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Änderungstext
Zehnte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Feldes- und Förderabgaben
Vom 28. Januar 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2009 S. 85)
Aufgrund des § 32 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 14. November 2007 (GVBl. S. 280, BS 75-2) wird verordnet:
Die Landesverordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 23. September 1986 (GVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2004 (GVBl. S. 567), BS 75-7, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In den Feldern Eich/Königsgarten und Landau beträgt die Förderabgabe bis zum 31. Dezember 2005 für Erdöl 10 v.H. des Marktwertes und für Erdölgas 10 v.H. des Bemessungsmaßstabes; in den übrigen Feldern wird bis zum 31. Dezember 2005 keine Förderabgabe erhoben. | "Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2009 für Erdöl 10 v. H. des Marktwertes und für Erdölgas 10 v. H. des Bemessungsmaßstabes; im Feld Rülzheim wird bis zum 31. Dezember 2009 keine Förderabgabe erhoben." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "10 v. H. des Marktwertes" durch die Worte "für Erdöl 10 v. H. des Marktwertes und für Erdölgas 10 v. H. des Bemessungsmaßstabes" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abweichend von Satz 1 wird in den dort genannten Fällen vom 1. Oktober 1986 bis zum 31. Dezember 1987 keine Förderabgabe erhoben; diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. | "Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird." |
2. Den § § 14 und 15 wird jeweils folgender Satz angefügt: "Diese Regelungen verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird."
3. Den § § 17 und 18 wird jeweils folgender Satz angefügt: "Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird."
4. Es werden folgende Jahreszahlen ersetzt:
a) in § 12 Abs. 3 Satz 1, § 14 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 17 Satz 1 "2005" durch "2009" und
b) in § 18 Satz 1 "2010" durch "2014".
(Stand: 28.03.2023)
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