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Förderrichtlinie progres.nrw - Emissionsarme Mobilität
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) - Programmbereich Emissionsarme Mobilität
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 24. Januar 2025
(MBl. NRW Nr. 7 vom 06.02.2025 S. 259; 09.02.2026 Nr. 41aufgehoben)
Gl.-Nr.: 751
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Emissionsarme Mobilität. Ziel der Landesregierung ist es, durch eine veränderte Mobilität die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern. Der Ausbau der Elektromobilität kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Um den Markthochlauf der Elektromobilität zu beschleunigen, liegt der Schwerpunkt dieser Richtlinie auf der Förderung von Ladeinfrastruktur. Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:
1.3 Rechtsanspruch
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie ist:
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
Detaillierte Angaben zu den Fördergegenständen befinden sich unter den Nummern 5.4 und 6 und in den jeweiligen elektronischen Antragsformularen gemäß Nummer 7.1.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
Jeweilige Beschränkungen beziehungsweise Konkretisierungen zur Antragsberechtigung finden sich unter Nummer 6.
3.2 Nicht Antragsberechtigte
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Fördervoraussetzung
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.
4.2 Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns
Es werden nur Vorhaben gefördert, für die vor Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit ein schriftlicher Förderantrag gestellt wurde und mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt die Auftragsvergabe, das heißt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf, die Installation oder sonstige Leistungen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten in diesem Zusammenhang nicht als Beginn des Vorhabens.
4.3 Nicht zuwendungsfähige Vorhaben
Grundsätzlich dürfen die geförderten Maßnahmen nicht zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben oder privatrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354) in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung jeweils geltenden Fassung, dienen. Über die gesetzlichen oder privatrechtlichen Vorgaben hinausgehende Vorhaben sind zuwendungsfähig. Es darf sich bei den Vorhaben nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c, e und f weder um einen Eigenbau, einen Prototyp mit weniger als vier Exemplaren, eine Reparatur noch um eine Ersatzteilbeschaffung handeln. Serienfahrzeuge, bei denen die Karosserie beziehungsweise der Rahmen für bestimmte Einsatzwecke baulich angepasst wurden, sind förderfähig.
4.4 Genehmigung für Vorhaben
Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen für geförderte Vorhaben sollten bei Antragstellung vorliegen. Die Genehmigungen sind spätestens vor Verwendungsnachweis beziehungsweise Auszahlungsantrag vorzulegen.
5 Art und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss oder Zuweisung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung erfolgt entsprechend der Vorgaben der Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, beziehungsweise der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-G.
5.2 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der jeweiligen Zuwendung richtet sich nach Nummer 6 sowie den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union. Die Ausgaben müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein.
Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt. Die maximale Zuwendungssumme für die Fördergegenstände nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis e ist grundsätzlich auf 500.000 Euro pro Jahr und pro Antragsberechtigtem begrenzt.
Es sind im Rahmen einer AGVO-Förderung die in den einzelnen Freistellungstatbeständen der AGVO genannten Beihilfehöchstintensitäten als Förderhöchstsatz sowie die in Artikel 4 Absatz 1 der AGVO genannten Anmeldeschwellen als Förderhöchstbetrag zu beachten.
Im Falle der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ist die Zuwendung an ein einziges Unternehmen auf einen Betrag von grundsätzlich 300.000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren begrenzt.
5.3 Kumulierung, Kumulierungsverbote
Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
5.3.1 Zuwendungen aus dieser Richtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Förderprogrammen kumuliert werden. Eine Kumulierung der Zuwendungen aus dieser Richtlinie mit Krediten der NRW.BANK ist zulässig.
5.3.2 Soweit es sich bei den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt, sind die Kumulierungsvorgaben des EU-Beihilfenrechts einzuhalten. Bei der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung sind die Kumulierungsregeln des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung einzuhalten. Bei der Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage der AGVO sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO zu beachten. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden
De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage der AGVO gewährt wurden.
Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.4 Europäisches Beihilferecht
Die Förderung auf der Basis dieser Richtlinie erfolgt in dem von der AGVO und der De-minimis-Verordnung vorgegebenen Rahmen. Darüber hinaus erfolgt die Förderung, sofern keine Beihilfe festzustellen ist, beihilfefrei.
Förderungen auf Grundlage der AGVO müssen die in Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen allgemeiner Art und die in Kapitel III festgelegten und jeweils einschlägigen Freistellungsvoraussetzungen spezieller Art erfüllen.
Im Rahmen von Förderungen auf Grundlage der AGVO sind die beihilfefähigen Kosten durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Mit Bewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist dem zuwendungsempfangenden Unternehmen schriftlich oder elektronisch die voraussichtliche Höhe der Beihilfe zu bescheinigen und es ist unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Sofern Antragsberechtigte sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist durch geeignete Maßnahmen wie die Trennung der Tätigkeiten und die Unterscheidung der Ausgaben, Finanzierung und Erlöse sicherzustellen, dass durch eine Förderung im nicht-wirtschaftlichen Bereich keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
Eine Förderung der Antragsberechtigten nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Zuwendung ausschließlich für den nicht-wirtschaftlichen Bereich im Sinne des EU-Beihilfenrechts genutzt wird.
6 Förderspezifische Regelungen
6.1 Umsetzungskonzepte Elektromobilität nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a
6.1.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Umsetzungskonzepte im Bereich Elektromobilität nach Artikel 49 der AGVO.
Dabei müssen die Konzepte mindestens einen der folgenden Aspekte umfassen:
6.1.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen nach Nummer 3.1 Satz 1.
6.1.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Erstellung eines Umsetzungskonzeptes durch externe Berater.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe a bis d beträgt die Förderhöhe maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 10.000 Euro für Konzepte mit Bezug zu den Fahrzeugklassen M1 und N1, sowie Ladeinfrastruktur, beziehungsweise bei Konzepten zum Thema schwere Nutzfahrzeuge und Busse (Fahrzeugklasse N2, N3, M3 und Sonderfahrzeugen) bis maximal 50.000 Euro. Umfasst ein Konzept mehrere Aspekte mit unterschiedlichen Förderhöchstsätzen, findet der höhere Förderhöchstsatz Anwendung.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e beträgt die Förderhöhe 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 90.000 Euro.
6.1.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Erstellung des Konzeptes muss neutral und unabhängig erfolgen. Das Konzept muss konkrete Handlungs- und Umsetzungsempfehlungen enthalten. Das Konzept muss zudem auf die individuellen Belange oder die Situation am Standort der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers eingehen.
Die Konzepterstellung hat durch qualifizierte Beraterinnen oder Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beraterinnen und Berater, die Referenzen im Bereich Mobilitätskonzepte, Elektromobilitätsberatung, Flottenmanagement oder vergleichbar relevante Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können.
Pro Antragsberechtigtem und verbundenen Unternehmen ist grundsätzlich ein Konzept pro Kalenderjahr förderfähig.
Die Antragsberechtigten nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e dürfen im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.
6.2 Kommunale Konzepte für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b
6.2.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Standortkonzepte für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Dabei können die Konzepte folgende Aspekte umfassen:
6.2.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e.
6.2.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Erstellung eines Ladeinfrastrukturkonzeptes durch externe Berater.
Die Förderhöhe beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 70.000 Euro.
6.2.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse dürfen Antragsberechtigte keine eigene wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch den Betrieb von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein. Werden die Ergebnisse des Konzeptes im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung verwendet, müssen diese allen Interessenten zugänglich gemacht werden.
Die Beratung muss neutral und unabhängig sein und durch qualifizierte Beraterinnen oder Berater erfolgen. Qualifiziert sind Beraterinnen und Berater, die Referenzen im Bereich Ladeinfrastruktur oder vergleichbare relevante Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können.
Pro Antragsberechtigtem ist grundsätzlich ein Konzept pro Jahr förderfähig.
6.3 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c
6.3.1 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten nach Artikel 36a der AGVO oder nach der De-minimis-Verordnung.
6.3.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe a bis e.
6.3.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Ausgaben für:
6.3.3.1 Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Mietgebäuden und an Wohnungseigentumsanlagen
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe a bis d beträgt die Förderhöhe maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 1.500 Euro je Ladepunkt. Bei großen Unternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 1.500 Euro je Ladepunkt.
Die Ladeinfrastruktur ist nur an Stellplätzen für Mietende von Wohngebäuden oder an Wohnungseigentumsanlagen förderfähig.
Die Förderung erfolgt im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilfenrechts auf Grundlage der AGVO.
6.3.3.2 Grundinstallation für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Garagen- und Stellplatzkomplexen
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe a bis d beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 50.000 Euro.
