Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Energienutzung |
Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand
Vom 8. Oktober 2020
(BAnz. AT 04.12.2020 B2)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat machen gemeinsam folgende Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand bekannt.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand vom 7. April 2015 (BAnz AT 21.05.2015 B4).
Allgemeiner Hinweis
Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) verwiesen wird, ist damit das jeweils geltende GEG gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung des GEG zitiert. Wenn in dieser Bekanntmachung auf DIN V 18599 oder Teile dieser Vornorm verwiesen wird, ist die Ausgabe September 2018 gemeint.
1 Anwendungsbereich
Die Bekanntmachung enthält Vereinfachungen für die Aufnahme geometrischer Abmessungen und die Ermittlung energetischer Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten sowie gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten von bestehenden Nichtwohngebäuden.
Die Bekanntmachung findet Anwendung, wenn
Voraussetzung für die Anwendung dieser Bekanntmachung in den oben genannten Fällen ist, dass im Rahmen des in § 50 Absatz 3 GEG genannten Berechnungsverfahrens
Hierbei können gemäß § 50 Absatz 4 Satz 3 GEG anerkannte Regeln der Technik angewendet werden. Werden die in dieser Bekanntmachung zugelassenen Vereinfachungen und Erfahrungswerte verwendet, wird die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik vermutet ( § 50 Absatz 4 Satz 4 GEG).
2 Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß
2.1 Aufmaß
Beim Aufmaß können Vereinfachungen gemäß Tabelle 1 genutzt werden. Fotometrische Methoden dürfen zum Einsatz kommen. Generell soll die Maßtoleranz 3 % nicht überschreiten.
Tabelle 1: Geometrische Vereinfachungen und Korrekturen für den Rechengang
Lfd. Nr. | Maßnahme/Bauteil | zulässige Vereinfachung |
1a | Fensteraufmaß | Die Fensterbreite bei Lochfassaden kann analog zu DIN 5034 mit 55 v. H. der Raumbreite angenommen werden. Die Fensterhöhe ergibt sich aus der lichten Raumhöhe minus 1,50 m. |
1b | Aufmaß Außentüren | nicht erforderlich im Fall der Anwendung von Zeile 1a (Türen sind in dem Pauschalwert für die Fensterfläche - siehe Zeile 1a - enthalten). |
1c | Rollladenkästen | Fläche: 10 v. H. der Fensterfläche |
2 |
|
dürfen übermessen werden |
3a | Aufzugsunterfahrten, Pumpensümpfe und vergleichbare Bauteile, die als Ausbuchtung über die sonstige thermische Gebäudehülle nach unten ins Erdreich überstehen. | dürfen übermessen werden |
3b | Treppenabgänge, Aufzugsschächte und Leitungsschächte, die aus dem beheizten Gebäudevolumen nach unten in einen unbeheizten Bereich führen | dürfen bei Anwendung des Verfahrens nach § 32 |
(Stand: 11.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion