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AtZustV - Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften
- Bayern -
Fassung Vom 9. Oktober 2001
(GVBl. Nr. 21 vom 31.10.2003 S. 680; 2003 S. 491 03; 02.08.2005 S. 330 05; 27.04.2010 S. 211 10; 14.12.2010 S. 853 10a; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19; 05.02.2019 S. 22aufgehoben)
Gl.-Nr.: 751-1-UG
Nachfolgend ab dem 31.12.2018 durch §§ 51d bis 51g der Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V)geregelt
Auf Grund von § 24 Abs. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2010) und Art. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 873, BayRS 1102-3-U), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Sachliche Zuständigkeiten 05
Für den Vollzug des Atomgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung sind die in der Anlage bezeichneten Behörden und Stellen sachlich zuständig.
§ 2 Örtliche Zuständigkeiten 05
Örtlich zuständiges Gewerbeaufsichtsamt ist das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung für den jeweiligen Regierungsbezirk.
Die Zuständigkeitsverweisungen dieser Verordnung ermächtigen zum Vollzug der in der Anlage genannten Vorschriften in der jeweiligen Fassung.
§ 15 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1977 in Kraft *
(2) (gegenstandslos)
Anlage 05 10 14 |
I. Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis
1. Atomgesetz
2. Strahlenschutzverordnung
3. Röntgenverordnung
GAA | Gewerbeaufsichtsamt der Regierung |
KVB | Kreisverwaltungsbehörde |
LfU | Landesamt für Umwelt |
LGL | Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit |
StMFH | Staatsministerium der Finanzen und für Heimat |
StMUV | Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz |
StMWi | Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie |
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
1. | Atomgesetz | ||
1.1 | § 4b Abs. 1 | Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen Vorsorge, Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge | atomrechtliche Aufsichtsbehörde |
1.2 | § 7, § 7a | Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Genehmigung, des Vorbescheids | StMUV bei Energieanlagen Entscheidung im Einvernehmen mit dem StMWi |
1.3 | § 9 | Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Genehmigung | StMUV |
1.4 | § 9a Abs. 3 | Errichtung und Betrieb von Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in Bayern angefallenen radioaktiven Abfälle | StMUV kann sich zur Erfüllung der Pflichten Dritter bedienen |
1.5 | § 9b | Planfeststellung, Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses | StMUV |
1.6 | § 9b Abs. 5 i.V.m. §§ 72 bis 75, 77 und 78 VwVfG | Anhörung | StMUV kann Befugnisse und Aufgaben der Anhörungsbehörde durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen |
1.7 | § 13 Abs. 1 | Festsetzung der Deckungsvorsorge | atomrechtliche Genehmigungsbehörde |
1.8 | § 19 Abs. 1 bis 3 | Aufsicht | LfU StMUG für Anlagen und Tätigkeiten nach §§ 6, 7 und 9 AtG, sofern nicht im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Durchführung beauftragt werden GAa für den Vollzug der RöV |
1.9 | § 34 Abs. 2 | Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, Verlangen von Auskünften, Erteilen von Weisungen, Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung | StMFLH für die Erteilung von Weisungen und die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung im Benehmen mit dem StMUV |
2. | Strahlenschutzverordnung | ||
2.1 | §§ 1 ff. | Vollzug der StrlSchV | LfU, soweit im Folgenden oder bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist StMUV für Anlagen und Tätigkeiten nach §§ 6, 7 und 9 AtG, sofern nicht im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Durchführung beauftragt werden |
2.2 | § 30 | Prüfung und Bescheinigung der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde bzw. Kenntnisse, Anerkennung von Strahlenschutzkursen und Fortbildungsmaßnahmen | StMUV im Rahmen seiner aus § 24 Abs. 2 AtG folgenden Zuständigkeit Ärztekammer, Zahnärztekammer, Tierärztekammer für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte |
2.3 | § 52 | Mitplanung von Maßnahmen | KVB |
2.4 | § 64 Abs. 1 | Erteilung der Ermächtigung | LGL |
2.5 | § 64 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 | Benennung der Stelle | StMUV |
2.6 | § 83 | Träger der ärztlichen Stelle | Ärztekammer |
2.7 | § 113 | Erlassen von Anordnungen | GAa in Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterstehen, Bergämter der Regierungen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, jeweils soweit es zur Beseitigung einer dringenden Gefahr für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist |
3. | Röntgenverordnung | ||
3.1 | §§ 1 ff. | Vollzug der Röntgenverordnung | GAa Bergämter der Regierungen in Betreiben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist |
3.2 | § 3 Abs. 4 Satz 4 | Feststellung, ob ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht | StMUV |
3.3 | § 3 Abs. 8 | Entgegennahme einer Anzeige über die Einstellung eines Betriebs | im medizinischen Bereich zusätzlich ärztliche Stelle und zahnärztliche Stelle nach § 17a Abs. 1 RöV jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich |
3.4 | § 4a Abs. 1 | Bestimmung von Sachverständigen | LfU |
3.5 | § 16 Abs. 4 Satz 3 | Anforderung von Aufzeichnungen | zusätzlich ärztliche Stelle und zahnärztliche Stelle nach § 17a Abs. 1 RöV jeweils in il Zuständigkeitsbereich |
3.6 | § 17 Abs. 3 Satz 3 | Anforderung von Aufzeichnungen | zusätzlich ärztliche Stelle nach § 17a Abs. 1 RöV |
3.7 | § 17a Abs. 1 | Träger der ärztlichen Stelle | Kassenärztliche Vereinigung für niedergelassene Vertragsärzte mit Röntgendiagnostikeinrichtungen Ärztekammer im übrigen Bereich |
Träger der zahnärztlichen Stelle | Zahnärztekammer Kassenzahnärztliche Vereinigung | ||
3.8 | § 17a Abs. 1 Satz 2 | Festlegung, in welcher Weise die Prüfungen durchzuführen sind | StMUV |
3.9 | § 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 | Prüfung und Bescheinigung der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde bzw. Kenntnisse | Ärztekammer, Zahnärztekammer, Tierärztekammer für Arzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hilfskräfte nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie § 29 Abs. 2 Nr. 3 RöV |
3.10 | § 18a Abs. 1 Satz 5 | Anerkennung einer Ausbildung als Fachkundenachweis | StMUV |
3.11 | § 18a Abs. 1, 2 Satz 1 und 4 | Anerkennung von Strahlenschutzkursen und Fortbildungsmaßnahmen | Ärztekammer, Zahnärztekammer, Tierärztekammer für Arzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hilfskräfte nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV, § 29 Abs. 2 Nr. 3 RöV LfU im übrigen Bereich |
3.12 | § 35 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 | Registrierung von Strahlenpässen, Bestimmung von Messstellen | LfU |
3.13 | § 41 Abs. 1 | Ermächtigung von Ärzten | LGL |
3.14 | § 41 Abs. 4 | Bestimmung einer Stelle für die Aufbewahrung von Gesundheitsakten | StMUV |
*) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 3. Mai 1977 (GVBl. S. 160). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen und Änderungsverordnungen.
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(Stand: 06.09.2023)
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