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Richtlinie progres.nrw - Innovation -
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Innovation"
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. Februar 2024
(MBl. NRW Nr. 7 vom 07.03.2024 S. 316)
Gl.-Nr.: 751
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt im Förderprogramm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) den Großteil seiner klima- und energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich "progres.nrw - Innovation" hat zum Ziel, anwendungsorientierte wissenschaftliche und technologische Grundlagen für die Bewältigung der Zukunftsaufgaben im Themenbereich Energie in nordrheinwestfälischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu schaffen und so die energie- und klimapolitischen Ziele des Landes zu unterstützen. Die Richtlinie ist zudem ein Baustein der Forschung für nachhaltige Entwicklung auf den entsprechenden Feldern der großen gesellschaftlichen Herausforderungen, die in den Innovations- und Transformationsstrategien des Landes Nordrhein-Westfalen benannt werden.
1.1 Zuwendungszweck
Mit dem Förderbaustein "progres.nrw - Innovation" werden Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung bis hin zu Prototypen und Pilotprojekten sowie deren Umsetzung im Rahmen von Demonstrations- und Anwendungsvorhaben gefördert. Gefördert werden können auch Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung.
Die Förderung von Vorhaben aus dem Programmbereich "Innovation" soll dazu beitragen:
1.2 Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
1.3 Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Durchführbarkeitsstudien im Energiebereich, insbesondere in Verbindung mit rationeller Energieverwendung, regenerativen Energien und Energiesparen, mit dem Ziel, klima- und umweltschädliche Emissionen zu reduzieren beziehungsweise die Transformation des Energiesystems und der industriellen Produktion zu unterstützen.
(Stand: 12.03.2024)
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