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RL EuK/2007 - Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Entwicklung innovativer Energietechniken und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 24. Juli 2007
(ABl. 2007 S. 1658; 03.07.2008 S. 944; 06.03.2009 S. 586 09; 15.05.2009 S. 1020 09a; 21.12.2010 S. 13; 28.03.2013 S. 401 13; 11.04.2016 S. 560 16; 14.12.2017 S. 17 aufgehoben)
Nachfolgend geregelt durch " Richtlinie Speicher - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen zur Speicherung von Energie"
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 13
1.1 09a
Der Freistaat Sachsen fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie unter besonderer Beachtung der Auswirkungen der demografischen Entwicklung Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Erkundung ihrer Potenziale, zur Entwicklung innovativer Energietechniken, zur Minderung verkehrsbedingter Immissionen, zur Klimaanpassung und zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen.
In dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele der Energiepolitik und der Klimaschutzpolitik des Freistaates Sachsen sowie des Immissionsschutzes gebündelt. Wesentliches Ziel des Klimaschutzprogramms Sachsen ist die Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Wesentliches Ziel des Energieprogramms Sachsen ist die Sicherstellung einer zukunftsfähigen Energieversorgung. Darüber hinaus sind wesentliche Ziele des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007 - 2013 (CCI-Nr.: 2007 DE 16 1 PO 004) die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft, der Ausbau und die Verbesserung der Infrastruktur für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum sowie die Stärkung von Innovation. Die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Erkundung ihrer Potenziale zur Entwicklung innovativer Energietechniken, und zum Klima- und Immissionsschutz tragen übergreifend zur Erfüllung dieser Ziele bei.
1.2 Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
1.2.1 Grundsätzlich gelten:
1.2.2 Für Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus insbesondere:
1.2.3 09a
Soweit keine Genehmigung nach europäischen Beihilfevorschriften vorliegt, werden Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt,
sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2. Gegenstand der Förderung 09a 13 16
Gefördert werden
2.1 (aufgehoben)
2.2 investive und nichtinvestive Maßnahmen zur
2.2.1 (aufgehoben)
2.2.2 (aufgehoben)
2.2.3 (aufgehoben)
2.2.4 Einführung innovativer Energietechniken
2.3 (aufgehoben)
2.4 (aufgehoben)
Zu den Maßnahmen der Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 zählen auch Sachverständigenleistungen, soweit diese zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung unerlässlich sind und Evaluierungen zur Messung und Dokumentation von Ergebnissen.
3. Zuwendungsempfänger 09a 13 16
Zuwendungsempfänger sind:
3.1 für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2.1, 2.2.3, 2.2.4 und 2.4 natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die bei investiven Maßnahmen Eigentümer oder Betreiber der Anlagen oder Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll; Unternehmen jedoch nur dann, wenn es sich um Unternehmen handelt, deren Anteile mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden,
3.2 für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. b, 2.2.1, 2.2.3, 2.2.4 Buchst. b und 2.4 Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36),
3.3 für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2
3.4 für Maßnahmen nach Nummer 2.3 Hochschulen und gemeinnützige Forschungseinrichtungen.
Von Zuwendungen ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht Folge geleistet haben, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Maßnahmen, die einen besonders hohen Beitrag zur Reduzierung der CO[] - Emissionen und zur Ressourcenschonung leisten, werden bei der Bewilligung vorrangig vor anderen Maßnahmen berücksichtigt.
4.2 Voraussetzungen für eine Förderung von Maßnahmen mit Modell- und Demonstrationscharakter ist der Innovationsgrad der Maßnahme, der durch die Realisierung von Referenzobjekten neue Lösungen zur Verbreitung am Markt aufzeigt.
Voraussetzung für eine Förderung von thematisch verbundenen Maßnahmen ist, die Demonstration der flächenhaften Umsetzung der Technik-/Anwendungsvielfalt von Technologien und Instrumenten unter verschiedenen Bedingungen.
4.3 Fachliche Details, unter anderem zu CO2-Reduktion, Verringerung des Ressourceneinsatzes, Innovationsgrad und Wirtschaftlichkeit, werden in gesonderten Merkblättern zum jeweiligen Fördergegenstand geregelt.
