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progres.nrw - Innovation - progres.nrw - Programmbereich Innovation"
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen"
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Dezember 2020
(MBl. NRW. Nr. 36 vom 18.12.2020 S. 869, 21.02.2024 S. 316 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 751
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt im Förderprogramm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) den Großteil seiner klima- und energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich "progres.nrw - Innovation" hat zum Ziel, anwendungsorientierte wissenschaftliche und technologische Grundlagen für die Bewältigung der Zukunftsaufgaben im Themenbereich Energie in nordrheinwestfälischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu schaffen und so die energie- und klimapolitischen Ziele des Landes zu unterstützen sowie einen Beitrag zur Umsetzung des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes zu leisten. Die Richtlinie ist zudem ein Baustein der Forschung für nachhaltige Entwicklung auf den entsprechenden Feldern der großen gesellschaftlichen Herausforderungen, die in der Forschungsstrategie Fortschritt NRW benannt werden.
1.1 Zuwendungszweck
Mit dem Förderbaustein "progres.nrw - Innovation" werden Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung bis hin zu Prototypen und Pilotprojekten sowie deren Umsetzung im Rahmen von Demonstrations- und Anwendungsvorhaben gefördert. Gefördert werden können auch Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung.
Die Förderung von Vorhaben aus dem Programmbereich "Innovation" soll dazu beitragen:
1.2 Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
1.3 Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Durchführbarkeitsstudien im Energiebereich, insbesondere in Verbindung mit rationeller Energieverwendung, regenerativen Energien und Energiesparen, mit dem Ziel, klima- und umweltschädliche Emissionen zu reduzieren bzw. die Transformation des Energiesystems zu unterstützen.
Gefördert werden können Vorhaben, die zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele des Landes sowie zur Stärkung der technologischen oder wissenschaftlichen Basis in Nordrhein-Westfalen beitragen.
Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur- oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.
2.1 Gefördert werden können Vorhaben der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung insbesondere in den Bereichen:
Dazu gehören auch Demonstrationsvorhaben und Pilotprojekte (siehe Nummer 2.3).
2.2 Innovative Vorhaben in anderen Energie- oder Klimaschutzthemenfeldern können bei außerordentlichem Landesinteresse gefördert werden.
2.3 Die "industrielle Forschung" umfasst planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Versuchsmustern beziehungsweise Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen.
2.3.1 Die "experimentelle Entwicklung" kann folgende Maßnahmen umfassen:
2.3.2 Unter Demonstrationsmaßnahmen sind unter anderem Vorhaben zu verstehen, bei denen
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
2.4 Gefördert werden können auch Durchführbarkeitsstudien insbesondere zur Vorbereitung experimenteller Entwicklung sowie industrieller Forschung.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind Antragstellerinnen oder Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger von außerhalb Nordrhein-Westfalens können gefördert werden, wenn sie als Partner einer wirksamen Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Ziffer 90 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in einem Verbundvorhaben für die Durchführung und den Erfolg des Verbundvorhabens erforderlich sind.
3.1 Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, so zum Beispiel:
Daneben sind auch natürliche Personen Antragsberechtigte, soweit sie Unternehmer sind.
Bevorzugt gefördert werden Kooperationen von Unternehmen untereinander sowie gemeinschaftliche Vorhaben von Wissenschaft und Wirtschaft.
3.2 Nicht antragsberechtigt sind:
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Das Vorhaben muss einen klar erkennbaren Innovationscharakter aufweisen und überwiegend (= mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben) auf dem Territorium des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen realisiert werden. Eine Regelung betreffend die Verwendung der Fördermittel zugunsten einheimischer, das heißt in Nordrhein-Westfalen hergestellter Waren oder in Nordrhein-Westfalen erbrachter Dienstleistungen zwecks Realisierung des geförderten Vorhabens ist gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 damit nicht verbunden.
4.2 Bei einem Kooperationsprojekt von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen, müssen die Projektpartner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln.
4.3 Es werden nur Vorhaben gefördert, für die die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger vor Beginn des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt haben und mit dem vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung auf der Basis dieser Richtlinie erfolgt in dem von der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für Beihilfen für Forschung und Entwicklung vorgegebenen Rahmen oder, sofern keine Beihilfe festzustellen ist, beihilfefrei. Vorhaben, die nach dem "Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien ( Erneuerbare-Energien-Gesetz)" vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), gefördert werden, sind förderfähig, soweit das europäische Beihilferecht dies zulässt.
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Die Förderung erfolgt als Zuschuss beziehungsweise Zuweisung im Wege der Anteilfinanzierung. Eine Förderung der projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben im Bereich der nichtwirtschaftlichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann bis zu 100 Prozent erfolgen,
Die Zuwendung an eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur ist beihilfefrei, wenn die Einrichtung oder Infrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung beziehungsweise Infrastruktur beträgt. Weitere Voraussetzung für die Beihilfefreiheit ist, dass die wirtschaftliche Nutzung mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die wirtschaftliche Nutzung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht.
