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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Erosionsschutzverordnung
- Baden-Württemberg-

Vom 21. August 2016
(GBl. Nr. 17 vom 22.09.2016 S. 545)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 6 Absatz 1 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. S. 1928) sowie in Verbindung mit § 7a Nummer 2 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1246, 1248) geändert worden ist,
  2. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Erosionsschutzverordnung

Die Erosionsschutzverordnung vom 29. Mai 2010 (GBl. S. 457) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter ≫ § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Direkt ZahlVerpflG≪ durch die Wörter ≫ § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes≪ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8

8. besondere Fördermaßnahmen zum Erosionsschutz sind ausschließlich Mulch- und Direktsaatverfahren im Ackerbau nach der Richtlinie des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (MEKA), in ihrer jeweils geltenden Fassung,

wird aufgehoben.

b) In Nummer 12 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 13

13. Terrassen
von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Landschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.

wird aufgehoben.

3. In § 3 wird die Angabe ≫ § 2 Abs. 1 Satz 2 Direkt ZahlVerpflV≪ durch die Wörter ≫ § 6 Absatz 1 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Agrar ZahlVerpflV)≪ ersetzt.

4. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe ≫ § 7≪ durch die Wörter ≫ § 6 Absätze 2 bis 4 Agrar ZahlVerpflV≪ ersetzt.

5. Die § § 7 und 8

§ 7 Maßnahmen zur Erosionsvermeidung

(1) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser 1(CCWa1) im Sinne der Anlage 2 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(2) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser 2(CCWa2) im Sinne der Anlage 2 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Vor der Aussaat von Reihenkulturen ist das Pflügen verboten.

(3) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind 1(CCWi1) im Sinne der Anlage 3 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, nur bei Aussaat vor dem 1. März pflügen. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden oder im Falle des Anbaus von Kartoffeln, soweit die Kartoffeldämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden.

§ 8 Ausnahmen

Die untere Landwirtschaftsbehörde kann, in Stadtkreisen im Einvernehmen mit dem Bürgermeisteramt des Stadtkreises als unterer Verwaltungsbehörde, im Einzelfall

1. Ausnahmen von § 7 genehmigen, soweit die Verpflichtungen aus witterungsbedingten Gründen oder bei der Aussaat bestimmter gärtnerischer Kulturen nicht eingehalten werden können oder Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird,

2. abweichend von § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflG das Beseitigen einer Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen.

werden aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 1615126

ENDE

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