4.4 Die geförderten Maßnahmen müssen im Freistaat Sachsen realisiert werden.
4.5 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 09a 13
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteils- oder Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Die Höhe der Förderung (Subventionswert) beträgt für:
5.1 09a
Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2.1, 2.2.3, 2.2.4 und 2.4
Für das Fördergebiet Leipzig - DED3 - (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln] gilt ab 1. Januar 2011 abweichend von Satz 1 Buchst. b ein Förderhöchstsatz bis zu 40 Prozent und abweichend von Satz 1 Buchst. c ein Förderhöchstsatz bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend von den in Satz 1und 2 genannten Fördersätzen gelten für die im Anhang aufgeführten Fördergegenstände die dort genannten Festbeträge, soweit diese beihilferechtlich zulässig sind.
5.2 Maßnahmen nach Nummer 2.2.2
5.2.1 bei der Beschaffung und Umrüstung von Fahrzeugen
5.2.2 bei übrigen Maßnahmen für Gebietskörperschaften bis zu 70 Prozent, für KMU bis zu 55 Prozent und für alle anderen Unternehmen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 09a
Maßnahmen nach Nummer 2.3
bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und ausschließlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
5.4 09a
Vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission können nach einem gesonderten Ausschreibungsverfahren die in Nummer 5.1 und 5.2 genannten Fördersätze auf bis zu 100 Prozent der umweltschutzbedingten Mehrkosten erhöht werden.
5.5 09a
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten Deminimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der Deminimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 EUR nicht übersteigen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 13 16
6.1 09a
Nicht gefördert werden nach dieser Richtlinie:
6.2 09a
Ausgaben und Kosten sind zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen und notwendig und angemessen sind. Insbesondere sind zuwendungsfähig Ausgaben für Investitionsgüter, Planungsleistungen, Bau- und Installationsarbeiten.
Ausgaben für Planungsleistungen nach der Verordnung über Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994), in der jeweils geltenden Fassung, sind nur zuwendungsfähig bis zu einem Anteil von höchstens 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Modell-/Demonstrations- und Verbundvorhaben kann dieser Anteil höher als 10 Prozent liegen.
Zuwendungsfähige Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.3 sind
Wenn beim Antragsteller die Voraussetzung für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben ist, sind zuwendungsfähige Kosten für Maßnahmen nach Nummer 2.3:
6.3 Nicht zuwendungsfähig sind:
6.4 Die Verwendung der Zuwendung hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5.000 EUR und 1.000 000 EUR ausreichend, wenn durch Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist. Sofern im Ausnahmefall weniger als drei Angebote eingeholt werden sollen, bedarf dieses der vorherigen Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde. Sofern für die beantragte Maßnahme eine Förderung ausschließlich in Form der Festbetragsfinanzierung in Betracht kommt, genügt die Einholung eines Angebotes.
6.5 Ist der Zuwendungsempfänger Vermieter von Wohnraum und stellt die geförderte Maßnahme eine Wertverbesserung dar, so hat er sich zu verpflichten, die Aufwendungen hierfür in Höhe der Zuwendungen nicht auf die Miete umzulegen.
6.6 Dem Freistaat Sachsen steht nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen nichtinvestiver Maßnahmen zu, die mit Hilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden. Hierzu zählen insbesondere Konzepte, Untersuchungsergebnisse, Projektberichte, Dokumentationen, Statistiken. Der Freistaat Sachsen ist zur Veröffentlichung oder zur sonstigen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.
6.7 09a
Zuwendungen, die staatliche Beihilfen und aufgrund der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt sind, sind nur für solche Vorhaben oder Tätigkeiten zulässig, die der Empfänger nicht auch ohne Zuwendung unter Marktbedingungen durchführen würde (Anreizeffekt). Der Anreizeffekt setzt voraus, dass der Empfänger
6.8 Verbot der Förderung begonnener Projekte:
6.8.1 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Ist in einem auf die Ausführung bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass Zuwendungen nicht gewährt werden, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen, die nicht der Baufreimachung zuzurechnen sind, als Baubeginn im Sinne der Nummer 1.3 der VwV-SäHO zu § 44 SäHO .
