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Änderungstext
Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Richtlinie Speicher
- Sachsen -
Vom 24. April 2021
(SächsABl. Nr. 19 vom 14.05.2021 S. 494)
I.
Änderung der Richtlinie Speicher
Die Richtlinie Speicher vom 14. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 17), die durch die Richtlinie vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 22) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Richtlinie wird wie folgt geändert:
alt | neu |
Richtlinie Speicher - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen zur Speicherung von Energie | "Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Speicherung von Energie (FRL Speicher/2021)." |
2. Ziffer I wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "kleinteiligen" durch das Wort "dezentralen" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Systemintegration" die Wörter "und Sektorenkopplung" eingefügt.
cc) In Satz 4 wird das Wort "Stromspeicherung" durch die Wörter "Strom- und Wärmespeicherung" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe "23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)" wird durch die Angabe "22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20)" ersetzt.
bbb) Die Angabe "8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)" wird durch die Angabe "9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)" ersetzt.
bb) Der letzte Absatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zuwendungen für investive Vorhaben, die einer Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom dienen durch Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätzen, und Kombinationen dieser mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. | "Zuwendungen für investive Vorhaben, die einer Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom dienen durch Wärmespeicher sowie Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätzen und Kombinationen der Stromspeicher mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge." |
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "2013, S. 1)," wird die Angabe "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 07.07.2020 S. 3) geändert worden ist," eingefügt.
bb) Nach der Angabe "2013, S. 9)," wird die Angabe "die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51I vom 22.02.2019 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
cc) Nach der Angabe "2014, S. 45)" wird die Angabe", die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 09.12.2020 S. 15) geändert worden ist," eingefügt.
dd) Nach der Angabe "2012, S. 8)" wird die Angabe", die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020 S. 1) geändert worden ist" eingefügt.
ee) In Nummer 3 wird das letzte Wort "Nachfolgeregelung" durch das Wort "Nachfolgeregelungen" ersetzt.
3. Ziffer II wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1. Investitionen für Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie (Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätze), die auf Blei- oder Lithium-Ionen-Technologien basieren (konventionelle Stromspeicher), auch in Verbindung mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,
2. Investitionen für Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie (Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätze), die nicht auf Blei- oder Lithium-Ionen-Technologien basieren (Modellvorhaben), auch in Verbindung mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowie der Mess- und Steuereinrichtungen und Ingenieur- und Planungsleistungen. |
"1. Gefördert werden
2. Nicht gefördert werden Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Investitionen in Anlagen und/oder Anlagenteile, die Eigenbauanlagen und/ oder Prototypen sind. Als Prototyp gelten Anlagen, die sich noch im Erprobungsstadium befinden beziehungsweise als Versuchsmodelle betrieben werden oder betrieben worden sind. Individuelle, objektbezogene technische Lösungen unter Verwendung marktfähiger Anlagen fallen nicht unter den Begriff des Prototyps oder der Eigenbauanlage." |
(Stand: 22.09.2023)
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