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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes
- Niedersachsen -
Vom 12. März 2025
(Nds.GVBl. Nr. 17 vom 14.03.2025)
Aufgrund des § 94 Satz 1 und des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 280), wird verordnet:
Die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes vom 26. August 2021 (Nds. GVBl. S. 618) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. nach § 7 Abs. 3, § 78 Abs. 4, § 80 Abs. 1 Satz 4, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 95 Satz 1, § 96 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Sätze 2 und 3, § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und § 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. Satz 2 sowie | "1. nach § 7 Abs. 3, § 71 Abs. 2 Satz 4, § 71d Abs. 2 Satz 4, § 78 Abs. 4, § 80 Abs. 1 Satz 4, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 95 Satz 1, § 96 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Sätze 2 und 3, § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und § 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 sowie". |
b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Für die Aufgaben der Registrierstelle nach § 98 GEG ist das Deutsche Institut für Bautechnik zuständig."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(4) Für die Aufgaben der Kontrollstelle nach § 99 GEG sind soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 114 GEG zuständig ist,
zuständig. |
"(4) Für die Aufgaben der Kontrollstelle nach § 99 GEG sind zuständig
|
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Die Angabe "Absatz 3 Nr. 2" wird durch die Angabe "Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 53 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Angabe " § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.
3. Die Anlagen 1 und 2 (zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 1) erhalten die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (15.03.2025) in Kraft.
| Anlage (zu Artikel 1 Nr. 3) |
Alt:
"Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
"
Neu:
"Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
"
ID
| ENDE |
(Stand: 08.04.2025)
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