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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten
zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften

- Bayern -

Vom 29. Juli 2003
(GVBl. Nr. 16 vom 31.07.2003 S. 491)



Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Art. 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und Art. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 1102-3-U), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Die Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften ( AtZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2001 (GVBl S.680, BayRS 751-1-U) wird wie folgt geändert:

1. § 7 erhält folgende Fassung:

" § 7 Zuständige Stelle nach § 30 StrlSchV

Zuständige Stelle nach § 30 StrlSchV ist

  1. das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Rahmen seiner aus § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes folgenden Zuständigkeit,
  2. die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit die Fachkunde der Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte betroffen ist, sowie
  3. das Landesamt für Umweltschutz in allen übrigen Fällen."

2. Es wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Ärztliche Stelle im Sinn des § 83 StrlSchV

Ärztliche Stelle im Sinn des § 83 StrlSchV ist die Landesärztekammer."

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