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AbLaV - Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
Vom 16. August 2016
(BGBl. I Nr. 41 vom 22.08.2016 S. 1984; 10.10.2016 S. 2241 16; 22.12.2016 S. 3106 16a; 16.07.2021 S. 3026 21; 20.07.2022 S. 1237 22)
Gl.-Nr. 752-6-16
Aufgrund des § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen zur Durchführung von Ausschreibungen nach § 13 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
§ 3 Kriterien für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Vereinbarungen
(1) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind bis zur Gesamtabschaltleistung nach § 8 wirtschaftlich sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die Vergütungsgrundsätze nach § 4 beachten.
(2) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind technisch sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren Lasten, die Gegenstand der Vereinbarungen sind, den technischen Anforderungen dieser Verordnung genügen.
§ 4 Vergütung abschaltbarer Lasten
(1) Anbieter, die sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, erhalten eine Vergütung.
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Leistungs- und Arbeitspreis des jeweiligen Angebots, das einen Zuschlag erhalten hat. Der Leistungspreis darf jedoch höchstens 500 Euro pro Megawatt Abschaltleistung betragen. Der Arbeitspreis darf höchstens 400 Euro pro Megawattstunde betragen.
(3) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises entsteht bei einer Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Betreiber des Übertragungsnetzes die Abschaltleistung abruft. Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht mit der Herbeiführung der Abschaltleistung. Die Ansprüche entstehen gegenüber dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht.
(4) Die Abschaltleistung wird während des Abrufs messtechnisch erfasst. Die elektrische Energie, die von den abschaltbaren Lasten durch den Abruf der Abschaltleistung nicht verbraucht wird, wird dem Betreiber von Übertragungsnetzen per Fahrplan geliefert.
§ 5 Technische Anforderungen an abschaltbare Lasten
(1) Ungeachtet weiterer Anforderungen aus dieser Verordnung können Anbieter nur dann ein Vorverfahren nach § 9 durchlaufen und an Ausschreibungsverfahren nach § 8 teilnehmen, wenn
(Stand: 24.01.2023)
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