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EnEV-UVO - Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 31. Mai 2002
(GV. NRW. Nr. 14 vom 27.06.2002 S. 210, ber. 19.07.2002 S. 367; 05.04.2005 S. 351; 10.12.2007/2008 S. 15 08; 26.11.2009 S. 633 09; 14.11.2012 S. 553; 10.05.2016 S. 246 16; 30.10.2018 S. 581 18 Inkrafttreten; 23.06.2021 S. 782aufgehoben)
Gl.-Nr.: 75
Auf Grund des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I. S. 701), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 24. November 1982 (GV. NRW. S. 755) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:
§ 1 Zuständigkeiten 08 09 16 18
(1) Die Überwachung hinsichtlich der in der Energieeinsparverordnung ( EnEV) vom 4. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, festgesetzten Anforderungen sowie die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall nach §§ 24 und 25 EnEV und die Zuständigkeit gemäß §§ 12 Absatz 7, 16 Absatz 1, 26a Absatz 2 und 26b Absatz 3 EnEV werden den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen. Für werkmäßig hergestellte Anlagenteile kann die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Herstellerin oder des Herstellers oder der Einführerin oder des Einführers Ausnahmen nach § 24 EnEV auch allgemein erteilen. In den Fällen des § 79 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) wird die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall nach §§ 24 und 25 EnEV den oberen Bauaufsichtsbehörden übertragen.
(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in den Fällen des § 27 Absatz 3 Nummer 1 und 3 der Energieeinsparverordnung. Hierbei ist § 26d Absatz 3 Satz 3 der Energieeinsparverordnung zu beachten.
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat für den Neubau und die Änderung aller in den Geltungsbereich der EnEV fallenden Gebäude eine staatlich anerkannte Sachverständige oder einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) zu beauftragen, die oder der die Nachweise des baulichen und energetischen Wärmeschutzes aufstellt oder prüft und bescheinigt, dass die Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllt sind, wenn sie oder er nicht beabsichtigt, eine Prüfung dieser Nachweise durch die untere Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. § 63 Absatz 4 und § 68 Absatz 2 BauO NRW 2018 gelten entsprechend. Die Nachweise sind:
Werden die Nachweise von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt, ist eine Prüfung durch Dritte nicht erforderlich. Werden sie von anderen Personen aufgestellt, sind sie von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen, mit Ausnahme der Fälle gemäß Satz 2. Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn kann die Prüfung nach Maßgabe des § 68 Absatz 1 Satz 5 BauO NRW 2018 von der unteren Bauaufsichtsbehörde erfolgen.
Die in Satz 3 genannten Nachweise sind von der Aufstellerin oder dem Aufsteller zu unterschreiben. Im Falle einer erforderlichen Prüfung ist die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift und Stempel der Prüfinstanz zu bestätigen.
(2) Während der Bauausführung hat sich die oder der nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zuständige staatlich anerkannte Sachverständige durch stichprobenhafte Kontrollen davon zu überzeugen, dass die baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen entsprechend den Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3 errichtet werden; sie oder er hat nach Fertigstellung des Bauvorhabens hierüber eine Bescheinigung nach dem als Anlage 1 aufgeführten Muster auszustellen.
(3) Nach Abschluss der Arbeiten der Errichtung, des Ersatzes, der Erweiterung oder der Umrüstung von Anlagen nach Abschnitt 4 EnEV hat das Fachunternehmen eine Unternehmererklärung im Sinne des § 26a Absatz 1 EnEV in der Form des als Anlage 2 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Musters abzugeben.
(4) Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind für genehmigungspflichtige Gebäude spätestens mit der Anzeige des Baubeginns der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Bescheinigung nach Absatz 2 und die Unternehmererklärung nach Absatz 3 sind für genehmigungspflichtige Vorhaben der unteren Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 84 BauO NRW 2018) vorzulegen.
(5) Bei Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung keiner Baugenehmigung unterliegen, sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3, und die Unternehmererklärung nach Absatz 3 Satz 2 der Bauherrin oder dem Bauherrn zuzuleiten und von ihr oder ihm aufzubewahren.
