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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Feldes- und Förderabgaben

Vom 28. Januar 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2009 S. 85)


Aufgrund des § 32 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 14. November 2007 (GVBl. S. 280, BS 75-2) wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 23. September 1986 (GVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2004 (GVBl. S. 567), BS 75-7, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
In den Feldern Eich/Königsgarten und Landau beträgt die Förderabgabe bis zum 31. Dezember 2005 für Erdöl 10 v.H. des Marktwertes und für Erdölgas 10 v.H. des Bemessungsmaßstabes; in den übrigen Feldern wird bis zum 31. Dezember 2005 keine Förderabgabe erhoben. "Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2009 für Erdöl 10 v. H. des Marktwertes und für Erdölgas 10 v. H. des Bemessungsmaßstabes; im Feld Rülzheim wird bis zum 31. Dezember 2009 keine Förderabgabe erhoben."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "10 v. H. des Marktwertes" durch die Worte "für Erdöl 10 v. H. des Marktwertes und für Erdölgas 10 v. H. des Bemessungsmaßstabes" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Abweichend von Satz 1 wird in den dort genannten Fällen vom 1. Oktober 1986 bis zum 31. Dezember 1987 keine Förderabgabe erhoben; diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. "Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird."

2. Den § § 14 und 15 wird jeweils folgender Satz angefügt: "Diese Regelungen verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird."

3. Den § § 17 und 18 wird jeweils folgender Satz angefügt: "Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird."

4. Es werden folgende Jahreszahlen ersetzt:

a) in § 12 Abs. 3 Satz 1, § 14 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 17 Satz 1 "2005" durch "2009" und

b) in § 18 Satz 1 "2010" durch "2014".

Artikel 2

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