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progres.nrw - Programmbereich KWK - Förderung von KWK-Anlagen und KWK bezogenen Maßnahmen
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 15. März 2015
(MBl. NRW Nr. 11 vom 27.04.2015 S. 249)
Gl.-Nr. 751
RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII 5 - 37.60 v. 15.3.2015
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs(KWK)-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 50 kW. Weiterhin werden KWK bezogene Maßnahmen unterstützt, die zu einer verbesserten Energieausnutzung führen und deren zuwendungsfähiges Investitionsvolumen 50.000 Euro nicht übersteigt.
1.2 Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, die technischen Anforderungen sowie die Programmumsetzung regelmäßig überprüft und bei Bedarf gegebenenfalls kurzfristig angepasst.
1.3 Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der
Bei der Gewährung einer Zuwendung aus EFRE-Mitteln gelten darüber hinaus folgende Regelungen:
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden folgende mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehende Ausgaben:
2.1 Errichtung von hocheffizienten dezentralen KWK-Anlagen bis 50 kWel.
2.2 Errichtung von stromgeführten KWK-Anlagen bis 50 kWel, die über eine Informations- und Kommunikationstechnik verfügen, um Signale des Strommarktes (Stromengpass) zu empfangen und technisch in der Lage sind, automatisiert darauf zu reagieren.
KWK-Anlagen größer 3 kWelmüssen über einen Wärmespeicher verfügen, welcher für eine Kapazität von mindestens 0,3 m3 Wasseräquivalent pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der angeschlossenen KWK-Anlage ausgelegt ist.
2.3 Verbesserung vorhandener dezentraler KWK-Anlagen und Nachrüstung vorhandener Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung jeweils bis 50 kWel zu hocheffizienten KWK-Anlagen.
2.4 Durchführung von KWK bezogenen Maßnahmen.
2.4.1 Wärmeübergabestationen, Hausanschlüsse.
2.4.2 Sorptionskälteanlagen mit einer Kälteleistung kleiner 50 kW zur Nutzung von Wärme aus KWK-Prozessen.
2.5 Errichtung von Brennstoffzellen-Anlagen bis 50 kWel.
2.6 Durchführung von Demonstrationsvorhaben zur Errichtung von neuartigen KWK-Anlagen, unabhängig von der Leistungsgrenze, die in der Markteinführung stehen.
(Stand: 06.09.2023)
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