6.8.2 Bei den nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Die Durchführung und Finanzierung dieser Arbeiten bereits vor Beantragung der Zuwendung steht einer Anerkennung als zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nummer 6.2 nicht entgegen. Zuwendungsfähig sind notwendige Planungskosten, sofern sie 12 Prozent der förderfähigen Gesamtprojektkosten nicht überschreiten.
6.8.3 Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn genehmigen, wenn die sachliche Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Mit der Genehmigung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projektes einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Genehmigung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen würde.
6.8.4 09a
Abweichend vom Verbot der Förderung begonnener Projekte wird für Vorhaben zum Heizkesseltausch ( Anhang zu Nummer 5.1) für Antragsteller nach Nummer 3.1 der vorzeitige Vorhabensbeginn nach Antragstellung generell zugelassen.
6.9 Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln aus anderen nationalen Förderprogrammen (Landes- und Bundesprogrammen) schließt in der Regel die Förderung nach dieser Richtlinie aus. Sollen ausnahmsweise Zuwendungen für eine Maßnahme von verschiedenen Zuwendungsgebern geleistet werden, ist im Benehmen aller Zuwendungsgeber über die Abgrenzung der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme, die Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendungen, Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, Beteiligung von Behörden sowie die Art und Prüfung der Verwendungsnachweise zu entscheiden. Ein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers von mindestens 10 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben ist dabei nicht zu unterschreiten.
Zuwendungen, die staatliche Beihilfen sind, dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselben zuschussfähigen Ausgaben bereits andere nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfen, "Deminimis"-Beihilfen oder andere Fördermittel der europäischen Gemeinschaft gewährt werden und in der Summe die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Beihilfehöchstintensität oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
6.10 Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepten (ILEK), Regionalen Entwicklungskonzepten (REK) sowie Stadtentwicklungskonzepten (SEKO) dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
6.11 Es können Wirtschaftsgüter gefördert werden, die über Mietkauf angeschafft werden, sofern die im Finanzierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union entsprechen und die bilanzseitige Aktivierung des zu fördernden Wirtschaftsgutes unter Einhaltung der Zweckbindungsfrist nachweislich beim Zuwendungsempfänger erfolgt.
6.12 Der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sowie die Folgekosten der geförderten Investition zu tragen. Dazu haben kommunale Zuwendungsempfänger eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Teil IV Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft ) vom 7. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1146), in der jeweils geltenden Fassung, als Zuwendungsvoraussetzung vorzulegen.
Wenn der Wertumfang der Maßnahme 50.000 EUR unterschreitet oder wenn die Maßnahme nicht mit Folgekosten verbunden ist, die den Planungszeitraum eines vorliegenden genehmigten Haushaltsplanes überschreiten, genügt es, wenn der kommunale Antragsteller der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde eine Mehrfertigung des Zuwendungsantrages übersendet, der die Darstellung der Gesamtfinanzierung enthält. Bei Zuwendungsempfängern, die nicht dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen, genügt deren verbindliche Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und durch eine Kostenübernahmeerklärung nachzuweisen.
6.14 Im Zuwendungsbescheid kann zugelassen werden, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an einen Dritten als weiteren Zuwendungsempfänger weiterleiten darf. Die Weitergabe darf nur erfolgen, wenn die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen auch dem Dritten vertraglich auferlegt werden. Die Mittel sind auch gegenüber dem Dritten als Zuwendungen des Freistaates Sachsen zu bezeichnen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen die Zuwendungen grundsätzlich nur an solche Unternehmen in privater Rechtsform weitergeben, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen und deren Anteile sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden.
6.15 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend genutzt oder veräußert werden. Die Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VwV-SäHO zu § 44 SäHO) beziehungsweise den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K , Anlage 3a zur VwVSäHO zu § 44 SäHO) beträgt für bauliche Anlagen mindestens zehn Jahre, beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme, für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte mindestens fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der Lieferung.
6.16 09a
Die Förderung von Fahrzeugen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass über die Nutzungsdauer eines Fahrzeuges von fünf Jahren im Rahmen der Wartung und Instandhaltung nicht die volle Funktionsfähigkeit aller emissionsrelevanten Bauteile gewährleistet wird.
