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FRL Speicher/2021 - Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Speicherung von Energie
- Sachsen -
Vom 14. Dezember 2017
(SächsABl. Nr. 1 vom 04.01.2018 S. 17; 12.12.2019/20 SDr. S. 22 20; 24.04.2021 S. 494 21)
Überschrift geändert 21
Ersetzt " RL EuK/2007 - Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz"
I. 21
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1. Die Förderung verfolgt den Zweck der Einführung von innovativen Energietechniken im privaten, öffentlichen und im gewerblichen Bereich. Bei der Umgestaltung der Energiewirtschaft kommen zunehmend dezentralen Erzeugungs- und Speichereinheiten besondere Bedeutung zu. Die zunehmende Eigennutzung kann einen wesentlichen Beitrag zur Systemintegration und Sektorenkopplung von Strom aus dezentralen Photovoltaikanlagen im kleinen Leistungsbereich, aber auch zum Beispiel im Quartiersbereich leisten. Dazu sind innovative dezentrale Lösungen zur Strom- und Wärmespeicherung erforderlich, die den individuell unterschiedlichen Verlauf von Energie-Angebot (Erzeugung) und Energie-Nachfrage (Verbrauch) ausgleichen.
Die Vorhaben dienen gleichzeitig der Umsetzung des Energie- und Klimaprogramms Sachsen.
2. 20 20 20 Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage
Zuwendungen für investive Vorhaben, die einer Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom dienen durch Wärmespeicher sowie Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätzen und Kombinationen der Stromspeicher mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.
3. Die Zuwendung erfolgt unter Einhaltung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 07.07.2020 S. 3) geändert worden ist, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51I vom 22.02.2019 S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.06.2014 S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 09.12.2020 S. 15) geändert worden ist, sowie der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.04.2012 S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020 S. 1) geändert worden ist sowie deren jeweiliger Nachfolgeregelungen.
4. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(Stand: 22.09.2023)
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