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Regelwerk, Energienutzung

NDVO-GEG - Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes
- Niedersachsen -

Vom 26. August 2021
(Nds.GVBl. Nr. 34 vom 31.08.2021 S. 618; 12.03.2025 Nr. 17 25)



Zur vorherigen Regelung

§ 1 Zuständigkeiten 25

(1) Für die Aufgaben der zuständigen Behörde

  1. nach § 7 Abs. 3, § 71 Abs. 2 Satz 4, § 71d Abs. 2 Satz 4, § 78 Abs. 4, § 80 Abs. 1 Satz 4, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 95 Satz 1, § 96 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Sätze 2 und 3, § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und  § 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 sowie
  2. nach § 107 Abs. 5 und 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Abs. 4 Satz 3,

des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) sind die Kommunen zuë ständig, denen in Bezug auf das jeweilige Gebäude die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen ( § 57 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO).

(2) Obliegen dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen die Aufgaben des Bauherrn in Bezug auf Gebäude de: Bundes oder des Landes, so sind in Bezug auf diese Gebäude dessen örtliche Dienststellen für die in Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig.

(3) Für die Aufgaben der Registrierstelle nach § 98 GEG ist das Deutsche Institut für Bautechnik zuständig.

(4) Für die Aufgaben der Kontrollstelle nach § 99 GEG sind zuständig

  1. das Deutsche Institut für Bautechnik für die Überprüfung von Stichproben nach § 99 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GEG, wenn die Überprüfung elektronisch durchgeführt wird, und
  2. im Übrigen
    1. das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften in Bezug auf die Gebäude des Bundes und die Gebäude des Landes, für die dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen bei der Baumaßnahme die Aufgaben des Bauherrn obliegen, und
    2. für Gebäude, die nicht unter Buchstabe a fallen, die Landeshauptstadt Hannover im gesamten Landesgebiet.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b die Fachaufsicht über die Landeshauptstadt Hannover aus.

§ 2 Nachweise für zu errichtende Gebäude 25

(1) Die Nachweise über

  1. den sommerlichen Wärmeschutz ( § 14 GEG),
  2. den Jahres-Primärenergiebedarf ( §§ 15 und 18 GEG),
  3. den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust ( § 16 GEG) und
  4. die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche ( § 19 GEG)

müssen von einer Person erstellt sein, die nach § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2, Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 oder Abs. 5 NBauO für die Errichtung des Gebäudes bauvorlageberechtigt ist oder nach § 65 Abs. 4 oder § 86 Abs. 5 NBauO Nachweise der Standsicherheit erstellen darf. Jeder Nachweis muss von der für seinen Inhalt verantwortlichen Person im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Schriftstück unter Angabe des Tages unterschrieben sein.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 für das Gebäude mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes oder eines Landes und nicht für Gebäude einer Kommune, der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen.

§ 3 Erfüllungserklärung, Vorlage des Energiebedarfsausweises

(1) Die Erfüllungserklärung nach § 92 GEG ist gemäß den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen. Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen berechtigt. Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GEG ist auch berechtigt, wer nach § 88 GEG zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist. Die Erfüllungserklärung muss von der Ausstellerin oder dem Aussteller im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Schriftstück unter Angabe des Tages unterschrieben sein.

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