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Regelwerk

Änderungstext

Zwoelfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Feldes- und Förderabgaben
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 19 vom 23.12.2014 S. 286)



Aufgrund des § 32 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. Au - gust 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 14. November 2007 (GVBl. S. 280, BS 75-2) wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 23. September 1986 (GVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2010 (GVBl. S. 312), BS 75-7, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2009 für Erdöl 10 v. H. des Marktwertes und für Erdölgas 10 v. H. des Bemessungsmaßstabes; im Feld Rülzheim wird bis zum 31. Dezember 2009 keine Förderabgabe erhoben. Diese Regelung verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. "(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2015 für Erdöl 15 v. H. des Marktwertes und für Erdölgas 10 v. H. des Bemessungsmaßstabes. Abweichend von Satz 1 beträgt bis zum 31. Dezember 2015 die Förderabgabe für Erdöl im Feld Römerberg 16 v. H. und im Feld Rülzheim 10 v. H. des Marktwertes. Diese Regelungen verlängern sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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