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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes
- Niedersachsen -

Vom 12. März 2025
(Nds.GVBl. Nr. 17 vom 14.03.2025)


Aufgrund des § 94 Satz 1 und des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 280), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes vom 26. August 2021 (Nds. GVBl. S. 618) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. nach § 7 Abs. 3, § 78 Abs. 4, § 80 Abs. 1 Satz 4, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 95 Satz 1, § 96 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Sätze 2 und 3, § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und § 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. Satz 2 sowie "1. nach § 7 Abs. 3, § 71 Abs. 2 Satz 4, § 71d Abs. 2 Satz 4, § 78 Abs. 4, § 80 Abs. 1 Satz 4, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 95 Satz 1, § 96 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Sätze 2 und 3, § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und § 103 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 sowie".

b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für die Aufgaben der Registrierstelle nach § 98 GEG ist das Deutsche Institut für Bautechnik zuständig."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Für die Aufgaben der Kontrollstelle nach § 99 GEG sind soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 114 GEG zuständig ist,
  1. das Landesamt für Bau und Liegenschaften in Bezug auf die Gebäude des Bundes und die Gebäude des Landes, für die dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen bei der Baumaßnahme die Aufgaben des Bauherrn obliegen und
  2. im Übrigen die Landeshauptstadt Hannover im gesamten Landesgebiet

zuständig.

"(4) Für die Aufgaben der Kontrollstelle nach § 99 GEG sind zuständig
  1. das Deutsche Institut für Bautechnik für die Überprüfung von Stichproben nach § 99 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GEG, wenn die Überprüfung elektronisch durchgeführt wird, und
  2. im Übrigen
    1. das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften in Bezug auf die Gebäude des Bundes und die Gebäude des Landes, für die dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen bei der Baumaßnahme die Aufgaben des Bauherrn obliegen, und
    2. für Gebäude, die nicht unter Buchstabe a fallen, die Landeshauptstadt Hannover im gesamten Landesgebiet."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Angabe "Absatz 3 Nr. 2" wird durch die Angabe "Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 53 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Angabe " § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.

3. Die Anlagen 1 und 2 (zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 1) erhalten die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung  (15.03.2025) in Kraft.

.

  Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)

Alt:

"Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)

"

Neu:

"Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)

"
ID

ENDE

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