Förderrichtlinie progres.nrw - Emissionsarme Mobilität Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) - Programmbereich Emissionsarme Mobilität - Nordrhein-Westfalen -
Vom 31. Januar 2024 (MBl. NRW Nr. 4 vom 15.02.2024 S. 211) Gl.-Nr.: 751
Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Emissionsarme Mobilität. Ziel der Landesregierung ist es, durch eine veränderte Mobilität die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern. Der Ausbau der Elektromobilität kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Um den Markthochlauf der Elektromobilität zu beschleunigen, liegt der Schwerpunkt dieser Richtlinie auf der Förderung von Ladeinfrastruktur. Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:
§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO,
Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006 S. 17),
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, L 283 vom 27.09.2014 S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023 S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO, und
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj), im Folgenden De-minimis-Verordnung.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Fachunternehmer: eine Person beziehungsweise ein Unternehmen, die beziehungsweise das auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig ist,
Ladeeinrichtung: stationäre Lademöglichkeit für Elektroautos, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen kann,
Ladepunkt: eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum:
a) Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder
b) Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen,
Netzanschluss: die technische Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie das Telekommunikationsnetz,
öffentlich zugänglicher Ladepunkt: Ladepunkt, der im Sinne der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 156) geändert worden ist, öffentlich zugänglich ist,
steuerbarer Ladepunkt: Ladepunkt, der über eine bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle und ein zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll verfügt,
Wohnungseigentümergemeinschaft: die Gesamtheit der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage, die mit der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), das durch Artikel 34 Absatz 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, entstanden ist und entsprechend einen Verwalter bestellt hat sowie regelmäßig Eigentümerversammlungen gemäß § 24
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