StrlSchZuVO
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§ 1 Grundsatz
§ 2 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
§ 3 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
§ 4 Genehmigungen für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
§ 5 Ablieferungspflicht
§ 6 Beförderung radioaktiver Stoffe
§ 7 Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
§ 8 Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien
§ 9 Freigabe
§ 10 Fachkunde und Kenntnisse
§ 11 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
§ 12 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten
§ 13 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
§ 14 Bedeutsame Vorkommnisse
§ 15 Nach einem Notfall bestehende Expositionssituation
§ 16 Schutz vor Radon
§ 17 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
§ 18 Radioaktive Altlasten
§ 18a Sonstige bestehende Expositionssituationen
§ 19 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition
§ 20 Bestimmung von Messstellen
§ 21 Bestimmung von Sachverständigen
§ 22 Abhandenkommen, Fund und Erlangung, kontaminiertes Metall
§ 23 Übergangsvorschriften