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Regelwerk, Energienutzung

Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand

Vom 8. Oktober 2020
(BAnz. AT 04.12.2020 B2)



Archiv: 2009, 2015

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat machen gemeinsam folgende Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand bekannt.

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand vom 7. April 2015 (BAnz AT 21.05.2015 B4).

Allgemeiner Hinweis

Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) verwiesen wird, ist damit das jeweils geltende GEG gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung des GEG zitiert. Wenn in dieser Bekanntmachung auf DIN V 18599 oder Teile dieser Vornorm verwiesen wird, ist die Ausgabe September 2018 gemeint.

1 Anwendungsbereich

Die Bekanntmachung enthält Vereinfachungen für die Aufnahme geometrischer Abmessungen und die Ermittlung energetischer Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten sowie gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten von bestehenden Nichtwohngebäuden.

Die Bekanntmachung findet Anwendung, wenn

  1. der Jahres-Primärenergiebedarf QP und die wärmetechnischen Eigenschaften der Gebäudehülle ermittelt werden sollen
    aa) im Zusammenhang mit der Vornahme von Änderungen im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 48 GEG an Nichtwohngebäuden ( § 50 Absatz 3 und 4 GEG) oder
    bb) zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ( § 81 Absatz 2 in Verbindung mit § 50 Absatz 3 und 4 GEG) oder
  2. im Zusammenhang mit der Vornahme von Änderungen im Sinne des § 48 GEG der Ausgangszustand der betroffenen Bauteile ermittelt werden soll ( § 50 Absatz 4 und 5 GEG) oder
  3. im Zusammenhang mit der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes nach § 51 Absatz 1 GEG der Ausgangszustand vorhandener Gebäudeteile ermittelt werden soll ( § 50 Absatz 4 und 5 GEG) oder
  4. Modernisierungsempfehlungen als Bestandteil von Energieausweisen für Nichtwohngebäude ausgestellt werden sollen ( § 84 Absatz 2 in Verbindung mit § 50 Absatz 4 GEG).

Voraussetzung für die Anwendung dieser Bekanntmachung in den oben genannten Fällen ist, dass im Rahmen des in § 50 Absatz 3 GEG genannten Berechnungsverfahrens

  1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen und diese vereinfacht ermittelt werden sollen oder
  2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen und gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen und Gebäudenutzungen verwendet werden sollen.

Hierbei können gemäß § 50 Absatz 4 Satz 3 GEG anerkannte Regeln der Technik angewendet werden. Werden die in dieser Bekanntmachung zugelassenen Vereinfachungen und Erfahrungswerte verwendet, wird die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik vermutet ( § 50 Absatz 4 Satz 4 GEG).

2 Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß

2.1 Aufmaß

Beim Aufmaß können Vereinfachungen gemäß Tabelle 1 genutzt werden. Fotometrische Methoden dürfen zum Einsatz kommen. Generell soll die Maßtoleranz 3 % nicht überschreiten.

Tabelle 1: Geometrische Vereinfachungen und Korrekturen für den Rechengang

Lfd. Nr. Maßnahme/Bauteil zulässige Vereinfachung
1a Fensteraufmaß Die Fensterbreite bei Lochfassaden kann analog zu DIN 5034 mit 55 v. H. der Raumbreite angenommen werden. Die Fensterhöhe ergibt sich aus der lichten Raumhöhe minus 1,50 m.
1b Aufmaß Außentüren nicht erforderlich im Fall der Anwendung von Zeile 1a
(Türen sind in dem Pauschalwert für die Fensterfläche - siehe Zeile 1a - enthalten).
1c Rollladenkästen Fläche: 10 v. H. der Fensterfläche
2
  • opake Vor- und Rücksprünge in den Fassaden bis zu 0,5 m
  • Brandriegel im Fassadenbereich
dürfen übermessen werden
3a Aufzugsunterfahrten, Pumpensümpfe und vergleichbare Bauteile, die als Ausbuchtung über die sonstige thermische Gebäudehülle nach unten ins Erdreich überstehen. dürfen übermessen werden
3b Treppenabgänge, Aufzugsschächte und Leitungsschächte, die aus dem beheizten Gebäudevolumen nach unten in einen unbeheizten Bereich führen dürfen bei Anwendung des Verfahrens nach § 32

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