(6) Bei Maßnahmen nach §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 und nach § 10 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 5 EnEV hat sich die Bauherrin oder der Bauherr von dem ausführenden Fachunternehmen eine Unternehmererklärung im Sinne des § 26a Absatz 1 EnEV in der Form des als Anlage 3 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Musters aushändigen zu lassen. Die Unternehmererklärung ist auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 3 Ausnahmen und Befreiungen 08 09 18
(1) Die Bauaufsichtsbehörden können verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 24 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung oder für eine Befreiung nach § 25 der Energieeinsparverordnung durch Gutachten eines Sachverständigen nachweist.
(2) Wenn die Einhaltung der Anforderungen im Verfahren nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV technisch nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist, hat sich die Bauherrin oder der Bauherr dies von dem Fachunternehmen schriftlich unter Angabe der Gründe auf der Erklärung nach § 2 Absatz 6 bestätigen zu lassen.
§ 4 Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften 08 09
§ 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände sowie derjenigen Gemeinden, die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig sind. Die für die Errichtung dieser Gebäude zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die Anforderungen der EnEV erfüllt werden.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten 08 09 18
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung vom 28. Juli 1996 (GV. NRW. S. 268) und die Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagenverordnung vom 15. November 1984 (GV. NRW. 1985 S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1995 (GV. NRW. S. 1021), treten mit In-Kraft-Treten der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai 2002 außer Kraft.
Bescheinigung über stichprobenhafte Kontrollen der Ausführung energiesparender Maßnahmen auf der Baustelle | Anlage 109 16 zur EnEV-UVO |
Gebäude /-teil: | ||
Straße, Hausnummer: | ||
Postleitzahl, Ort: | ||
1 | 2 | |
Staatlich anerkannte(r) Sachverständige(r) für Schall- und Wärmeschutz | Bauherr(-in) |
Ich bescheinige nach der Kontrolle auf der Baustelle am ___________________________________, dass das vorgenannte Bauvorhaben nach §§ 3 oder 4 EnEV unter Einhaltung des klimabedingten Wärme- und Feuchteschutzes entsprechend der Nachweise vom ________________________ errichtet wurde.
(Ort) | (Datum) | (Unterschrift nach Spalte 1) |
Unternehmererklärung (TGA) gem. § 2 (3) |
Anlage 209 16 zur EnEV-UVO |
Seite 1
Unternehmerin/Unternehmer (Name) Strasse PLZ, Ort |
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Neubau | [ ] | bestehendes Wohngebäude | [ ] | |||||||||||||
Wohngebäude | [ ] | Nichtwohngebäude | [ ] | |||||||||||||
Bauherrin/Bauherr | Standort der Anlage |
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Strasse |
Strasse | |||||||||||||||
PLZ, Ort |
PLZ, Ort | |||||||||||||||
Art der Anlage(n): |
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[ ] | Heizungstechnische Anlage | [ ] | als Zentralheizung | [ ] | mit Einzelheizgeräten | |||||||||||
[ ] | Warmwasseranlage | [ ] | als Zentralanlage | [ ] | mit Einzelgeräten | |||||||||||
[ ] | raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) | [ ] | als Zentralanlage | [ ] | mit Einzelgeräten | |||||||||||
[ ] | mit Wärmerückgewinnung | |||||||||||||||
[ ] | mit Kühleinrichtung | |||||||||||||||
[ ] | Nennwärmeleistung der heizungstechnischen Anlage | _ _ _ _ kW | ||||||||||||||
[ ] | Nennwärmeleistung der Warmwasseranlage | _ _ _ _ kW | ||||||||||||||
[ ] | Nennwärmeleistung der raumlufttechnischen Anlage (Lüftungsanlage) | _ _ _ _ kW | ||||||||||||||
Die Anlage(n) wird/werden betrieben mit |
