17

(1) Ärztliche Stelle nach § 17a der Röntgenverordnung ist die von der Ärztekammer des Saarlandes und der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes gemeinsam eingerichtete Ärztliche Stelle. Die Ärztliche Stelle finanziert sich über kostendeckende Gebühren.

(2) Zahnärztliche Stelle nach § 17a der Röntgenverordnung ist die von der Ärztekammer des Saarlandes und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung des Saarlandes gemeinsam eingerichtete Zahnärztliche Stelle. Die Zahnärztliche Stelle finanziert sich über kostendeckende Gebühren.

§ 18

Die für die Ausführung der Röntgenverordnung zuständigen Behörden sind für die Verfolgung und Ahndung der ihren Aufgabenbereich betreffenden Ordnungswidrigkeiten nach § 44 der Röntgenverordnung zuständig.

Abschnitt 4 20
Inkrafttreten

§ 19 20

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

  1. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz (ZuständigkeitsV-AtG) vom 10. März 1992 (Amtsbl. S. 362),
  2. die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung (ZuständigkeitsV-StrlSchV) vom 10. März 1992 (Amtsbl. S. 362), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) und
  3. die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Röntgenverordnung (ZuständigkeitsV-RöV) vom 8. November 1988 (Amtsbl. S. 1145)

außer Kraft.

ENDE

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