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III. Festlegung für die dritte Regulierungsperiode zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. Oktober 2018
(MBl. NRW. Nr. 30 vom 12.12.2018 S. 699)
Bekanntmachung der Regulierungskammer NRW
Verlustenergie bezeichnet die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie. Verlustenergiekosten sind die Kosten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Beschaffung von Verlustenergie. Durch volatile Energieeinkaufspreise kann es zu Kostenschwankungen bei der Beschaffung von Verlustenergie kommen, die zu deutlichen Kostenüber- oder -unterdeckungen bei den Netzbetreibern führen können. Deshalb erscheint es erforderlich, dass Kostenschwankungen bei der Beschaffung von Verlustenergie jährlich berücksichtigt werden können. Nach § 11 Absatz 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 865) geändert worden ist, gelten Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Anreizregulierungsverordnung zu einer jährlichen Anpassung der Erlösobergrenzen führen können, sofern die zuständige Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a Anreizregulierungsverordnung festlegt.
Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde hat daher folgende Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die gemäß § 54 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2018 I 472) geändert worden ist, der Zuständigkeit der nordrheinwestfälischen Regulierungskammer unterliegen, getroffen:
Die vollständige Festlegung einschließlich Begründung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern wird die Festlegung schriftlich (per Einschreiben) zugestellt. Zusätzlich erfolgt die Übersendung der Festlegung auf elektronischem Weg an die unmittelbar betroffenen Netzbetreiber sowie den energiewirtschaftlichen Verbänden und den Verbänden der Netznutzer.
ENDE |
(Stand: 10.03.2021)
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