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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung

Vom 26. November 2009
(GV. NRW. 2009 S. 633)
Gl.-Nr.: 75



Auf Grund des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I. S. 643), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz und dem Bauproduktengesetz vom 4. November 2008 (GV. NRW. S.686) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 15), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Die Überwachung hinsichtlich der in der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) festgesetzten Anforderungen, sowie die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall nach §§ 16 und 17 EnEV §§ 24 und 25 EnEV werden den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen. "(1) Die Überwachung hinsichtlich der in der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 4. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 954), festgesetzten Anforderungen sowie die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall nach §§ 24 und 25 EnEV und die Zuständigkeit gemäß §§ 12 Absatz 6, 16 Absatz 1, 26a Absatz 2 und 26b Absatz 3 EnEV werden den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 5" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird ersetzt durch: " § 67 Absatz 4 und § 68 Absatz 3 BauO NRW gelten entsprechend".

bb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "dem in Anlage 6 oder 7 EnEV aufgeführten Muster" ersetzt durch: "den in den Anlagen 6, 7 und 8 EnEV aufgeführten Mustern".

cc) Satz 5 wird ergänzt durch: " , mit Ausnahme der Fälle gemäß Satz 2."

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 (3) Nach Abschluss der Arbeiten der Errichtung, des Ersatzes, der Erweiterung oder der Umrüstung von Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung hat die Fachunternehmerin oder der Fachunternehmer zu erklären, dass die Anforderungen des Abschnittes 4 der EnEV in Verbindung mit dem Anlage 5, Tabelle 1 der EnEV eingehalten sind. Die auszustellende Erklärung muss mindestens die Angaben enthalten, die in dem als Anlage 2 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Anlage 4 Muster beschrieben sind. "(3) Nach Abschluss der Arbeiten der Errichtung, des Ersatzes, der Erweiterung oder der Umrüstung von Anlagen nach Abschnitt 4 EnEV hat das Fachunternehmen eine Unternehmererklärung im Sinne des § 26a Absatz 1 EnEV in der Form des als Anlage 2 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Musters abzugeben."

c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Fachunternehmererklärung" durch das Wort "Unternehmererklärung" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird "Satz 2"

Die Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen sind der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

gestrichen.

e) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 (6) Bei Änderungen von Gebäuden im Verfahren nach § 8 und § 9 Abs. 3 und 5 EnEV hat sich die Bauherrin oder der Bauherr von dem ausführenden Fachunternehmen in einer Erklärung nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster schriftlich bestätigen zu lassen, dass die eingebauten oder geänderten Außenbauteile den Anforderungen nach Anlage 3 Tabelle 1 EnEV entsprechen. Die Erklärung ist auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. "(6) Bei Maßnahmen nach §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 und nach § 10 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 5 EnEV hat sich die Bauherrin oder der Bauherr von dem ausführenden Fachunternehmen eine Unternehmererklärung im Sinne des § 26a Absatz 1 EnEV in der Form des als Anlage 3 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Musters aushändigen zu lassen. Die Unternehmererklärung ist auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen."

3. § 3

  § 3 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und -meister (BSM)08

Im Rahmen der Kehr- und Überwachungsaufgabe hat die oder der BSM den Eigentümer eines Gebäudes auf die Einhaltung der in § 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 und 4 EnEV festgesetzten Anforderungen und den diesbezüglichen Fristen zur Außerbetriebnahme von eingebauten oder aufgestellten Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, frühzeitig schriftlich hinzuweisen. Bei einer Fristüberschreitung hat die oder der BSM den Eigentümer schriftlich aufzufordern, der Verpflichtung nachzukommen. Eine Kopie dieses Briefes hat die oder der BSM der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

wird gestrichen.

4. § 4 (alt) wird § 3 (neu) und wie folgt geändert:

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