7. Verfahrensregeln
7.1 09a
Die Beantragung der Zuwendung hat auf dem jeweils gültigen Formblatt zu erfolgen. Es ist nicht zulässig, den Antrag mittels Telefax, Telex oder E-Mail zu stellen. Die Antragsunterlagen sind einfach einzureichen und müssen mindestens neben den in den fachtechnischen Merk- und Datenblättern festgelegten Unterlagen folgendes enthalten:
7.2 Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen, die staatliche Beihilfen und aufgrund der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt sind, müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.-
7.3 13
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO und deren Anlagen, soweit nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften und Regelungen dieser Richtlinie Abweichungen zulassen.
7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf formgebundenen Antrag. Für Zuwendungen, die aus Mitteln der Europäischen Union gefördert werden, gilt das Erstattungsverfahren, das heißt Auszahlungen werden ausschließlich auf Grundlage beglichener Rechnungen vorgenommen. In den Fällen der Nummer 5, in denen ein Zuschuss und ein Zinszuschuss gewährt werden, kann die Auszahlung des Zuschusses oder des Darlehens auf Antrag unabhängig voneinander erfolgen.
7.5 Soweit nach dieser Richtlinie Förderprojekte aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mitfinanziert werden, gelten diesbezüglich die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die VwV-SäHO zu § 44 SäHO und die § § 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.6 Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als Deminimis-Beihilfe gewährt, erfolgt sie nach Maßgabe des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer Deminimis-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede Deminimis-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Deminimis-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200.000 EUR beziehungsweise 100.000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der Deminimis-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine Deminimis-Beihilfe handelt.
Die Deminimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten Deminimis-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.
8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Nummer 5 Sätze 2 bis 5 treten am 1. Januar 2011 außer Kraft.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 16. Februar 2006 (SächsABl. S. 287) ist nicht für Maßnahmen, die aus Mitteln der Strukturfondsperiode 2007 bis 2013 gefördert werden können, anzuwenden.
_______
1) VwV als geltend bekannt gemacht durch VwV vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)
2) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung gilt die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU 2004 Nr. L 124 S. 362).
3) Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten die "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004).
Festbeträge1 | Anhang (zu Nummer 5.1) |
Passivhaus-Neubau
Sanierung mit Passivhauselementen |
100 EUR/m2 Energiebezugsfläche
130 EUR/m2 Energiebezugsfläche |
Heizkesseltausch
Austausch von Heizkesseln, die nicht einer gesetzlichen Austauschpflicht unterliegen und Brennwerttechnik noch nicht nutzen |
1.250 EUR |
Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung | Basisförderung 0 bis 4 kW el: 1.000 EUR je kWel ab 4 bis 6 kW el: 600 EUR je kWel ab 6 kW el: 300 EUR je kWel (Anlagen größer 100 kW el maximal 20 %) Bonusfaktor: Gesamtkosten = 4085*Ln(kW el) + 6354 nicht überschreiten, werden die Basisfördersätze verdoppelt. (Anlagen größer 100 kW el maximal 30 %) |
Solarkollektoranlagen | Neubau 75 EUR je m2 bis 40 m2, darüber hinaus 30 EUR je m2 Bestand Bereitstellung von Prozesswärme solare Kühlung Erweiterung bestehender Anlagen |
Fotovoltaikanlagen | 250 EUR pro kWp für Einzelanlagen
500 EUR pro kWp für Bürgersolaranlagen |
Automatisch beschickte Pelletkesselanlagen | Neubau 25 EUR/kW mindestens 1.500 EUR mindestens 1.875 EUR bei Pufferspeicher mit mindestens 30 l/kW Bestand mindestens 2.500 EUR bei Pufferspeicher mit mindestens 30 l/kW |
Wohnraum-Lüftungsanlagen mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung | 25 EUR pro m2 Wohnraumfläche |
Kommunale Initialberatung Energieeffizienz | 440 EUR brutto pro Beratertag |
ENDE |
(Stand: 12.09.2024)
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