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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw - Programmbereich Emissionsarme Mobilität
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 15. Juni 2020
(MBl. NRW Nr. 16 vom 03.07.2020 S. 363; 25.02.2021 S. 92 21; 22.03.2022 S. 180 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 751
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Emissionsarme Mobilität.
Ziel der Landesregierung ist es, durch eine veränderte Mobilität die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern. Der Ausbau der Elektromobilität kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Um den Markthochlauf der Elektromobilität zu beschleunigen, liegt der Schwerpunkt dieser Richtlinie auf der Förderung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur.
Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.
1.2 Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Detaillierte Angaben zu den Fördergegenständen befinden sich
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich
Jeweilige Beschränkungen beziehungsweise Konkretisierungen zur Antragsberechtigung finden sich in Nummer 6.
Ausgeschlossen sind
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.
4.2 Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt die Auftragsvergabe, das heißt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf, die Installation oder sonstige Leistungen. Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
4.3 Es darf sich bei dem Vorhaben nach den Nummer 2, Buchstaben a) bis d) weder um einen Eigenbau, einen Prototypen mit weniger als vier Exemplaren, eine Reparatur oder Ersatzteilbeschaffung noch um ein gesetzlich vorgeschriebenes oder behördlich angeordnetes Vorhaben handeln. Serienfahrzeuge, bei denen die Karosserie beziehungsweise der Rahmen für bestimmte Einsatzwecke baulich angepasst wurden, sind förderfähig.
4.4 Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.
4.5 Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss oder Zuweisung.
5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
Die Ausgaben müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach Nummer 6 sowie den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union.
Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 350 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt. Die maximale Zuwendungssumme ist auf 500.000 Euro pro Jahr und pro Antragsberechtigtem begrenzt.
5.3 Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie dürfen nicht mit Zuwendungen aus anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Dies gilt auch für die Boni nach 6.2.4. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO und in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten.
5.4 Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.5 Für Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts als Antragsteller gilt, dass die nach den europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen sowie die übrigen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften zu beachten sind.
Dabei gelten die folgenden Grundsätze:
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Ausgaben sind durch Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
5.6 Eine Förderung der Antragsberechtigten nach Nummer 6.1.2 Buchstabe c), Nummer 6.2.2 Buchstabe d), Nummer 6.3.2 Buchstabe d), Nummer 6.4.2 Buchstabe d) und Nummer 6.5.2 Buchstabe b) darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne der AGVO handelt. Das heißt, die beantragte Maßnahme muss ausschließlich für den nichtwirtschaftlichen Bereich genutzt werden.
6 Förderspezifische Regelungen
6.1 Umsetzungsberatungen und -konzepte Elektromobilität nach Nummer 2 Buchstabe a)
6.1.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Umsetzungsberatungen und Umsetzungskonzepte im Bereich Elektromobilität.
Für Antragsberechtigte, die nicht unter die KMU-Definition gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) fallen und welche die Grenzwerte für Deminimis-Beihilfen überschreiten, können nur Umsetzungskonzepte gefördert werden.
Dabei können die Beratungen beziehungsweise die Konzepte zum Beispiel folgende Aspekte umfassen:
6.1.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
6.1.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und die Erstellung eines Umsetzungskonzeptes durch externe Berater.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.1.2 Buchstaben a) und b) beträgt die Förderhöhe 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 15.000 Euro.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.1.2 Buchstabe c) beträgt die Förderhöhe 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 24.000 Euro.
6.1.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Antragsberechtigten nach Nummer 6.1.2 Buchstabe c) dürfen im Rahmen der Verwertung der Beratungsergebnisse keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.
Die Beratung muss neutral und unabhängig sein. Sie muss durch ein Handlungs- und Umsetzungskonzept abgeschlossen werden.
Die Beratung und Konzepterstellung hat durch qualifizierte Beraterinnen oder Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beraterinnen und Berater, die Referenzen im Bereich Mobilitätskonzepte, Elektromobilitätsberatung, Flottenmanagement oder vergleichbar relevante Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können.
6.2 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nach Nummer 2 Buchstabe b)
6.2.1 Gegenstand der Förderung 21
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer steuerbarer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.
