(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben unverzüglich einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:
eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Gasversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind,
die Höhe der von Betreibern von Gasversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe,
einen Anhang und
den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen Ergänzungsbänden.
Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Netzgebietes,
den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs,
die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
die nach § 11 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung.
(3) Für Betreiber von Fernleitungsnetzen, die ihre Entgelte nach § 19 bilden, gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 im Hinblick auf die Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode und Nummer 2.
§ 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 4 Abs. 1,
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 und
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,
einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,
einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und
einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 11 Satz 4 oder 7 oder § 16 Abs. 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder
(aufgehoben)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Abs. 1 zuwiderhandelt,
entgegen § 25 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,