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Änderungstext
Runderlass zur Änderung der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw
- Programmbereich Emissionsarme Mobilität -" Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. Februar 2021
(MBl. NRW Nr. 8 vom 19.03.2021 S. 92)
Der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw - Programmbereich Emissionsarme Mobilität" vom 15. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 363) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6.2.1 Satz 1 wird nach dem Wort "stationärer" das Wort "steuerbarer" und nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Steuerbare Ladepunkte sind Ladepunkte, die über eine bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle und ein zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll verfügen."
2. Nummer 6.2.2 wird wie folgt geändert:
a. Buchstabe a
a) natürliche Personen,
wird aufgehoben.
b. Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.
3. Nummer 6.2.3.1 wird wie folgt geändert:
a. In Satz 1 wird die Angabe "bis c)" durch die Angabe "und b)" ersetzt.
b. Satz 2
Befristet bis zum 30. November 2020 beträgt die Förderhöhe für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstaben a) bis c) 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
wird aufgehoben.
c. Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe "b) und c)" durch die Angabe "a) und b)" ersetzt.
d. Im bisherigen Satz 4 wird nach der Angabe "a)" die Angabe "und b)" eingefügt und die Angabe "1 000" durch die Angabe "2 000" ersetzt.
e. Der bisherige Satz 5
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstaben b) und c) liegt die Förderhöchstgrenze pro Ladepunkt bei 1.000 Euro für Wallboxen beziehungsweise 3.000 Euro für Ladesäulen.
wird aufgehoben.
f. Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Förderhöhe für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstabe d) beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderhöchstgrenze beträgt pro Ladepunkt 1.600 Euro für Wallboxen beziehungsweise 4.800 Euro für Ladesäulen. | "Die Förderhöhe für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstabe c) beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderhöchstgrenze beträgt pro Ladepunkt 3.600 Euro." |
g. Der bisherige Satz 8
Befristet bis zum 30. November 2020 wird für alle Antragsberechtigten nach Nummer 6.2.2 die Förderhöchstgrenze pro Ladepunkt um 1.000 Euro angehoben.
wird aufgehoben.
6.2.3.2 Steuerbare nicht öffentlich zugängliche LadeinfrastrukturSteuerbare Ladepunkte sind Ladepunkte, die über eine bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle und ein zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll verfügen.
Für diese Ladepunkte erhöht sich die Förderhöchstgrenze pro Ladepunkt um 1.500 Euro.
wird aufgehoben.
5. Nummer 6.2.3.3 wird Nummer 6.2.3.2 und die Sätze 2 und 3
Befristet bis zum 30. November 2020 beträgt die Förderhöhe 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderhöchstgrenze pro Ladepunkt wird bis zum vorgenannten Datum um 1.000 Euro angehoben.
werden aufgehoben.
6. In Nummer 6.2.4.1 wird in Satz 3 die Angabe "b) und c)" durch die Angabe "a) und b)" ersetzt.
7. In Nummer 6.2.4.2 Satz 1 wird die Angabe "200" durch die Angabe "150" und in Satz 3 das Wort "doppelt" durch das Wort "dreifach" ersetzt.
8. In Nummer 6.4.3 werden die Sätze 3
Befristet bis zum 30. November 2020 beträgt die Förderhöhe für Antragsberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstaben a) bis c) 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 3.500 Euro.
und 5
Befristet bis zum 30. November 2020 beträgt die Förderhöhe für Antragsberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstaben d) 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 6.200 Euro.
aufgehoben.
9. Nach Nummer 8.2 wird folgende Nummer 8.3 eingefügt:
(Stand: 19.04.2021)
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