Für Antragsberechtigte, welche die Grenzwerte für Deminimis-Beihilfen nach Nummer 5.5 Buchstabe a) überschreiten, ist nur nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur förderfähig, die an Stellplätzen für Beschäftigte, Mieterinnen und Mieter von Wohngebäuden oder Eigentümer von Eigentumswohnungen errichtet wird.
Steuerbare Ladepunkte sind Ladepunkte, die über eine bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle und ein zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll verfügen.
Ein Ladepunkt im Sinne dieser Richtlinie ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann.
Der Netzanschluss im Sinne dieser Richtlinie ist die technische Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie das Telekommunikationsnetz.
6.2.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger 21
Antragsberechtigt sind
6.2.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
6.2.3.1 Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur 21
Die Förderhöhe für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstaben a) und b) beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Überschreitung der Grenzwerte für De-minimis-Beihilfen nach Nummer 5.5 Buchstabe a) reduziert sich die Förderquote für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstaben a) und b) auf 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstabe a) und b) liegt die Förderhöchstgrenze pro Ladepunkt bei 2.000 Euro.
Die Förderhöhe für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstabe c) beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderhöchstgrenze beträgt pro Ladepunkt 3.600 Euro.
6.2.3.2 Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur 21 21
Bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur beträgt die Förderhöhe 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 5.000 Euro pro Ladepunkt.
6.2.4 Bonus
Die Boni werden über die maximale Förderhöhe hinaus gewährt.
6.2.4.1 Ladeinfrastruktur in Kombination mit einer Erneuerbaren-Energien-Anlagen 21
Für Ladeinfrastruktur wird ein Bonus von 500 Euro pro Ladepunkt gewährt, wenn sie zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugtem Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben wird. Diese muss dazu eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.
Dieser Bonus kann für Antragstellende nach Nummer 6.2.2 Buchstaben a) und b), die die Grenzwerte für Deminimis-Beihilfen nach Nummer 5.5 Buchstabe a) überschreiten, nicht gewährt werden.
6.2.4.2 Ladeinfrastruktur in Kombination mit einem stationären Batteriespeicher und einer Erneuerbaren-Energien-Anlage 21
Für Ladeinfrastruktur, die zumindest teilweise über einen stationären Batteriespeicher mit regenerativem Strom versorgt wird, wird ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 150 Euro pro Kilowattstunde Speicherkapazität gewährt. Dabei darf die maximale Förderquote nach Artikel 41 AGVO nicht überschritten werden. Der Bonus für den Batteriespeicher wird maximal bis zu einer Kapazität gewährt, die in Kilowattstunden dreifach so groß ist, wie die Nennleistung der verbundenen Erneuerbaren-Energien-Anlage in Kilowatt. Maximal wird eine Kapazität von 30 Kilowattstunden pro Ladepunkt gefördert.
Der Bonus wird nur für neue Speicher in Verbindung mit einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage gewährt. Dazu kann zusätzlich der Bonus nach Punkt 6.2.4.1 in Anspruch genommen werden.
6.2.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) stammt.
Wenn der für den Ladevorgang erforderliche regenerative Strom vor Ort erzeugt wird, muss die Erneuerbaren-Energien-Anlage eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.
Der Bezug von Grünstrom ist durch einen Grünstrom-Liefervertrag nachzuweisen, der folgende Kriterien erfüllt:
Hinsichtlich der technischen Sicherheit muss der Aufbau der Ladeinfrastruktur unter Beachtung des § 3 Absatz 4 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, erfolgen. Der Ladepunkt muss aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit einer Steckdose oder einer Fahrzeugkupplung jeweils des Typs 2 gemäß DIN EN 62196-2 in der jeweils geltenden Fassung ausgerüstet werden.
Zusätzliche Bedingungen für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur:
Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.
Der Zugang zu öffentlichen Ladepunkten sollte 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche ermöglicht werden. Mindestens muss die Zugänglichkeit an fünf Tagen pro Woche für zwölf Stunden gewährleistet sein.
Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur ist die Ladesäulenverordnung zu beachten.
Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss darüber hinaus über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend angebunden und remotefähig sein. Die Ladestandorte sind mit einer Kennzeichnung zu versehen.
6.3 Reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge nach Nummer 2 Buchstabe c)
6.3.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Erwerb, das Leasing oder die Langzeitmiete von reinen Batterieelektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeugen nach der Definition des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) als Neu- oder Vorführfahrzeuge der Klassen L6E, L7E, M1, N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen.
