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Verfahren zur Prüfung der Genehmigung von Entwässerungsanlagen zur Umsetzung der Regelungen nach § 13 GAPKondV
- Niedersachsen -
Vom 19. September 2024
(Nds. MBl. Nr. 408 vom 19.09.2024)
Gl.-Nr.: 78210
1. Regelungszweck
Entsprechend Artikel 13 Abs. 1 i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1; L 181 vom 07.07.2022 S. 35, L 227 vom 01.09.2022 S. 137), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1468 der Kommission vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), sind für die Gewährung der Direktzahlungen die landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. Hierzu zählt als ein wichtiges Ziel der Schutz kohlenstoffreicher Böden.
Für den Erhalt der EU-Direktzahlungen ab dem Jahre 2024 sind die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber entsprechend den Regelungen der §§ 3 und 10 Abs. 2 GAPKondG i. V. m. § 13 GAPKondV verpflichtet, für erstmalige oder vertiefende Entwässerungsanlagen in einer nach § 11 Abs. 1 GAPKondV festgelegten Gebietskulisse - unabhängig davon, wer die Entwässerungsanlagen errichtet hat - eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorzuweisen.
Dieser Gem. RdErl. regelt in Bezug auf EU-Direktzahlungen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen in einer nach § 11 Abs. 1 und 4 GAPKondV für die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersachsen ausgewiesenen Gebietskulisse.
2. Regelungsgegenstand
Gegenstand des Erlasses ist das Prüfverfahren zur:
2.1 erstmaligen Entwässerung durch eine Drainage oder einen Graben nach § 13 Abs. 1 GAPKondV und
2.2 Erneuerung und/oder Instandsetzung bestehender Drainagen oder Gräben nach § 13 Abs. 2 GAPKondV, sofern diese zu einer Tieferlegung des Entwässerungsniveaus führt.
3. Begriffsbestimmungen
3.1 Drainagen dienen zur Regelung des Bodenwasserhaushalts und können als Rohrdränung oder rohrlose Dränung unterhalb der sichtbaren Geländeoberfläche angelegt werden. Unter Drainagen mit konventioneller Technik werden hier solche verstanden, die ausschließlich das Ziel der Entwässerung verfolgen. Es handelt sich dabei um Dränanlagen aus Saugern mit und ohne Sammler, die unmittelbar in Vorfluter ausmünden und bei denen die Vorfluter nicht ganzjährig auf einen Wasserstand von mindestens 0,5 m unter Flur angestaut werden.
3.2 Gräben dienen der Abführung von Oberflächenwasser. Sofern sie ausschließlich der Entwässerung der anliegenden Flächen nur einer oder eines Beihilfeberechtigten dienen und/oder diese oder dieser Verfügungsgewalt über die Gräben hat, sind sie Bestandteil dieser Regelung. Gräben in der Verfügungsgewalt der oder des Begünstigten sind ihrem oder seinem Betrieb und den von ihr oder ihm verwalteten Flächen zuzurechnen. Sofern die oder der Begünstigte (alleinige) Verfügungsgewalt über einen Graben hat, bedarf es für dessen Vertiefung einer Genehmigung.
3.3 Grüppen sind flache Vertiefungen auf einer landwirtschaftlichen Fläche zur Abführung von Oberflächenwasser und sind im Regelfall auf einen Schlag begrenzt. Eine Grüppe führt nicht ganzjährig Wasser. Im Gegensatz zu Gräben können Grüppen zur beihilfefähigen Fläche gehören. In der Regel ist eine landwirtschaftliche Nutzung der gesamten Fläche möglich, es sei denn, die Grüppe führt witterungsbedingt außerordentlich viel Wasser. Grüppen sind kein Regelungsgegenstand.
3.4 Die Ermittlung des Entwässerungsniveaus erfolgt bei Drainagen anhand der Tiefe der vorhandenen Dränrohre. Hierbei wird jedes für sich an seiner tiefsten Stelle (Ausmündung) betrachtet und der Mittelwert über alle Dränrohre gebildet. Bei frei entwässernden Gräben wird die Sohltiefe an der tiefsten Stelle in dem Grabenabschnitt ermittelt, der sich in unmittelbarer Nähe zur beihilfefähigen Fläche befindet. Bei angestauten Gräben wird die Stauhöhe des ersten Staubauwerkes, das sich im Grabenabstrom am unteren Ende oder unterhalb der beihilfefähigen Fläche befindet, herangezogen.
3.5 Eine Tieferlegung des Entwässerungsniveaus durch Drainage
(Stand: 24.09.2024)
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