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progres.nrw - Innovation
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem
"Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Innovation"
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 11.04.2014
(MBl.NRW Nr. 14 vom 14.05.2014)
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - VII-5 - 22 - 60 - v. 11.4.2014
Vorbemerkung
Das Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen ist ein Förderprogramm des Landes NRW, mit dem in verschiedenen Förderbausteinen Vorhaben zur effizienten Energieumwandlung und Nutzung durch Zuschüsse gefördert werden.
Die Förderung hat zum Ziel,
Die in dieser Richtlinie in Anführungszeichen gesetzten Begriffe werden unter "http://www.progres.nrw.de/ veröffentlicht.
1 Rechtsgrundlagen der Förderung
1.1 Das Land fördert im Rahmen des Programms "progres.nrw - Innovation" Vorhaben nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), einschließlich hierzu ergangener Verwaltungsvorschriften sowie der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01).
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden für Vorhaben in Nordrhein-Westfalen:
2.1.1
Ausgaben und projektbezogene Gemeinkosten für technische Durchführbarkeitsstudien.
2.1.2
Ausgaben und projektbezogene Gemeinkosten für Vorhaben der "industriellen Forschung" und "experimentellen Entwicklung" in den Themenfeldern
2.1.3 Ausgaben zur Belebung von "Innovationskernen".
2.1.4 Ausgaben für Vorhaben in anderen Energiethemenfeldern bei außerordentlichem Landesinteresse.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Im Rahmen des Zuwendungsantrags soll dargelegt werden, welche konkreten Ziele erreicht werden sollen und anhand welcher Indikatoren die Wirksamkeit bzw. die Zielerreichung beurteilt werden kann. Die Zielbeschreibungen sollen dabei nach Möglichkeit auch quantitative Aussagen enthalten.
4.1 Vor der Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. In Einzelfällen kann die Bezirksregierung Arnsberg auf Antrag Ausnahmen zulassen.
4.2 Öffentlichrechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden. Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehenden Verpflichtungen, für das Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung. Sie kann als
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben beziehungsweise Gemeinkosten für die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden innovativen Elemente. Bei Prototypanlagen erfolgt die Förderung auf der Grundlage einer projektbezogenen Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung der Anlage.
5.3.1 Projektbezogene Personalausgaben. Als Stundensätze (inklusive Gemeinkosten) werden maximal die Werte für das jeweils zutreffende Zeithonorar gemäß § 6 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) abzüglich 10 Prozent für Wagnis und Gewinn anerkannt.
5.3.2 Ausgaben für Investitionsgüter werden nur anteilig für den Zeitraum gefördert, in dem die Investitionsgüter im Rahmen der Projektdurchführung genutzt werden. Dabei wird in der Regel eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt.
5.3.3 Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen.
5.3.4 Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen.
5.3.5 Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen. Die Gemeinkostenhöhe ist durch die Regelung gemäß Nummer 5.3.1 begrenzt.
5.3.6 Ausgaben für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen.
5.3.7 Die förderfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit Betriebsbeihilfen zur Belebung von "Innovationskernen" umfassen die Ausgaben für Personal gemäß Nummer 5.3.1 und Verwaltung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten stehen:
Vor der Gewährung der Beihilfe ist eine Analyse der technischen Spezialisierung des Kernes, des vorhandenen Potenzials in der Region, der bestehenden Forschungskapazitäten, des Vorhandenseins von "Innovationskernen" in der Gemeinschaft mit ähnlichen Ausrichtungen und des potenziellen Marktvolumens der Tätigkeit des Innovationskerns vorzulegen.
