Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Energie, Immissionsschutz |
Bekanntmachung zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Vom 14. Juni 2022
(BAnz. AT 30.06.2022 B1)
Gemäß § 3a Absatz 3 Satz 2 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 259 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, überprüft und veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jährlich das Erreichen des Fünf-vom-Hundert-Kriteriums für die Einführung der nächst höheren CO2-Effizienzklassen A++ beziehungsweise A+++.
Die Überprüfung erfolgt gemäß § 3a Absatz 3 Satz 3 Pkw-EnVKV und hat ergeben, dass die Basis zur Berechnung der Effizienzklassen entfallen ist.
Für die nach dem NEFZ ermittelten spezifischen CO2-Emission liegen dem Kraftfahrt-Bundesamt keine entsprechenden Werte zur Erhebung der Zulassungszahlen und Typdaten vor, da die Verpflichtung der Hersteller zur Meldung der spezifischen CO2-Emissionen nach dem NEFZ ab dem 1. Januar 2021 weggefallen ist.
Eine Einteilung der Pkw-Neuwagen in CO2-Effizienzklassen für das Jahr 2021 kann daher nicht erfolgen.
Berlin, den 14. Juni 2022
ENDE |
(Stand: 04.07.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion