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Änderungstext
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Strahlenschutz
- Bayern -
Vom 5. Februar 2019
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2019 S. 22)
Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2018 (GVBl. S. 845) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 51c werden die folgenden § § 51d bis 51g eingefügt:
" § 51d Atomgesetz
Aufsichtsbehörde für die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien ist das Landesamt für Umwelt. Im Übrigen ist für den Vollzug des Atomgesetzes (AtG) das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig; es erteilt Genehmigungen gemäß § 7 AtG und Vorbescheide gemäß § 7a AtG bei Energieanlagen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Durch das Atomgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 51e Strahlenschutzgesetz
Im Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sind zuständig
Durch das Strahlenschutzgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 51f Strahlenschutzverordnung
Im Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind zuständig
Durch die Strahlenschutzverordnung selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 51g Atomrechtliche Entsorgungsverordnung
Zuständig für den Vollzug der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ist jeweils die für die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 51e Satz 1 Nr. 4 zuständige Behörde."
2. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
" § 62a Münchener Hypothekenbank eG
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für den Vollzug des Art. 2 des Fuenften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes."
3. § 91 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Nrn. 2, 13 und 14 der Strahlenschutzverordnung, | "6. § 194 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. I und Nr. 6 StrlSchG," |
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Dezember 2018 tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug Atomrechtlicher Vorschriften (AtZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2001 (GVBl. S. 680, BayRS 751-1-U), die zuletzt durch § 1 Nr. 361 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286, 405) geändert worden ist, außer Kraft.
ID 190523
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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