Regelwerk, Strahlenschutz

StrlSchZuVO
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§ 1 Grundsatz

§ 2 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht

§ 3 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten

§ 4 Genehmigungen für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

§ 5 Ablieferungspflicht

§ 6 Beförderung radioaktiver Stoffe

§ 7 Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität

§ 8 Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien

§ 9 Freigabe

§ 10 Fachkunde und Kenntnisse

§ 11 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen

§ 12 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten

§ 13 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

§ 14 Bedeutsame Vorkommnisse

§ 15 Nach einem Notfall bestehende Expositionssituation

§ 16 Schutz vor Radon

§ 17 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

§ 18 Radioaktive Altlasten

§ 18a Sonstige bestehende Expositionssituationen

§ 19 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition

§ 20 Bestimmung von Messstellen

§ 21 Bestimmung von Sachverständigen

§ 22 Abhandenkommen, Fund und Erlangung, kontaminiertes Metall

§ 23 Übergangsvorschriften

§ 24