Die geförderte Grundinstallation muss sich auf einen örtlich zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex mit mindestens zehn Stellplätzen beziehen. Die Grundinstallation ist nur an Stellplätzen für Mietende von Wohngebäuden oder an Wohnungseigentumsanlagen förderfähig. Das Alter der Garagen beziehungsweise der Stellplätze muss mindestens zwei Jahre betragen. Voraussetzung für die Zuwendung ist ein Nachweis über die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung, der auf Grundlage dieser Richtlinie gefördert wird. Eine Antragstellung und Bewilligung für die Förderung von Ladeinfrastruktur nach Nummer 6.3.3.1 ist daher verpflichtend. Bei dem Antrag auf Förderung von Ladeinfrastruktur nach Nummer 6.3.3.1 werden die Kosten für die Grundinstallation bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt, wenn sowohl für den Fördergegenstand nach Nummer 6.3.3.1 als auch für den Fördergegenstand nach Nummer 6.3.3.2 ein Antrag gestellt wird. Die Kosten für die Grundinstallation müssen separat ausgewiesen werden. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nach Nummer 6.3.3 Buchstabe d bis i.
Die Förderung erfolgt im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilfenrechts auf Grundlage der AGVO.
6.3.3.3 Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Beschäftigte
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis e beträgt die Förderhöhe maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 1.500 Euro je Ladepunkt. Bei großen Unternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 1.500 Euro je Ladepunkt.
Die Ladeinfrastruktur ist nur an Stellplätzen für Beschäftigte förderfähig. Die Nutzung der Ladepunkte durch Dienstfahrzeuge, die den Beschäftigten zur privaten oder zur teilweise privaten Nutzung überlassen werden, ist ebenfalls zulässig. Es muss sichergestellt werden, dass geförderte Ladeinfrastruktur an Stellplätzen für Beschäftigte diesen während der jeweiligen üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht. Außerhalb der jeweiligen üblichen Arbeitszeit darf die Ladeinfrastruktur auch anderen Nutzenden zur Verfügung gestellt werden. Ladeinfrastruktur für Beschäftigte an privaten Stellplätzen, wie zum Beispiel an deren Wohngebäude, ist nicht förderfähig.
Die Förderung erfolgt im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilfenrechts auf Grundlage der AGVO.
6.3.3.4 Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Nutzfahrzeuge
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis d beträgt die Förderhöhe für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 50.000 Euro je Ladepunkt. Bei großen Unternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 50.000 Euro je Ladepunkt.
Zusätzlich zu den unter Nummer 6.3.3 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben sind auch Ausgaben für Batteriespeicher zuwendungsfähig, wenn dadurch die benötigte Leistung des Netzanschlusses verringert wird.
Die Ladepunkte müssen an einer Betriebsstätte eines Unternehmens errichtet werden, dessen Geschäftszweck nicht hauptsächlich der Verkauf von Ladestrom ist.
Bei Ladeeinrichtungen mit mehr als einem Ladepunkt muss jeder Gleichstromladepunkt die vorgenannte Mindestladeleistung von 50 Kilowatt, auch bei Belegung aller Ladepunkte, erreichen. Die Förderung erfolgt im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilfenrechts auf Grundlage der AGVO. Bei öffentlicher Zugänglichkeit der Ladeinfrastruktur darf diese nur für das Laden von Fahrzeugen der Fahrzeugklassen N2 und N3 genutzt werden.
6.3.3.5 Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur im Bereich Carsharing
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Buchstabe d beträgt die Förderhöhe maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 5.000 Euro pro Ladepunkt. Bei großen Unternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 5.000 Euro pro Ladepunkt.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage und nach den Kriterien der AGVO.
6.3.3.6 Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für ambulante soziale Dienste
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis d, die soziale, Beratungs-, Fürsorge- und ähnliche Dienstleistungen für ältere, kranke oder behinderte Menschen in deren Wohnung oder anderweitig erbringen, beträgt die Förderhöhe für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von maximal 22 Kilowatt maximal 1 500 Euro je Ladepunkt.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.
6.3.3.7 Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Kommunen
Der Förderhöchstbetrag für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e beträgt
Für Hybridladesäulen ist nur eine Antragstellung möglich. Für Hybridladesäulen wird keine Zuwendung für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von kleiner 50 Kilowatt nach Satz 1 Buchstabe a gewährt.
Die Ladeinfrastruktur darf ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.
6.3.3.8 Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis d beträgt für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von kleiner 50 Kilowatt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 1.500 Euro je Ladepunkt.
Die Antragstellung ist ausgeschlossen, soweit im Einzelfall noch mit Erfolg ein Antrag für ein anderes Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastrukturen gestellt werden kann oder soweit noch Mittel aus einem erfolgreich beschiedenen Antrag für ein solches Förderprogramm abgerufen werden können.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.
