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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung - EnEV-UVO

Vom 10. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 1 vom 08.01.2008 S. 15)




Auf Grund des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2682), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 24. November 1982 (GV. NRW. S. 755), geändert durch Artikel 196 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Umsetzung der Energiesparverordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367), geändert durch Artikel 101 des Fuenften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S 351), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angaben "16. November 2001 (BGBl. I S. 3085)" durch "24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519)" und "nach §§ 16 und 17 EnEV" durch " §§ 24 und 25 EnEV" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 16 EnEV" durch " § 24 EnEV" ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"In den Fällen des § 80 BauO NRW wird die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall nach §§ 24 und 25 EnEV den oberen Bauaufsichtsbehörden übertragen."

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Angaben "im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" durch " im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)" und " § 18 EnEV" durch " § 27 EnEV" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Die Aufgaben im Rahmen
  1. der §§ 3 bis 8 und 13 der EnEV werden den nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz
  2. des § 9 Abs. 1 und 4 der EnEV werden den Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und -meistern und
  3. des § 15 Abs. 3 der EnEV werden dem Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin

übertragen.

wird gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "alle" ersetzt durch die Wörter "den Neubau und die Änderung aller", nach dem Wort "Schall- und Wärmeschutz" die Wörter " nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)" eingefügt, die Angabe "den Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs und die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes nach § 3 EnEV sowie des Transmissionswärmeverlustes nach § 3 oder § 4 EnEV" durch die Wörter "die Nachweise des baulichen und energetischen Wärmeschutzes" ersetzt und nach dem Wort "prüft" die Wörter "und bescheinigt, dass die Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllt sind" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Auf § 67 Abs. 4 und § 68 Abs. 3 BauO NRW wird hingewiesen."

cc) Satz 2 (alt) wird zu Satz 3 (neu) und erhält die folgende Fassung:

alt neu
Die Nachweise sind:
  1. eine Zusammenstellung über die wärmeübertragenden Umfassungsflächen, ihre Wärmedurchgangskoeffizienten und ein rechnerischer Nachweis über die Einhaltung des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs, des sommerlichen Wärmeschutzes und/ oder des Transmissionswärmeverlustes nach EnEV,
  2. die Festlegung der Anlagenaufwandszahlen für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung nach Anhang 1 Nr. 2 oder 3 EnEV in Verbindung mit DIN V 4701-10,
  3. ein Energie- oder Wärmebedarfsausweis nach § 13 EnEV in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der EnEV vom 7. März 2002 (Bundesanzeiger v. 15.3.02).
"Die Nachweise sind:
  1. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 3 oder 4 EnEV unter Berücksichtigung des klimabedingten Wärme- und Feuchteschutzes,
  2. die Dokumentation der Ergebnisse nach §§ 16 und 17 EnEV in einem Energieausweis nach dem in Anlage 6 oder 7 EnEV aufgeführten Muster für Wohngebäude und Nichtwohngebäude."

dd) Satz 3 (alt)

Für den Energie- oder Wärmebedarfsausweis sind die als Anlage 1 aufgeführten Muster a für Gebäude mit normalen Innentemperaturen nach § 13 Abs. 1 und 2 EnEV oder B für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen nach § 13 Abs. 3 EnEV zu verwenden.

wird gestrichen.

ee) Satz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Der Energiebedarfsausweis nach Muster a oder der Wärmebedarfsausweis nach Muster B ist von der Aufstellerin oder von dem Aufsteller zu unterschreiben. "Die in Satz 3 genannten Nachweise sind von der Aufstellerin oder dem Aufsteller zu unterschreiben."

ff) Die Sätze 9, 10, 11 und 12

Die nach Nr. 1 bis 3 erforderlichen Nachweise haben den klimabedingten Wärme- und Feuchteschutz zu berücksichtigen.

Die Einhaltung dieser Anforderung muss die Aufstellerin oder der Aufsteller nach dem als Anlage 2 aufgeführten Muster erklären.

Die Erklärung ist den Nachweisen beizufügen.

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