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Regelwerk

EAHG - EAH-Gesetz
Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen

- Hessen -

Vom 15. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 22 vom 23.12.2009 S. 716; 28.09.2014 S. 218 *; 03.05.2018 S. 82 18; 09.09.2019 S. 229 19; 02.09.2020 S. 570 20)
Gl.-Nr.: 304-32



§ 1 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Das Regierungspräsidium ist einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und trägt insoweit den Zusatz "Einheitlicher Ansprechpartner Hessen (EAH) ".

(2) Der EAH nutzt ein vom Land Hessen zur Verfügung gestelltes elektronisches Wissens- und Informationssystem. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, ihre darin enthaltenen Daten regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

§ 2 Mitteilungspflichten

Hat ein Dienstleistungserbringer eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) erhalten oder beantragt, hat er dem EAH oder der zuständigen Behörde unverzüglich folgende Änderungen mitzuteilen:

  1. die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeit einer Genehmigungsregelung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG unterworfen ist, und
  2. die Änderung von Verhältnissen, aufgrund derer eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG nicht mehr erteilt werden dürfte.

Diese Änderungsmitteilungen hat der EAH an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

§ 3 Aufsicht 20

Der EAH untersteht der Fachaufsicht des für Koordinierung des Ausbaus von elektronischen Services für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft zuständigen Ministeriums. Wird bei der Tätigkeit des EAH der Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums berührt, so wird die Fachaufsicht im Benehmen mit diesem fachlich zuständigen Ministerium ausgeübt.

§ 4 Verwaltungskosten 19

(1) Für die Tätigkeit des EAH werden Verwaltungskosten erhoben. Die Tätigkeiten, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Höhe der Gebühr darf den mit der Tätigkeit verbundenen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigen und nicht in einem Missverhältnis zu dieser Tätigkeit stehen. Die §§ 5, 6, 9 bis 15 und 17 bis 20 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend. Der EAH kann einen angemessenen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten erheben.

(3) Die Verwaltungskosten nach Abs. 1 und die von den zuständigen Behörden festgesetzten Verwaltungskosten sollen grundsätzlich im Rahmen des elektronischen Zahlverfahrens an den EAH entrichtet werden. Verwaltungskosten der zuständigen Behörden, die der EAH erhalten hat, entrichtet dieser unverzüglich jeweils an die zuständige Behörde.

§ 5 Datenverarbeitung und Datensicherheit 18 19

(1) Der EAH betreibt ein elektronisches Antragsannahme- und Antragsverwaltungssystem, das die Entgegennahme der Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen sowie deren Weiterleitung an die zuständigen Behörden ermöglicht.

(2) Der EAH hat den Eingang von Anzeigen, Anträgen, Willenserklärungen und Unterlagen sowie deren Weiterleitung an die zuständige Behörde und den Eingang von Mitteilungen der Behörde sowie deren Weitergabe so zu dokumentieren, dass ein Nachweis im Verwaltungsverfahren geführt werden kann. Zu diesem Zweck und soweit es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des EAH liegenden übrigen Aufgaben erforderlich ist, darf er die bei ihm eingegangenen personenbezogenen Daten längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verarbeiten.

(3) Soweit der Dienstleistungserbringer den EAH zur Verfahrensabwicklung in Anspruch nimmt, kann er die Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) und nach sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, die ihm als betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen zustehen, auch gegenüber dem EAH geltend machen, unabhängig davon, wer im Einzelfall für die Verarbeitung der betroffenen Daten verantwortlich ist. Der EAH leitet den Antrag an die jeweils zuständige Stelle weiter und setzt den Dienstleistungserbringer davon in Kenntnis. Auf Verlangen des Dienstleistungserbringers sind die Auskünfte der zuständigen Stelle über den EAH abzuwickeln.

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