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[ ] | Heizkessel(n) mit | [ ] | festen | [ ] | flüssigen | [ ] | gasförmigen Brennstoffen | |||||||||
[ ] | Fernwärme | [ ] | elektrischer Speicherheizung | [ ] | Wärmepumpe | [ ] | erneuerbarer Energien | |||||||||
[ ] | sonstiger Wärmequelle (erläutern) | _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ | ||||||||||||||
Umfang der ausgeführten Arbeiten |
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[ ] | Errichtung mit | [ ] | Ersatz von | [ ] | Erweiterung mit | [ ] | Umrüstung mit | |||||||||
[ ] | Wärmeerzeuger | _____ Anzahl | ||||||||||||||
[ ] | Fernwärmehausstation | |||||||||||||||
[ ] | elektrisch betriebene Einheiten u. Geräte | _____ Anzahl | ||||||||||||||
[ ] | Wärmeverteilungsanlage (Rohrnetz, Heizfläche | |||||||||||||||
[ ] | Einrichtungen zur Steuerung und Regelung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 EnEV) | |||||||||||||||
[ ] | raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) | |||||||||||||||
[ ] | Sonstigem (erläutern) | |||||||||||||||
Weitere Teile der Anlage(n) sind von anderen Unternehmen oder in Eigen- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt worden: | ||||||||||||||||
[ ] | ja | [ ] | nein |
Seite 2
Erklärung:
Die von mir durchgeführte Maßnahme entspricht den öffentlich rechtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik; die Anforderungen der EnEV sind erfüllt.
Hierzu erkläre ich ergänzend folgendes:
1. Wärmeerzeuger
1.1 Wärmeerzeuger |
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[ ] | Feste Brennstoffe | ||||||||||||
[ ] | flüssige/gasförmige Brennstoffe mit CE-Zeichen | *) zwingend notwendig bei Gebäuden, deren Jahresprimärenergiebedarf nach § 3 Abs. 3 nicht beschränkt ist |
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Heizkessel | |||||||||||||
[ ] | Niedertemperatur-Heizkessel | ||||||||||||
[ ] | Brennwertkessel | ||||||||||||
[ ] | Kessel für feste Brennstoffe | ||||||||||||
[ ] | Sonstige (z.B. Standardheizkessel) | ||||||||||||
1.2 Andere Wärmerzeuger: | |||||||||||||
[ ] | Wärmepumpe(n) | ||||||||||||
[ ] | Kraft-Wärmekopplungsanlagen | ||||||||||||
[ ] | eine elektrische Speicherheizung | ||||||||||||
[ ] | Nah-/Fernwärme | Der/die Wärmeerzeuger (§ 13 Abs. 3 EnEV) sind | |||||||||||
[ ] | einzeln produzierte Heizkessel | ||||||||||||
[ ] | Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen, |
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[ ] | Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung, | ||||||||||||
[ ] | Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung s Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern, |
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[ ] | Geräte mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 6 Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf. | ||||||||||||
[ ] | Die Heizkessel erfüllen die Anforderungen gem. § 13 Abs. 2 und Anlage 4a EnEV | ||||||||||||
2. Wärmedämmung
Die Rohrleitungen sind gegen Wärmeverluste gedämmt (§ 14 Abs. 5 / Anlage 5 EnEV) |
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[ ] | insgesamt | [ ] | teilweise (Begründung) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ | ||||||||||
[ ] | nicht (Begründung) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ | ||||||||||||
3. Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
3.1 Die Zentralheizung ist mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur |
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[ ] | Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr | in Abhängigkeit von | |||||||||||
[ ] | Ein- und Ausschaltung der elektrischen Antriebe | ||||||||||||
[ ] | der Außentemperatur oder | [ ] einer anderen Führungsgröße (angeben) | |||||||||||
[ ] | und der Zeit ausgestattet (§ 14 Abs. 1 EnEV) | ||||||||||||
3.2 Die heizungstechnische(n) Anlage(n) ist/sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet (§ 14 Abs. 2 EnEV) | |||||||||||||