5.3.8 Nicht zuwendungsfähig sind Abschreibungen, behördlich angeordnete Maßnahmen, Einzelwagnisse, Ersatz bestehender Anlagen oder Anlagenteile ohne Verbesserung der Wirksamkeit, Ersatzteile, Finanzierungskosten (zum Beispiel Kreditprovision, Bereitstellungszinsen, Zwischenkreditzinsen), Genehmigungskosten/Dienstbarkeiten, Gerichtskosten, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, Gestattungskosten, Grunderwerb und die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben, laufende Instandhaltung bestehender Anlagen (insbesondere Anschaffung von Wirtschaftsgütern zur laufenden Instandhaltung), kalkulatorische Gewinne, Notarkosten, Jahresabschlusskosten, Regiekosten auf Ingenieurfremdleistungen, Repräsentationskosten (zum Beispiel Richtfest), Reserveteile, Versicherungen, Vertragsstrafen, Verwaltungsgebühren, Werkzeuge, Zinsen.
5.4 Beihilfeintensität
5.4.1 Technische Durchführbarkeitsstudien:
5.4.2 Vorhaben der industriellen Forschung 50 Prozent
5.4.3 Vorhaben der experimentellen Entwicklung 25 Prozent
5.5 Aufschläge und Voraussetzungen
5.5.1 Aufschlag für Beihilfen an mittlere Unternehmen zu Nummer 5.4.2 und 5.4.3 10 Prozent
5.5.2 Aufschlag für Beihilfen an kleine Unternehmen zu Nummer 5.4.2 und 5.4.3 20 Prozent
5.5.3 Aufschlag bei Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen 15 Prozent
5.5.3.1 Das Vorhaben muss die Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen betreffen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
5.5.3.2 Das Vorhaben muss die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer "Forschungseinrichtung" betreffen, insbesondere im Rahmen der Koordinierung nationaler F+E-Maßnahmen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
5.5.3.3 Im Falle der industriellen Forschung: Wenn die Ergebnisse des Vorhabens
Im Rahmen von Nummer 5.5.3.1 und 5.5.3.2 gilt die Untervergabe von Aufträgen nicht als Zusammenarbeit. Im Falle der Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer "Forschungseinrichtung" gelten die in dieser Richtlinie und in der Anlage "Tabellarische Darstellung der maximalen "Beihilfeintensitäten"" festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Aufschläge nicht für die "Forschungseinrichtung".
5.5.3.4 Die "Beihilfeintensität" darf bei kleinen Unternehmen 80 Prozent nicht überschreiten. Der Aufschlag gemäß Nummer 5.5.3 wird nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind.
Tabellarische Darstellung der maximalen "Beihilfeintensitäten"
Kleine Unternehmen |
Mittlere Unternehmen | Große Unternehmen |
|
"Industrielle Forschung" | 70 Prozent | 60 Prozent | 50 Prozent |
"Industrielle Forschung"
mit
oder
oder
|
80 Prozent | 75 Prozent | 65 Prozent |
"Experimentelle Entwicklung" | 45 Prozent | 35 Prozent | 25 Prozent |
"Experimentelle Entwicklung" mit
oder
|
60 Prozent | 50 Prozent | 40 Prozent |
5.6 Innovationskerne
Derartige Beihilfen sind auf fünf Jahre zu befristen. Die Beihilfeintensität darf im ersten Jahr 100 Prozent betragen, muss aber linear bis Ende des fünften Jahres auf Null zurückgehen. Nicht degressive Beihilfen dürfen ebenfalls für bis zu fünf Jahren gewährt werden, aber ihre Intensität beschränkt sich auf 50 Prozent der förderbaren Kosten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Bei Kooperationsprojekten erhalten grundsätzlich alle Kooperationspartner einen auf den jeweiligen Projektteil bezogenen Zuwendungsbescheid. Der entsprechende Kooperationsvertrag ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.2 Für die Projektförderung gelten
7 Verfahrensregelungen
7.1 Antragsverfahren
Anträge sind beim Projektträger Energie, Technologie, Nachhaltigkeit im Forschungszentrum Jülich zu stellen. Die Verwendung von Antragsvordrucken ist zwingend vorgeschrieben.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung sowie die besonderen Bestimmungen, die sich aus der Finanzierung der Zuschüsse aus EFRE ergeben.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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