Der Anteil von 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung, bezieht sich auf diejenige Einrichtung, die mit ihrer organisatorischen Struktur und dem ihr effektiv zur Verfügung stehendem Kapital, Material und Personal die betreffende Aktivität alleine ausführen könnte.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens stehenden und zur Zielerreichung notwendigen Ausgaben beziehungsweise Gemeinausgaben.
Zuwendungsfähige Ausgabenarten sind:
Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen oder der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die dem Vorhaben zuzurechnen sind.
5.4 Höhe der Zuwendung (Beihilfeintensität)
Bei einer Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Deminimis-Förderung) kann die Förderung mit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens erfolgen.
Ansonsten darf - bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens - die Beihilfeintensität folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
5.4.1
Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung und andere Studien:
5.4.2 Vorhaben der industriellen Forschung: 50 Prozent
5.4.3 Vorhaben der experimentellen Entwicklung: 25 Prozent
5.4.4 Aufschlag auf Fördersätze gemäß Nummer 5.4.2 und 5.4.3 für Beihilfen an mittlere Unternehmen: 10 Prozent
5.4.5 Aufschlag auf Fördersätze gemäß Nummer 5.4.2 und 5.4.3 für Beihilfen an kleine Unternehmen: 20 Prozent
5.4.6 Aufschlag auf Fördersätze gemäß Nummer 5.4.2 und 5.4.3, unter Berücksichtigung der Nummer 5.4.7, bei Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen: 15 Prozent
5.4.6.1 Das Vorhaben betrifft die wirksame Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 90 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen und erfüllt folgende Voraussetzungen:
5.4.6.2 Das Vorhaben betrifft die wirksame Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, insbesondere im Rahmen der Koordinierung nationaler Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen und erfüllt folgende Voraussetzungen:
5.4.6.3
5.4.7 Die Beihilfeintensität darf bei kleinen Unternehmen 80 Prozent nicht überschreiten.
Die Beihilfeintensitäten sind in der Anlage 1 in tabellarischer Form zusammenfassend dargestellt.
5.5 Mindestbetrag
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25.000 Euro beträgt.
5.6 Sonstiges
Zweckgebundene Spenden, die nicht staatliche oder kommunale Mittel sind, können bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und den verbleibenden Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ersetzen, soweit ihm ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Anteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt.
Weiterleitungen von Zuwendungen durch eine Erstempfängerin oder einen Erstempfänger an Dritte sind ausgeschlossen.
Eine Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 - nicht kumuliert werden, es sei denn
6 Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1 Antragsverfahren
Die Förderung von Projekten erfolgt entweder auf der Grundlage themenorientierter Projektaufrufe (beispielsweise Förderwettbewerbe) oder unabhängig von Aufrufen.
Anträge sind schriftlich unter Verwendung der entsprechenden progres.nrw - Innovation-Formulare bei der in Anlage 2 genannten Behörde zu stellen.
Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Im Rahmen des Antrags ist darzulegen,
Bei der Antragstellung muss das Einverständnis erklärt werden, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsstelle (Bewilligungsbehörde) oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den nordrheinwestfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Dies betrifft nicht die Ergebnisse des Vorhabens.
6.2 Bewilligungsverfahren
6.2.1 Bewilligende Stelle ist die in Anlage 2 genannte Behörde.
6.2.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, gegebenenfalls die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist.
Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Kommission geprüft werden.
6.3 Nachweis der Verwendung
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nummer 10.3 VVG) gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle zu führen. Dabei kann, wo dies gemäß § 44 LHO in Verbindung mit Nr. 10.1 VV zu § 44 LHO möglich ist, ein vereinfachter Verwendungsnachweis erfolgen.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
7.1 Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
7.2. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 15. April 2015 (MBl. NRW. S. 338) außer Kraft
Beihilfeintensitäten | Anlage 1 |
Tabellarische Darstellung der maximalen "Beihilfeintensitäten" für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Bereich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit:
Kleine * Unternehmen bis zu | Mittlere * Unternehmen bis zu | Große * Unternehmen und Hochschulen im wirtschaftlich tätigen Bereich bis zu | |
Industrielle Forschung | 70 Prozent | 60 Prozent | 50 Prozent |
Industrielle Forschung mit
|
80 Prozent | 75 Prozent | 65 Prozent |
Experimentelle Entwicklung | 45 Prozent | 35 Prozent | 25 Prozent |
Experimentelle Entwicklung mit
|
60 Prozent | 50 Prozent | 40 Prozent |
Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und/oder experimentellen Entwicklung | 70 Prozent | 60 Prozent | 50 Prozent |
* gem. - Anhang I der AGVO, KMU-Definition. Die Einordnung erfolgt unabhängig von der Rechtsform der Antragsstellenden.
: | Anlage 2 |
Für die Antragstellung gilt:
Für Bewilligungen gilt:
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie kann bei Vorhaben in Verbindung mit der Bewältigung des Strukturwandels im Rheinischen Revier die Zuständigkeit für Antragstellung und Bewilligung auf die die Bezirksregierung Köln übertragen.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 11.03.2024)
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