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Regelwerk

Landesverordnung über Feldes- und Förderabgaben
- Rheinland-Pfalz -

Vom 23. September 1986
(GVBl. S. 271; ...; 18.02.1997 S. 111; 15.12.1998/1999 S. 4; 12.12.2000 S. 569; 28.08.2001 S. 210; 27.11.2001 S. 288; 13.12.2004 S. 567; 28.01.2009 S. 85 09; 17.09.2010 S. 312; 03.12.2014 S.286 14; 13.12.2016 S. 602 16)
Gl.-Nr.: 75-7


Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 15. September 1981 (GVBl. S. 223, BS 75-4) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Erhebung, Bezahlung und Berechnung der Feldes- und Förderabgaben

§ 1 Feldesabgabeanspruch und Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und die Feldesabgabe zu entrichten. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

(3) Für Feldesabgaben aufgrund alter Rechte und Verträge im Sinne des § 149 BBergG gilt der 1. Januar 1982 als Beginn des ersten Jahres im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 BBergG.

§ 2 Förderabgabeanspruch, Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und die sich daraus ergebende Zahlung als Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Der Abgabepflichtige braucht keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 EUR betragen wird und er dies der zuständigen Behörde bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigt.

(3) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.

(4) Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern. Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung sind dann nicht abzugeben, wenn im entsprechenden Erhebungszeitraum keine Förderabgabe erhoben wird.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärung sowie die Förderabgabevoranmeldung (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern bei der zuständigen Behörde abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Er hat die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in der Erklärung wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennt ein Abgabepflichtiger, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und richtig zu stellen. Der zu wenig gezahlte Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu entrichten,

§ 4 Festsetzung der Abgabe

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid festgesetzt.

(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat die zuständige Behörde nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihr die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben und geändert werden. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird dem Abgabepflichtigen erstattet.

§ 6 Säumniszuschlag

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