ErosionsSchV - Erosionsschutzverordnung Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung -Baden-Württemberg -
Vom 29. Mai 2010 (GBl. Nr. 9 vom 22.06.2010 S. 457; 21.08.2016 S. 54516; 23.02.2017 S. 9917; 21.12.2021 S. 1 22)
§ 5 Abs. 3 und 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes (DirektZahlVerpflG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1763, 1767),
§ 2 Abs. 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I. S. 2778), geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I. S. 395),
§ 7a der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), eingefügt durch Verordnung vom 21. November 2005 (GBl. S. 687),
§ 4 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314):
K-Faktor das Maß für die Erodierbarkeit des Oberbodens gegenüber Niederschlag,
S-Faktor das Verhältnis des Abtrages eines Hanges mit beliebiger Neigung zum Standardhang mit 5 Grad Gefälle,
Generalisierung der Schritt zur Vereinfachung durch Bildung von Flurstücksgruppen; die Einteilung der Gesamtfläche eines Flurstücks richtet sich nach der jeweiligen Einteilungsvariante der Flurstücksgruppe,
Flurstücksgruppe benachbarte landwirtschaftliche Flurstücke, die auf der Basis der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) bis zu den nächsten nicht landwirtschaftlich genutzten Flurstücken (in der Regel Wege- und Gewässernetz, Siedlungen, Wald sowie Rohstoffabbauflächen) zusammengefasst sind,
Schlag eine zusammenhängende Fläche eines Bewirtschafters, die grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut wird,
Wassererosionsgefährdungsklasse (CCWasser) der Grad der Erosionsgefährdung eines Flurstücks durch Wasser; CCWasser 0 (CCWa0) bedeutet ≫keine Erosionsgefährdung≪, CCWasser 1 (CCWa1) bedeutet ≫Erosionsgefährdung≪ und CCWasser 2 (CCWa2) bedeutet ≫hohe Erosionsgefährdung≪,
Winderosionsgefährdungsklasse (CCWind) der Grad der Erosionsgefährdung eines Flurstücks durch Wind; CCWind 0(CCWi0) bedeutet ≫keine Erosionsgefährdung≪ und CCWind 1 (CCWi1) bedeutet ≫Erosionsgefährdung≪,
(aufgehoben)
Bewirtschaftung quer zum Hang Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflege überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt,
unmittelbar folgende Aussaat Aussaat nach guter fachlicher Praxis; das beinhaltet insbesondere, dass das Saatbett abgesetzt ist und die Witterung zwischen Pflügen und Aussaat berücksichtigt wird,
Reihenkulturen Kulturen, die mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr gesät oder ge pflanzt werden,
Maßnahmen quer zur Hauptwindrichtung die Hauptwindrichtung der winderosionsgefährdeten Ackerflächen in Baden-Württemberg ist Südwest; die Anlage von Grünstreifen oder von Kartoffeldämmen quer zu Hauptwindrichtung einschließlich einer Abweichung von 45 Grad ist möglich; dies entspricht den Richtungen Ost-West, Südost-Nordwest und Süd-Nord.
Gebiete mit Flurstücken, die den Erosionsgefährdungsklassen nach § 4 zugehören, werden nach § 6 Absatz 1 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Agrar ZahlVerpflV) in Anlage 1 bezeichnet.
Die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke in Baden-Württemberg werden nach dem Grad der Erosionsgefährdung eingeteilt. Diese Einteilung erfolgt auf folgenden Grundlagen:
bei der Erosionsgefährdung durch Wasser nach der Bodenerodierbarkeit (Faktor K) und der Hangneigung (Faktor S) nach Anlage 2 und
bei der Erosionsgefährdung durch Wind nach der Bodenart, der Windgeschwindigkeit und der Schutzwirkung von Hindernissen nach Anlage 3.
(1) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Durchführung der Kontrolle der Anforderungen dieser Verordnung im Falle eines kleinräumigen Wechsels der Erosionsgefährdungsklassen werden benachbarte landwirtschaftlich genutzte Flurstücke zu Flurstücksgruppen zusammengefasst.
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