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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung und der Hessischen Eichdirektions-Verordnung
- Hessen -
Vom 11. Mai 2022
(GVBl. Nr. 16 vom 20.05.2022 S. 259)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung,
verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:
Artikel 1
Änderung der Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung
Die Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30, 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2020 (GVBl. S. 122), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch "dem Gebäudeenergiegesetz" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2
(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für
der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789). (2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft in den Fällen des § 79 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) die für das Vorhaben verantwortliche Baudienststelle des Landes zuständige Behörde für die in Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben. Sie ist auch zuständige Behörde für bestehende Gebäude in öffentlicher Trägerschaft des Landes für die in Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 genannten Aufgaben. (3) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 der Energieeinsparverordnung. |
" § 2
(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes wird
als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. (2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Aufsichtsbehörde ist die für das Energierecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. (3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann landesweite Stichproben über die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes bei Neubauten und bestehenden Gebäuden durchführen. Die hierfür erforderlichen Daten werden von den Behörden nach Abs. 1 Satz 1 übermittelt. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zur Auswertung der Stichproben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1.
2. die Entgegennahme
3. das Verlangen der Vorlage
des Gebäudeenergiegesetzes. Das Regierungspräsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. |
(Stand: 06.09.2023)
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