Als Neufahrzeuge gelten hierbei Fahrzeuge, die
Als Vorführfahrzeuge gelten hierbei gewerblich genutzte Fahrzeuge, die
6.3.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
6.3.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.3.2 Buchstabe a) bis c) gilt:
Die Förderhöhe für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt 8.000 Euro für die Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 2,3 Tonnen und die Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.3.2, Buchstabe d) gilt:
Für reine Batterieelektrofahrzeuge beträgt die Förderquote 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 30.000 Euro.
Für Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt die Förderquote 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 60.000 Euro.
Die Förderung für das Leasing beziehungsweise die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung.
Beträgt die Haltedauer weniger als fünf Jahre verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig.
6.3.4 Voraussetzung für die Förderung der Fahrzeuge ist, dass sich der Standort der Antragstellenden nach Nummer 6.3.2 Buchstaben a) bis c) in Nordrhein-Westfalen befindet. Sollten noch weitere Standorte außerhalb von Nordrhein-Westfalen vorhanden sein, ist nachzuweisen, dass die geförderten Fahrzeuge mehr als 50 Prozent der jährlichen Fahrleistung in Nordrhein-Westfalen erbringen.
6.3.5 Über die beschafften Fahrzeuge darf nicht vor Ablauf einer Dauer von fünf Jahren verfügt werden. Die Dauer des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages sollte mindestens fünf Jahre betragen. Die Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages beziehungsweise die Mindesthaltedauer beträgt ein Jahr.
6.4 Elektrische Lastenfahrräder nach Nummer 2 Buchstabe d)
6.4.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Erwerb von elektrisch betriebenen, fabrikneuen Lastenfahrrädern.
Die elektrischen Lastenfahrräder müssen eine Nutzlast von mindestens 70 Kilogramm ohne Fahrerin oder Fahrer aufweisen und eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
6.4.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
6.4.3 Umfang und Höhe der Zuwendung 21
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für das Lastenfahrrad in der Grundausstattung nebst einem fest verbauten Transportaufbau.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstaben a) bis c) beträgt die Förderquote 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 2.100 Euro.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstabe d) beträgt die Förderquote 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 4.200 Euro.
Pro Antragsberechtigtem sind bis zu fünf Lastenfahrräder pro Jahr förderfähig.
6.4.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Antragsberechtigte müssen nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung einen Wohnsitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Land Nordrhein-Westfalen haben werden.
6.5 Konzepte, Studien und Analysen im Bereich der emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, nach Nummer 2 Buchstabe e)
6.5.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Konzepte, Studien und Analysen im Bereich der emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.
Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzung erfolgt nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung durch die oberste Landesbehörde.
6.5.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
6.5.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand nach Nummer 6.5.1.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.5.2 Buchstabe a) beträgt die Förderquote 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.5.2 Buchstabe b) beträgt die Förderquote 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.5.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Antragsberechtigten nach Nummer 6.5.2, Buchstabe b) dürfen im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse der Konzepte, Studien und Analysen keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.
7 Verfahren
Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in der jeweils geltenden Fassung, weitgehend elektronisch durchgeführt werden.
7.1 Für die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung ist nicht die Schriftform erforderlich. Sie erfolgt in der Regel über das von der Bewilligungsbehörde unter der Internetseite www.bra.nrw.de/4045740 zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular. Die im Antragsformular angegebenen Felder E-Mail und Mobilfunknummer werden über ein TAN-Verfahren verifiziert. Dieses TAN-Verfahren dient gleichzeitig zur Transaktionsauthentisierung. In Ausnahmefällen ist auch eine schriftliche Antragstellung möglich.
7.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW
Postfach 10 25 45
44025 Dortmund
7.3 Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Bewilligungsbehörde behält sich im Einzelfall eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor, das heißt zum Beispiel eine Prüfung der Originalbelege und eine Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes
7.4 Für die Gewährung einer Deminimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten, insbesondere auch Artikel 6 (Überwachung).
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8.1 Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 15. Juni 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
8.2 Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -" vom 13. September 2019 (MBl. NRW. S. 385) außer Kraft.
8.3 21 Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
ENDE |
(Stand: 05.04.2022)
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