6.3.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom, zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen, stammt. Wenn der für den Ladevorgang erforderliche regenerative Strom vor Ort erzeugt wird, muss die Erneuerbaren-Energien-Anlage eine Nennleistung von mindestens 2 Kilowatt pro Ladepunkt bei einer Ladeleistung kleiner 50 Kilowatt je Ladepunkt, beziehungsweise 0,2 Kilowatt je Kilowatt Ladeleistung pro Ladepunkt, sofern der Ladepunkt über eine Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt verfügt, aufweisen. Wenn der für den Ladevorgang erforderliche regenerative Strom nicht vor Ort erzeugt wird, muss der Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, stammen und darf nicht durch das Erneuerbaren-Energien-Gesetz gefördert sein. Ein entsprechender Stromliefervertrag ist nachzuweisen. Für den Stromliefervertrag müssen von dem Stromlieferanten Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwertet werden.
Hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität muss die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur unter Beachtung des § 3 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 der Ladesäulenverordnung durch einen Fachunternehmer erfolgen.
Zusätzlich gelten für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur die folgenden Bedingungen.
Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten soll 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche ermöglicht werden. Mindestens muss die Zugänglichkeit an fünf Tagen pro Woche für zwölf Stunden gewährleistet sein.
Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur ist die Ladesäulenverordnung und die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.09.2023 S. 1) zu beachten.
Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss darüber hinaus über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend angebunden und remotefähig sein. Die Stellplätze für Elektrofahrzeuge an geförderter Ladeinfrastruktur sind gut sichtbar mit weißem Elektroauto-Symbol nach § 39 Absatz 10 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, zu kennzeichnen und einer entsprechenden Beschilderung zu versehen. Abweichende Kennzeichnungen sind auf Antrag möglich. Einzelheiten sind den Nebenbestimmungen zu entnehmen.
6.4 Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe d
6.4.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nach Artikel 36a der AGVO.
6.4.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen nach Nummer 3.1 Satz 1.
6.4.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind beispielsweise die Ausgaben für Netzanschlüsse, sowie die Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses, Transformatoren, Baukostenzuschüsse und die Kosten für Verkabelungen bis zum nächstgelegenen Aufbauort des Verteilerkastens, notwendige Änderungen am Verteilerkasten oder die Errichtung eines neuen Verteilerkastens, Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche.
6.4.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es sind nur Netzanschlüsse für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur förderfähig.
Wird zusätzlich ein Antrag auf Förderung von Ladeinfrastruktur nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c gestellt, werden die Kosten für den Netzanschluss und den Verteilerkasten bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Ladeinfrastruktur nicht berücksichtigt. Die Kosten für den Netzanschluss und den Verteilerkasten müssen separat ausgewiesen werden.
6.5 Reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe e
6.5.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Erwerb, das Leasing oder die Langzeitmiete von reinen Batterieelektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeugen nach der Definition des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, als Neu- oder Vorführfahrzeuge der Klassen M1, N1, N2, N3 und 16 nach der De-minimis-Verordnung.
Als Neufahrzeuge gelten hierbei Fahrzeuge, die
Als Vorführfahrzeuge gelten hierbei gewerblich genutzte Fahrzeuge, die
6.5.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis e.
6.5.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
6.5.3.1 Nutzfahrzeuge der Klasse N1
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e beträgt die Förderhöhe für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge der Klasse N1 sowie Sonderfahrzeuge der Klasse N1 maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 8 000 Euro je Fahrzeug.
Die geförderten Fahrzeuge dürfen ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.
6.5.3.2 Nutzfahrzeuge der Klassen N2 und N3sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Klasse 16
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e beträgt die Förderhöhe für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge der Klassen N2, N3 und 16 sowie Sonderfahrzeuge der vorgenannten Klassen maximal 50 Prozent der Investitionsmehrkosten bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 200 000 Euro je Fahrzeug.
Unter Investitionsmehrkosten im Sinne dieses Fördergegenstands sind die Ausgaben zu verstehen, die erforderlich sind, um anstelle eines Nutzfahrzeugs mit konventionellem Antrieb der Schadstoffklasse Euro 6/Euro VI beziehungsweise der jeweils geltenden höchsten Schadstoffklasse ein vergleichbares Nutzfahrzeug mit einem reinen batterieelektrischen oder brennstoffzellenbasierten Antrieb vergleichbarer Ausstattung zu erwerben.
Die geförderten Fahrzeuge dürfen ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.
6.5.3.3 Fahrzeuge der Klasse M1
Für Antragsberechtigte nach
beträgt die Förderhöhe für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 maximal 5 000 Euro je Fahrzeug. Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge, die laut Kraftfahrtbundesamt den Segmenten "Minis" und "Kleinwagen" zuzuordnen sind. Je Antragsberechtigtem können grundsätzlich maximal zehn Fahrzeuge gefördert werden.
Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e dürfen die geförderten Fahrzeuge ausschließlich nicht-wirtschaftlich nutzen.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.
6.5.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Förderung für das Leasing beziehungsweise die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung.
Die Haltedauer, beziehungsweise die Dauer des Leasing- oder Mietvertrages, soll fünf Jahre betragen. Beträgt die Haltedauer oder die Dauer des Vertrages weniger als fünf Jahre, verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig. Die Mindesthaltedauer beziehungsweise die Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages beträgt ein Jahr.
6.6 Maßnahmen, Anlagen, Konzepte, Studien und Analysen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f
6.6.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Anlagen, Maßnahmen, Konzepte, Studien und Analysen im Bereich der emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht. Die Zuwendung muss die in Kapitel I der AGVO festgelegten Voraussetzungen allgemeiner Art und im Fall von Konzepten, Studien und Analysen die in Artikel 49 der AGVO festgelegten Freistellungsvoraussetzungen spezieller Art beziehungsweise im Fall von Maßnahmen und Anlagen die in den Artikeln 36, 36a, 36b, 38, 41 und 43 der AGVO festgelegten Freistellungsvoraussetzungen spezieller Art oder die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung einhalten. Die Vorhaben sollen Impulse für den Einsatz klimaschonender Technologien im Verkehrssektor in Nordrhein-Westfalen geben. Sie zeichnen sich in der Regel durch ihren Modellcharakter oder durch ihren besonderen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz beziehungsweise zur Reduktion von Kohlendioxid-Emissionen aus. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde.
6.6.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis e.
6.6.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand nach Nummer 6.6.1.
6.6.3.1 Konzepte, Studien, Analysen im Bereich der Emissionsarmen Mobilität
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis d beträgt die Förderhöhe maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e beträgt die Förderhöhe maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.6.3.2 Maßnahmen und Anlagen im Bereich der Emissionsarmen Mobilität
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b bis d muss die Zuwendung die Voraussetzungen der AGVO oder der De-minimis-Verordnung einhalten. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Einzelfallprüfung einschließlich der Einhaltung etwaiger Formalien, wie zum Beispiel die Anzeige über SANI2.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e beträgt die Förderquote maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.6.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Antragsberechtigten nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe e dürfen im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse der Konzepte, Studien und Analysen keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein..
7 Verfahren
Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EGovG NRW, weitgehend elektronisch durchgeführt werden.
7.1 Antragsverfahren
Für die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung ist nicht die Schriftform erforderlich. Die Antragstellung erfolgt in der Regel über das von der Bewilligungsbehörde unter der Internetseite www.bra.nrw.de/4045740 zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular. Die im Antragsformular angegebenen Felder E-Mail und Mobilfunknummer werden über ein TAN-Verfahren verifiziert. Dieses TAN-Verfahren dient gleichzeitig zur Transaktionsauthentisierung. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf ein inländisches Konto des oder der Antragstellenden. In Ausnahmefällen ist auch eine schriftliche Antragstellung möglich. Artikel 6 Absatz 2 der AGVO ist zu beachten. Die Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.
Im Rahmen einer Förderung auf Grundlage der AGVO muss der Förderantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe setzt voraus, dass das betreffende Unternehmen im Rahmen der Antragstellung eine Erklärung abgibt, in der es alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW
Postfach 10 25 45
44025 Dortmund
Einnahmen, die sich aus der Nutzung der im Rahmen der vorliegenden Richtlinie geförderten Ladeinfrastruktur und der Fahrzeuge ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die Regelung aus Nummer 1.2 ANBest-P beziehungsweise Nummer 2.1 ANBest-G bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung.
7.3 Verwendungsnachweis, Auszahlung, Prüfung
Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Bewilligungsbehörde behält sich im Einzelfall eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor, das heißt zum Beispiel eine Prüfung der Originalbelege und eine Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes.
7.4 Veröffentlichungspflicht
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro, die auf Grundlage der AGVO gewährt wird, binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlichen muss. Hierzu ist das Transparency Award Module (https://webgate.ec.europa.eu) zu nutzen und es sind die Angaben gemäß Anhang III der AGVO zu veröffentlichen. Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung zu beachten, insbesondere auch Artikel 6.
Außerdem wird auf die Veröffentlichungspflicht nach § 16a EGovG NRW hingewiesen.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8.1 Dieser Runderlass tritt am 1. Februar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
8.2 Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Richtlinie progres.nrw - Emissionsarme Mobilität vom 31. Januar 2024 (MBl. NRW. S. 211), außer Kraft.
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(Stand: 27.02.2026)
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