umwelt-online-Demo: III. Festlegung für die dritte Regulierungsperiode zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen - Inhalt -
Regelwerk
Festl. Verlustenergiekosten
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Bekanntmachung der Regulierungskammer NRW
(Festlegung)