[ ] | ja | [ ] nein (Begründung:) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ | |||||||||||
3.3 Die Umwälzpumpen der Zentralheizung sind (§ 14 Abs. 3 EnEV) | |||||||||||||
[ ] | nach den technischen Regeln dimensioniert | ||||||||||||
[ ] | so beschaffen, | [ ] | so ausgerüstet, | [ ] nicht so beschaffen oder ausgerüstet, | |||||||||
das die elektrische Leistungsaufnahme selbsttätig dem Förderbedarf in mindestens drei Stufen angepaßt wird. | |||||||||||||
[ ] | Die Kesselleistung beträgt weniger als 25 kW. | ||||||||||||
[ ] | Sicherheitstechnische Belange stehen entgegen. | ||||||||||||
[ ] | Der betriebsbedingte Förderbedarf ist konstant. | ||||||||||||
3.4 Ein hydraulischer Abgleich des Heizsystems wurde durchgeführt | |||||||||||||
[ ] | ja | [ ] nein (Begründung:) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ |
Seite 3
4. Warmwasseranlage(n)
Die Warmwasseranlage(n) ist/sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der Zirkulationspumpe(n) in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet (§ 14 Abs. 4 EnEV) |
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[ ] | ja | [ ] | Keine Zirkulationspumpe(n) vorhanden. | |||||
5. Erfüllung der Nachrüstungspflicht(en) |
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[ ] | Heizkessel (§ 10 Abs. 1 EnEV) | |||||||
[ ] | Wärmedämmung des Rohrnetzes (§ 10 Abs. 2 EnEV) | |||||||
[ ] | Einrichtungen zur Steuerung und Regelung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 2 Satz 5 EnEV) | |||||||
6. Klimaanlage und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik (§ 15 EnEV) |
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[ ] | Klimaanlage < 12 kW Nennleistung für Kältebedarf | |||||||
[ ] | Raumlufttechnische Anlage< 4000 m3/h Zuluftvolumenstrom | |||||||
[ ] | Errichtung / Ersatz Zentralgerät / Ersatz Luftkanalsystem bei einer Klimaanlage > 12 kW Nennleistung für Kältebedarf | |||||||
[ ] | Errichtung / Ersatz Zentralgerät / Ersatz Luftkanalsystem bei einer Raumlufttechnische Anlage > 4000 m3/h Zuluftvolumenstrom | |||||||
Grenzwert Klasse SFP4 nach DIN 13779 eingehalten (§ 15 Abs. 1 EnEV) | ||||||||
[ ] | ja | [ ] | nein (Begründung:) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ | |||||
[ ] | Be- und Entfeuchtung (§ 15 Abs. 2 EnEV) | |||||||
Selbsttägig wirkende Regeleinrichtung mit getrennter Sollwertvorgabe für die Be- und Entfeuchtung vorhanden | ||||||||
[ ] | ja | [ ] | nein (Begründung:) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ | |||||
Zuluftvolumenstrom je m2 Nettogrundfläche | ||||||||
[ ] | < 9 m3/h | |||||||
[ ] | > 9 m3/h | |||||||
Selbsttägig wirkende Regeleinrichtung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit und der thermischen und stofflichen Lasten (§ 15 Abs. 3 EnEV) | ||||||||
[ ] | ja | [ ] | nein (Begründung:) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ | |||||
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Datum |
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Unterschrift: Unternehmerin/Unternehmer |
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Verteiler: | [ ] Bauherrin/Bauherr
[ ] Bauherrin/Bauherr zur Weiterleitung an die untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 2 Abs. 4 EnEV-UVO [ ] Unternehmerin/Unternehmer |
Unternehmererklärung gem. § 2 (6) |
Anlage 309 16 zur EnEV-UVO |
Erklärung über die Begrenzung des Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
Maßnahmebeschreibung: | ________________________________________________ | ||||||||||||
Gebäude: | ________________________________________________ | ||||||||||||
Straße: | ________________________________________________ | ||||||||||||
PLZ, Ort: | ________________________________________________ | ||||||||||||
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6) Begründung
(Stand: 07.07.2021)
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